Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet

Wer seinen Sitz im deutschen Steuergebiet hat und im Steuergebiet versteuerte Energieerzeugnisse nach § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) im Rahmen des Versandhandels in andere Mitgliedstaaten liefern will, hat dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat vor Beginn der Lieferung zu erfolgen.

Über das gelieferte Energieerzeugnis hat der Versandhändler Aufzeichnungen zu führen und darüber hinaus die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaats zu beachten.

Steuerentlastung

Für ein nachweislich im deutschen Steuergebiet versteuertes Energieerzeugnis, das im Rahmen des Versandhandels in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, kann eine Entlastung der Energiesteuer beantragt werden. Die Entlastung kann jedoch nur gewährt werden, wenn die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Hinweis

Im belieferten Mitgliedstaat ist die dort national zu erhebende Verbrauchsteuer anzumelden und zu entrichten.

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