Zoll

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Allgemeine Einführung

Den Verbrauchsteuern unterliegen die sogenannten "Steuergegenstände", das heißt Güter des täglichen Konsums, die in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen näher bestimmt sind. Produktion und Handel erfolgen unversteuert über sogenannte Steuerlager. Die Verbrauchsteuern entstehen dabei erst mit der Entfernung aus dem Steuerlager.

In den Mitgliedstaaten der EU gilt das "Bestimmungslandprinzip": Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden erst in dem Land versteuert, in dem sie auch verbraucht werden sollen.

Was unterliegt den Verbrauchsteuern?

Die Verbrauchsteuern werden auf diejenigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren erhoben, die im deutschen Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden.
Bei diesen sogenannten Steuergegenständen handelt es sich um verbrauchsfähige Güter des täglichen Konsums (Mineralöl, Strom, Tabakwaren usw.), die in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen näher bestimmt sind. Dies geschieht durch einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur.

Die Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung dieser Waren unterliegen der Steueraufsicht durch die Zollverwaltung.

Begriff

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungsökonomie werden die Verbrauchsteuern aber beim Hersteller oder beim Händler erhoben. Diesen wird dabei grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, die Steuer über den Kaufpreis auf den Verbraucher abzuwälzen. Die Verbrauchsteuern zählen daher zur Gruppe der indirekten Steuern.

Mit einem Aufkommen von rund 67 Milliarden Euro im Jahr 2018 sind die Verbrauchsteuern die wichtigsten Einnahmen, die der Zoll heute erhebt.
Der Zoll nimmt sämtliche durch Bundesgesetze geregelte und allein dem Bund zustehende Verbrauchsteuern, aber auch die den Ländern zustehende Biersteuer ein.

Wie werden die Verbrauchsteuern erhoben?

Die Herstellung, Be- oder Verarbeitung sowie Lagerung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung erfolgen im Steuerlager. Daneben dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung in diesen empfangen oder von diesen versandt werden.

Die Verbrauchsteuer entsteht erst mit Entfernung der Waren aus dem Steuerlager oder mit Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Steuerschuldner wird der Steuerlagerinhaber. Dieser bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt.

Wie läuft der gewerbliche Warenverkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern ab?

Da eine ausreichende Angleichung der Steuersätze innerhalb der EU bisher nicht möglich war, zwingen die Belastungsunterschiede bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren derzeit noch zu Eingriffen in den sonst freien Warenverkehr im europäischen Binnenmarkt. Die Versteuerung erfolgt dabei nach dem Bestimmungslandprinzip: Die Ware wird erst in dem Land versteuert, in dem sie auch verbraucht werden soll.

Da an den Binnengrenzen keine Kontrollen durchgeführt werden, wurde für den Warenverkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern ein neues Überwachungssystem geschaffen. Wesentlichster Bestandteil der Überwachung ist ein europaweites "Steuerlagerverbundsystem".
Zwischen den Steuerlagern dürfen die Waren unversteuert befördert werden. Das gilt sowohl im deutschen Steuergebiet als auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren wird Steueraussetzungsverfahren genannt und erlaubt es, Waren unversteuert europaweit von Lager zu Lager zu transportieren. Dabei sind vorgeschriebene Begleitpapiere (zum Beispiel e-VD) zu verwenden.

Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist zum Empfang von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gütern neben den Steuerlagerinhabern auch ein zugelassener registrierter Empfänger befugt. Dies betrifft in erster Linie kleinere Firmen, deren geringe Bezugsmengen die aufwendige Einrichtung von Steuerlagern nicht rechtfertigen würden. In diesem Fall entsteht die Verbrauchsteuer mit der Aufnahme in den Betrieb in der Person des registrierten Empfängers.

Neben den Warenlieferungen unter Steueraussetzung können auch bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat versteuerte Güter Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sein. Für diese Waren des freien Verkehrs gilt ebenfalls das Bestimmungslandprinzip. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird in diesen Fällen jedoch im Mitgliedstaat, aus dem diese Waren stammen, die Verbrauchsteuer erstattet.
Im Fall der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten richtet sich das Steuerverfahren nach zollrechtlichen Bestimmungen.

Wie überwacht der Zoll den Warenverkehr?

Mit Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts zum 1. Januar 1993 hat sich die Tätigkeit der Zollverwaltung von der Grenze in die Betriebe der Unternehmen verlagert. Der Schwerpunkt der Überwachung liegt jetzt bei den Prüfungsstellen. Diese übernehmen die Aufgaben, die vorher an der Grenze wahrgenommen wurden und kontrollieren die tatsächlichen Warenbewegungen anhand der Betriebsunterlagen und der Bestände.
Dieser Wandel kennzeichnet beispielhaft das Bild des Zolls als anpassungsfähigen Partner der Wirtschaft für die Zukunft.

Wie überwacht der Zoll den Internethandel?

Das Angebot, verbrauchsteuerpflichtige Waren im Internet zu erwerben, nimmt immer mehr zu. Bei den Verkäufern handelt es sich vielmals um Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat. Um zu gewährleisten, dass die Waren ordnungsgemäß versteuert werden bzw. wurden, hat die Zollverwaltung die Möglichkeit, auch Personen festzustellen, die sich hinter sogenannten "Nicknames" (Synonymen) verbergen, und kann so alle getätigten Käufe und Verkäufe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nachvollziehen.

Was müssen Privatpersonen beachten?

Verbrauchsteuerpflichtige Güter, die von Privatpersonen aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten für ihren Eigenbedarf in das deutsche Steuergebiet verbracht werden, sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass die Waren von der Privatperson selbst, das heißt persönlich befördert werden.
Jedoch wird auch bei selbst verbrachten Waren ein Verbringen zu gewerblichen Zwecken vermutet, wenn die Mengen der nachfolgenden Übersicht überschritten werden bzw. andere Umstände erkennen lassen, dass die Waren gewerblich verwendet werden sollen.

Verbrauchsteuerpflichtige WarenRichtmenge
Zigaretten800 Stück
Zigarillos400 Stück
Zigarren200 Stück
Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak
und Pfeifentabak)
1 Kilogramm
Erhitzter Tabak800 Stück (Rauchportionen)
Substitute für Tabakwaren1 Liter,
jedoch höchstens 10 Kleinverkaufspackungen
Spirituosen10 Liter
Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein)20 Liter
Schaumwein60 Liter
Bier110 Liter
Alkopops10 Liter
Kaffee10 Kilogramm

Werden je Warenart größere als die vorgenannten Mengen in das deutsche Steuergebiet verbracht, wird eine gewerbliche Bestimmung der Waren vermutet. Dies hat zur Folge, dass die Waren in Deutschland besteuert werden. Aber auch bei kleineren Mengen kann nach den Umständen des Einzelfalls ein gewerblicher Zweck gegeben sein.
Eine Besteuerung kann nur vermieden werden, wenn - insbesondere bei Überschreitung der oben angeführten Mengen - eine Verwendung zu privaten Zwecken nachgewiesen wird.

Bei Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren sind weitere Besonderheiten zu beachten.

Die Steuerfreiheit gilt nicht:

  • für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für den Bedarf anderer Privatpersonen erworben werden (zum Beispiel Geschenke)
  • für verbrauchsteuerpflichtige Waren als Umzugsgut, das nicht selbst befördert wird
  • für verbrauchsteuerpflichtige Waren in Postsendungen, die ein privater Empfänger im deutschen Steuergebiet von einem privaten Absender in einem anderen Mitgliedstaat erhält

Beim Verbringen von Mineralöl ist zu beachten, dass für Heiz- und Kraftstoffe die Steuerfreiheit generell ausgeschlossen ist. Lediglich die im Hauptbehälter sowie im Reservebehälter (20 Liter) des eigenen Kraftfahrzeugs beförderten Kraftstoffe sind steuerfrei.

Bei Tabakwaren sind weitere Besonderheiten zu beachten.

Sieht das Verbrauchsteuerrecht Steuervergünstigungen vor?

Für die gewerbliche Wirtschaft sind in allen Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen vorgesehen, die als Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen ausgestaltet sind. Bestimmte steuerliche Belastungen können zudem in Form einer nachträglichen Entlastung durch Erstattung, Vergütung oder Erlass der Verbrauchsteuern erfolgen.

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