Zoll

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Grundsätzliches zur Einfuhr von Energieerzeugnissen

In welchen Fällen liegt eine Einfuhr vor?

Eine Einfuhr von Energieerzeugnissen liegt dann vor, wenn diese Waren

  • aus sogenannten Drittländern, das sind Länder außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der EU, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählen, zum Beispiel Schweiz, USA (§ 1a Nr. 7 EnergieStG) oder
  • aus Drittgebieten, das sind Länder, die nicht zum Verbrauchsteuergebiet der EU, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, zum Beispiel die Kanarischen Inseln (§ 1a Nr. 6 EnergieStG)

in das Steuergebiet verbracht werden, es sei denn, sie befinden sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG).

Als Einfuhr gilt auch die Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, ohne dass sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren anschließt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG).

Unmittelbare Einfuhr von Energieerzeugnissen aus einem Drittland in das deutsche Steuergebiet

Energieerzeugnisse werden unmittelbar in das deutsche Steuergebiet eingeführt, wenn sie nicht über einen anderen Mitgliedstaat der EU befördert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ware aus der Schweiz oder auf dem Seeweg direkt in das deutsche Steuergebiet transportiert wird.

Bei Energieerzeugnissen, die unmittelbar nach Deutschland eingeführt werden, handelt es sich im Regelfall um sogenannte "Nichtgemeinschaftswaren". Diese müssen in jedem Fall eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften

Bei der Einfuhr von Energieerzeugnissen verweisen die §§ 19 bis 19b EnergieStG für folgende Bereiche auf die Zollvorschriften:

  • § 19b Abs. 2 EnergieStG

    • Steuerschuldner
      ist die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Energieerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Energieerzeugnisse angemeldet werden und jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
  • § 19b Abs. 3 EnergieStG gelten die Zollvorschriften sinngemäß für

    • die Fälligkeit,
    • den Zahlungsaufschub,
    • das Erlöschen der Steuer (ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung),
    • das Steuerverfahren,
    • die Nacherhebung,
    • den Erlass sowie
    • die Erstattung (in anderen Fällen als nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b und Art. 239 ZK ).

Die §§ 163 und 227 Abgabenordnung (Erlass oder Erstattung der Steuer aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen) bleiben daneben dennoch gültig.

Hinweis

Die Zollvorschriften finden nur für die Bereiche eine sinngemäße Anwendung, die in §§ 19 bis 19b EnergieStG aufgeführt sind.

Andere Bereiche, insbesondere die Regelungen über

  • die Energieerzeugnisse,
  • den Steuertarif,
  • die Steuerbefreiungen und
  • die Ermäßigungen,

richten sich hingegen nach dem Energiesteuerrecht.


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