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Wann sind Energieerzeugnisse im freien Verkehr?

Energieerzeugnisse nach § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) sind dann im freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie sich nicht in einem sogenannten Steueraussetzungsverfahren (z.B. in einem Steuerlager ) befinden. Grundsätzlich sind Waren dann im freien Verkehr eines Mitgliedstaats, wenn sie versteuert wurden. Ein Anzeichen dafür ist, dass sie auf herkömmlichem Wege käuflich sind (z.B. an einer Tankstelle).

Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG

Unterliegen Energieerzeugnisse des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in Deutschland der Verbrauchsteuer?

Werden Energieerzeugnisse des freien Verkehrs eines Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken (z.B. für den Handel im Steuergebiet) bezogen oder im Rahmen des Versandhandels in das Steuergebiet verbracht, so gilt das Bestimmungslandprinzip, das heißt die Energiesteuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, für den die Erzeugnisse bestimmt sind beziehungsweise in den die Waren verbracht werden.
Vom Bestimmungslandprinzip ausgenommen ist das Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu privaten Zwecken für den Eigenbedarf in das deutsche Steuergebiet. In diesem Fall sind sie von der Energiesteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Darüber hinaus ist eine Steuerfreiheit beim Verbringen von folgenden Energieerzeugnissen gegeben:

  • Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen
  • Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden
  • Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs

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