Streckengeschäft
Damit die Beförderung von Energieerzeugnissen so kostengünstig wie möglich erfolgen kann, sieht das Verbrauchsteuerrecht eine Ausnahme von der körperlichen Aufnahme vor. Dabei handelt es sich um das sogenannte "Streckengeschäft".
Im Rahmen eines Streckengeschäfts erwirbt ein Zwischenhändler ein Energieerzeugnis und verkauft dieses an seine Kunden weiter. Die Lieferung der Ware erfolgt direkt vom Hersteller beziehungsweise Lieferanten zum Kunden des Zwischenhändlers. Damit werden Beförderungs- und Lagerkosten eingespart.
Der Lieferant und der Zwischenhändler müssen dabei Inhaber eines Steuerlagers sein. Der Kunde kann Steuerlagerinhaber sein. Wenn die Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken oder zu steuerermäßigten Zwecken nach § 2 Abs. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) abgegeben werden, ist dies aber nicht notwendig. Gleiches gilt für Zwischenhändler, die Flüssiggas liefern, das nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG versteuert worden ist.
Die gesamte Lieferung erfolgt unter Steueraussetzung. Die Inbesitznahme des Energieerzeugnisses durch den Zwischenhändler (oder Berechtigten) im Steuergebiet gilt dabei als fiktive Aufnahme der Ware in sein Steuerlager. Zum gleichen Zeitpunkt gilt die Ware als aus seinem Steuerlager wieder entfernt, da diese (körperlich) an seinen Kunden geliefert wird. Der Kunde nimmt die Erzeugnisse in sein Steuerlager oder seinen Betrieb auf.
Die Energiesteuer entsteht erst mit der Entfernung der Ware aus diesem Steuerlager. Bei Erlaubnisinhabern zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen entsteht grundsätzlich keine Steuer, weil das Energieerzeugnis im Rahmen der steuerfreien Verwendung eingesetzt wird.
Um Energieerzeugnisse im Rahmen eines Streckengeschäfts befördern zu können, ist die Erlaubnis des für den Zwischenhändler zuständigen Hauptzollamts erforderlich. Die Erlaubnis erfolgt auf Antrag durch den Zwischenhändler und steht unter Widerrufsvorbehalt.