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Zertifizierter Versender und seine Pflichten

Hinweis

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Hierzu benötigen die jeweiligen Personen eine Erlaubnis, wobei die jeweiligen Pflichten abhängig von der jeweiligen Rechtsfigur sind.

Wer ist zertifizierter Versender?

Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG sowie nicht leitungsgebundenes Erdgas und Kohle im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedsstaat liefern dürfen. Dabei kann die Lieferung ein Einzelfall sein oder ein Ereignis, das nicht nur gelegentlich vorkommt.

Hierzu ist es dem zertifizierten Versender ebenfalls erlaubt, Erzeugnisse über einen anderen Mitgliedsstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet zu liefern (z.B. von Saarbrücken nach Kehl über Frankreich).
Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts können zertifizierte Versender sein.

Wie wird man zertifizierter Versender?

Wer Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG sowie nicht leitungsgebundenes Erdgas und Kohle als zertifizierter Versender liefern möchte, benötigt eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der (jeweiligen) Beförderung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1157) zu beantragen.

Formular 1157

Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der zertifizierte Versender seinen Geschäftssitz hat. Hat dieser keinen Geschäftssitz im deutschen Steuergebiet, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse geliefert werden. Welches Hauptzollamt zuständig ist, kann über die Dienststellensuche ermittelt werden.

Dienststellensuche

Dem Antrag sind beizufügen:

  • von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,
  • ein Lageplan mit dem beantragten Versandorten mit Angabe der Anschriften,
  • eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und Verbleib der Energieerzeugnisse.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint (§ 38a Abs. 2 EnergieStV).

Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und ordnungsmäßig kaufmännische Bücher geführt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufgestellt werden (soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind).

Erfüllt der Antragsteller alle Voraussetzungen, erteilt das Hauptzollamt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte in schriftlicher oder elektronischer Form. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.

Die Erteilung der Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt bedeutet, dass die Erlaubnis jederzeit vom Hauptzollamt widerrufen werden kann, wenn der zertifizierte Versender seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Bedenken gegen die steuerrechtliche Zuverlässigkeit bestehen, kaufmännische Bücher nicht ordnungsgemäß geführt werden oder der Jahresabschluss nicht rechtzeitig abgegeben wird. Hierzu führt das Hauptzollamt anlassbezogene als auch regelmäßige Überprüfungsmaßnahmen durch.

Welche Pflichten hat man als zertifizierter Versender?

Der zertifizierte Versender hat Aufzeichnungen und ein Belegheft über die zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Energieerzeugnisse zu führen.

Im Falle einer Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall ist der Erlaubnisrahmen zu beachten. Denn die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen zertifizierten Empfänger und auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt.

Sollten sich an den im Antrag und den Anlagen angegeben Informationen etwas ändern, ist dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Verladeort betreiben möchte. In diesem Fall hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

Der zertifizierte Versender muss für eine ordnungsgemäße Eröffnung eines elektronischen Versands mittels des Verfahrens EMCS Sorge tragen.

Der Ablauf des EMCS-Verfahrens unter Verwendung des v-e-VD wird in den Einführungen in das IT-Verfahren EMCS erläutert.

Einführung in das IT-Verfahren EMCS

Beim Verbringen von nicht leitungsgebundenem Erdgas und Kohle in andere Mitgliedstaaten ist keine Teilnahme an EMCS vorgesehen (es handelt sich um sogenannte Nicht-§ 4-Erzeugnisse).

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