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Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument

Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedsstaaten

Seit dem 13.02.2023 gelten durch das siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 6. April 2021 (BGBl. I S. 607 (Nr. 14)) neue Regelungen.

Infolgedessen ist ab dem 13.02.2023 kein vereinfachtes Begleitdokument in Papierform mehr für die Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedsstaaten zu verwenden, sondern ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) mittels der IT-Anwendung EMCS.

Der Ablauf des EMCS-Verfahrens unter Verwendung des v-e-VD wird in den Einführungen in das IT-Verfahren EMCS erläutert.

Einführung in das IT-Verfahren EMCS

Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedsstaaten

Sollen Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG, die bereits im deutsche Steuergebiet versteuert worden sind, in einen anderen Mitgliedsstaat befördert werden, hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung über EMCS ein sogenanntes vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse aus dem deutschen Steuergebiet im Rahmen des Transitverkehrs über einen anderen Mitgliedstaat wieder in das deutsche Steuergebiet verbracht werden.

Das zu übermittelnde v-e-VD muss dabei den amtlich vorgeschriebenen Datensatz beinhalten.

Diese Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken ausgeführt, wenn die Beförderung mit einem v-e-VD nach Art. 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 (Systemrichtlinie) erfolgt.

Die Teilnahme an EMCS über die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist nur noch über das Zoll-Portal möglich. Hierfür benötigen die zertifizierten Beteiligten (Versender/Empfänger) ein ELSTER-Organisationszertifikat.

LOGIN Zoll-Portal

Für eine Teilnahme an EMCS über einen Dienstleister oder unter Nutzung einer zertifizierten Software, müssen entsprechende Anträge bei der Generalzolldirektion - Direktion II - Stammdatenmanagement - in Dresden gestellt werden.

Siehe hierzu auch
Fragen und Antworten zum EMCS

Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen Personen elektronisch Nachrichten über EMCS mit den Zollbehörden austauschen können, sind in der Verfahrensanweisung EMCS festgelegt.

Informationen zur Teilnahme am EMCS-Verfahren
Ablauf des EMCS-Verfahrens

Hinweis

Bei Beförderungen unter Steueraussetzung mit EMCS erfolgt bei der Eröffnung des elektronischen Verwaltungsdokuments ein automatisierter Abgleich der vom Versender angegebenen Daten mit den in SEED gespeicherten Daten. Eine Teilnahme an EMCS ohne ordnungsgemäße Erfassung in der SEED-Datenbank ist nicht möglich.
Es empfiehlt sich dringend, rechtzeitig vor der beabsichtigten Eröffnung eines EMCS-Vorgangs bzw. bereits bei Eingang eines Auftrags zu prüfen, ob der Handelspartner in SEED erfasst ist.

Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedsstaaten

Ein v-e-VD ist auch im Transitverkehr zu verwenden. Hier hat der zertifizierte Versender, der im Steuergebiet Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet durch einen anderen Mitgliedsstaat und wieder zurück ins Steuergebiet befördern möchte (z.B. Versender in Deutschland - Fahrt durch Frankreich - Empfänger in Deutschland), vor dem Beginn der Beförderung über EMCS ein v-e-VD an das Hauptzollamt zu übermitteln.

Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass sich der zertifizierte Versender als auch der zertifizierte Empfänger im Steuergebiet befinden.

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