Pflichten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren
Lieferung
Beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten muss der Versender einen Ausdruck des elektronischen Begleitdokumentes ausfertigen.
Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers und der registrierte Versender müssen eine Sicherheit leisten, die in allen Mitgliedstaaten gültig ist. Daneben kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder registrierten Versenders zugelassen werden, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.
Wenn eine erforderliche Sicherheit nicht geleistet wurde, gilt das Beförderungsverfahren als nicht wirksam eröffnet und es kommt zu einer umgehenden Entstehung der Energiesteuer.
Die vom Steuerlagerinhaber aus dem Steuerlager entfernten Waren sind unverzüglich in der steuerlichen Buchführung zu erfassen. Ebenso muss der registrierte Versender die versandten Energieerzeugnisse unverzüglich aufzeichnen.
Das Energieerzeugnis ist unverzüglich aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen.
Bezug
Beim Bezug von Energieerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten muss der Beförderer einen Ausdruck des elektronischen Begleitdokumentes mitführen.
Eine Sicherheitsleistung durch den Empfänger ist in der Regel nicht vorgesehen, wenn dieser Steuerlagerinhaber ist. Im Gegensatz dazu haben Wirtschaftsbeteiligte, die als registrierte Empfänger zugelassen sind, stets eine Sicherheit zu leisten. Gegebenenfalls hat auch der Versender nach den im abgebenden Mitgliedstaat geltenden nationalen Vorschriften eine Sicherheit zu leisten.
Die vom Empfänger aufgenommenen Waren sind unverzüglich in der steuerlichen Buchführung zu erfassen.
Die bezogene Ware ist unverzüglich in das Steuerlager bzw. den Betrieb des registrierten Empfängers aufzunehmen. Auch die Übernahme der Energieerzeugnisse durch einen Begünstigten hat unverzüglich zu erfolgen.