Steuerentstehung bei der Beförderung zu gewerblichen Zwecken
Wann entsteht die Steuer?
Werden Energieerzeugnisse des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken (z.B. zum Weiterverkauf in Deutschland) bezogen, entsteht die Steuer in folgenden Fällen:
Fall 1:
Der zertifizierte Empfänger nimmt die Ware des zertifizierten Versenders im deutschen Steuergebiet in seinen Betrieb auf und beendet damit die Beförderung.
Fall 2:
Der zertifizierte Empfänger außerhalb des deutschen Steuergebietes nimmt die Ware in Empfang und verbringt sie in das Steuergebiet oder lässt sie verbringen (z.B. wird eine Spedition beauftragt, die Ware abzuholen).
Die Steuer entsteht nicht bei:
- Zerstörung oder unwiederbringlichem Verlust,
- Bordverkäufen von Energieerzeugnissen in Wasser- oder Luftfahrzeugen, welche aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen,
- Kraftstoff in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
- Kraftstoff, der in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt wird,
- Heizstoff in Vorratsbehältern der Standheizung eines Fahrzeugs,
- Anschluss eines Verfahrens der Steuerbefreiung an die Lieferung,
- Beförderung durch das Steuergebiet mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument (z.B. Transit von Frankreich nach Polen über Deutschland).
Wer wird Steuerschuldner?
Werden Energieerzeugnisse des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet bezogen, so wird der zertifizierte Empfänger Steuerschuldner.
Kann die Energiesteuer noch auf andere Weise entstehen?
Beim Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Deutschland entsteht die Energiesteuer auch dadurch, dass die Waren in anderen als den oben genannten Fällen im deutschen Steuergebiet erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden.
In diesen Fällen ist derjenige Steuerschuldner, der die Energieerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.