Unregelmäßigkeiten
Grundsatz
Tritt während der Beförderung von versteuerten Energieerzeugnissen nach § 15 Energiesteuergesetz (EnergieStG) (gewerblicher Bezug) im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht grundsätzlich die Steuer (§ 18a EnergieStG). Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, an welchem Ort die Unregelmäßigkeit begangen wurde.
In diesem zeitlichen Abschnitt können folgende Unregelmäßigkeiten entstehen (§ 18a EnergieStG):
- Die Beförderung oder ein Teil der Beförderung kann nicht ordnungsgemäß beendet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Fehlmengen auftreten.
- Dem zertifizierten Versender oder dem zertifizierten Empfänger fehlt es an einer Erlaubnis.
- Eine Pflicht im Hinblick auf die Beförderung nach § 15c des Gesetzes wurde nicht eingehalten (z.B. Beförderung ohne v-e-VD oder Verzögerung beim Versand oder Empfang).
Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten (§ 18a Abs. 2 EnergieStG).
Ausnahmen
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch Ausnahmen für bestimmte Tatbestände vor, bei denen (objektiv betrachtet) Unregelmäßigkeiten während der Beförderung eingetreten sind, die aber trotzdem nicht zu einer Steuerentstehung führen sollen.
Folgende Ausnahmefälle sind möglich:
- Die Energieerzeugnisse werden aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört beziehungsweise sind unwiederbringlich verloren gegangen. Dies ist dann der Fall, wenn die Waren als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust sind hinreichend nachzuweisen.
- Ändert sich während der Beförderung der Energieerzeugnisse im steuerrechtlich freien Verkehr der Bestimmungsort in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort im v-e-VD ändern. In diesem Fall tritt bei anschließender ordnungsgemäßer Beendigung der Beförderung keine Unregelmäßigkeit ein. Dies gilt auch, wenn der Bestimmungsort während der Beförderung in den Abgangsort geändert wird. Zum Beispiel, weil der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse abgelehnt hat.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit für die Beförderung geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
Kommt es zu einer Steuerentstehung aufgrund einer Unregelmäßigkeit, so hat der Steuerschuldner für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Sofern innerhalb von drei Jahren nach Beförderungsbeginn festgestellt wird, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat und dort die Steuer nachweislich erhoben worden ist, wird die in Deutschland entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.