Zertifizierter Empfänger und seine Pflichten
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Hierzu benötigen die jeweiligen Personen eine Erlaubnis, wobei die jeweiligen Pflichten abhängig von der jeweiligen Rechtsfigur sind.
Wer ist zertifizierter Empfänger?
Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG sowie nicht leitungsgebundenes Erdgas und Kohle aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet empfangen dürfen. Dabei kann der Empfang dieser Erzeugnisse ein Einzelfall sein oder auch ein Ereignis, das nicht nur gelegentlich vorkommt.
Es ist dem zertifizierten Empfänger ebenfalls erlaubt, Erzeugnisse zu beziehen, die aus dem Steuergebiet über einen anderen Mitgliedsstaat in das Steuergebiet befördert werden (z.B. von Saarbrücken nach Kehl über Frankreich).
Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts können zertifizierter Empfänger sein.
Wie wird man zertifizierter Empfänger?
Wer Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG sowie nicht leitungsgebundenes Erdgas und Kohle als zertifizierter Empfänger empfangen will, benötigt eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der (jeweiligen) Beförderung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1156) zu beantragen.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Formular 1156
Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der zertifizierte Empfänger seinen Geschäftssitz hat. Hat dieser keinen Geschäftssitz im deutschen Steuergebiet, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse empfangen werden. Welches Hauptzollamt zuständig ist, kann über die Dienststellensuche ermittelt werden.
Dienststellensuche
Dem Antrag sind beizufügen:
- von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,
- ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
- eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,
- eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint (§ 38 Abs. 2 EnergieStV).
Vor Erteilung der Erlaubnis ist zudem eine Sicherheit für die entstehende Steuer zu leisten. Die Höhe der Sicherheit richtet sich bei einem zertifizierten Empfänger, der nicht nur gelegentlich Energieerzeugnisse empfängt, nach der Höhe der Steuerentstehung während eines Monats. Im Falle einer im Einzelfall beantragten Erlaubnis als zertifizierter Empfänger ist die Sicherheit in Höhe der in diesem Einzelfall entstehenden Steuer zu leisten. Es ist darauf zu achten, dass die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig ist.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und ordnungsmäßig kaufmännische Bücher geführt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufgestellt werden (soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind). Diese Voraussetzungen gelten nicht für Personen des öffentlichen Rechts.
Erfüllt der Antragsteller alle Voraussetzungen, erteilt das Hauptzollamt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
Die Erteilung der Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt bedeutet, dass die Erlaubnis jederzeit vom Hauptzollamt widerrufen werden kann, wenn der zertifizierte Empfänger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht, Bedenken gegen die steuerrechtliche Zuverlässigkeit bestehen, kaufmännische Bücher nicht ordnungsgemäß geführt werden oder der Jahresabschluss nicht rechtzeitig abgegeben wird. Hierzu führt das Hauptzollamt sowohl anlassbezogene als auch regelmäßige Überprüfungsmaßnahmen durch.
Welche Pflichten hat man als zertifizierter Empfänger?
Ein zertifizierter Empfänger, der nicht nur gelegentlich Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken empfängt, muss Aufzeichnungen sowie ein Belegheft führen.
Ein zertifizierter Empfänger, der nur im Einzelfall Energieerzeugnisse bezieht, hat den Empfang des Energieerzeugnisses im Verwendungsbuch oder über andere zugelassene Aufzeichnungen nachzuweisen und den Erlaubnisrahmen einzuhalten. Denn die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen zertifizierten Versender und auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt.
Sollten sich an den im Antrag und den Anlagen angegeben Informationen etwas ändern, ist dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort betreiben möchte. In diesem Fall hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.
Der zertifizierte Empfänger muss für eine ordnungsgemäße Beendigung eines elektronischen Versands mittels des Verfahrens EMCS Sorge tragen.
Der Ablauf des EMCS-Verfahrens unter Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) wird in den Einführungen in das IT-Verfahren EMCS erläutert.
Einführung in das IT-Verfahren EMCS
Beim Verbringen von nicht leitungsgebundenem Erdgas und Kohle aus anderen Mitgliedstaaten ist keine Teilnahme an EMCS vorgesehen (es handelt sich um sogenannte Nicht-§ 4-Erzeugnisse).
Ist für das bezogene Energieerzeugnis eine Steuer entstanden, muss der zertifizierte Empfänger als Steuerschuldner auch die rechtzeitige Abgabe der Steueranmeldung gewährleisten.
Wie und wann ist eine Steueranmeldung abzugeben?
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, rechtzeitig eine Steueranmeldung abzugeben. Steuerschuldner bei einem gewerblichen Bezug von bereits versteuerten Energieerzeugnissen nach § 4 EnergieStG sowie nicht leitungsgebundenem Erdgas und Kohle aus anderen Mitgliedsstaaten ist in der Regel der zertifizierte Empfänger im Steuergebiet.
Eine Steueranmeldung ist eine Steuererklärung, in der die Steuer selbst zu berechnen ist.
Hierbei ist zu unterscheiden, ob der zertifiziere Empfänger Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich oder im Einzelfall empfängt.
Ein zertifizierter Empfänger, der nur im Einzelfall Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG sowie nicht leitungsgebundenes Erdgas und Kohle empfängt, hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Bezieht ein zertifizierter Empfänger nicht nur gelegentlich Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG sowie nicht leitungsgebundenes Erdgas und Kohle, muss die Steueranmeldung nicht unverzüglich abgegeben werden. In diesem Fall ist bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben. Im Anschluss daran ist die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Das Energieerzeugnis wurde durch den zertifizierten Empfänger am 10. Mai im Steuergebiet in Empfang genommen. Damit ist die Energiesteuer am 10. Mai entstanden. Die Steueranmeldung ist folglich bis zum 15. Juni abzugeben. Die entstandene Steuer ist spätestens bis zum 25. Juni zu entrichten.