Wer seinen Sitz im deutschen Steuergebiet hat und im Steuergebiet versteuerte Energieerzeugnisse nach § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) im Rahmen des Versandhandels in andere Mitgliedstaaten liefern will, hat dies dem für ihn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat vor Beginn der Lieferung zu erfolgen.
Über das gelieferte Energieerzeugnis hat der Versandhändler Aufzeichnungen zu führen und darüber hinaus die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaats zu beachten.
Steuerentlastung
Für ein nachweislich im deutschen Steuergebiet versteuertes Energieerzeugnis, das im Rahmen des Versandhandels in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, kann eine Entlastung der Energiesteuer beantragt werden. Die Entlastung kann jedoch nur gewährt werden, wenn die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.