Unregelmäßigkeiten
Grundsatz
Tritt während der Beförderung von versteuerten Energieerzeugnissen nach § 18 Energiesteuergesetz (EnergieStG) (Versandhandel) im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht grundsätzlich die Steuer (§ 18a EnergieStG). Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, an welchem Ort die Unregelmäßigkeit begangen wurde.
In diesem zeitlichen Abschnitt können folgende Unregelmäßigkeiten entstehen (§ 18a EnergieStG):
- Die Beförderung oder ein Teil der Beförderung kann nicht ordnungsgemäß beendet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Fehlmengen auftreten.
- Dem Versandhändler oder dem Steuervertreter fehlt es an einer Erlaubnis.
Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten (§ 18a Abs. 2 EnergieStG).
Ausnahmen
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch Ausnahmen für bestimmte Tatbestände vor, bei denen (objektiv betrachtet) Unregelmäßigkeiten während der Beförderung eingetreten sind, die aber trotzdem nicht zu einer Steuerentstehung führen sollen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn Energieerzeugnisse aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört werden beziehungsweise unwiederbringlich verloren gegangen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Waren als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust sind hinreichend nachzuweisen.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist, wenn eine Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, derjenige, der die Sicherheit für die Beförderung geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war. In Fällen fehlender Erlaubnis als Versandhändler oder Steuervertreter wird die Privatperson als Empfänger Steuerschuldner.
Kommt es zu einer Steuerentstehung aufgrund einer Unregelmäßigkeit so hat der Steuerschuldner für Energieerzeugnisse, für die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Sofern innerhalb von drei Jahren nach Beförderungsbeginn festgestellt wird, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat und dort die Steuer nachweislich erhoben worden ist, wird die in Deutschland entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.