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Geschichte der Verbrauchsteuern

Bereits im Mittelalter existierten Abgaben, die den Verbrauch bestimmter Erzeugnisse belasteten. Ein einheitliches, föderatives Steuersystem wurde in Deutschland allerdings erst im 19. Jahrhundert eingeführt. Das derzeitige deutsche Steuersystem hat seine Wurzeln in der Weimarer Republik und wurde durch die Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts zum 1. Januar 1993 maßgeblich beeinflusst.

Ursprünge

Die Ursprünge der Verbrauchsteuern lassen sich bis in das frühe Mittelalter zurückverfolgen. Etwa vom 13. Jahrhundert an erfolgte in den städtischen Gemeindewesen ein Ausbau der deutschen Steuern zu einem geordneten Steuersystem.
Neben den Stadtzöllen wurden Abgaben mit Verbrauchsteuercharakter eingeführt, die den Verbrauch von bestimmten Erzeugnissen belasteten. Vor allen Dingen waren es alkoholische Getränke und zahlreiche Genuss- und Lebensmittel.

Da die Bezahlung der Abgaben ohne Gegenleistung erfolgte, wurden sie als "Ungelder" (unvergolten) bezeichnet. Bei der Besteuerung von Genuss- und Lebensmitteln wurde der Begriff der "Accisen" oder "Akzisen" geprägt. Mit diesen Verbrauchsabgaben deckten die aufblühenden Städte ihren wachsenden Finanzbedarf.

Mit dem neuzeitlichen Ausbau der Territorialgewalten zu souveränen Ländern wurden die indirekten Steuern mehr und mehr von den Landesherren als Finanzierungsquelle entdeckt.
Als Folge des Finanzbedarfs nach dem Dreißigjährigen Krieg wurde die Verbrauchsbesteuerung im 17. und 18. Jahrhundert zum Hauptbestandteil der Landessteuersysteme.

Erstes einheitliches Steuersystem

Durch das Scheitern des Verfassungswerks von 1849 gelang es erst 1867 (Norddeutscher Bund) bzw. 1871 (Deutsches Reich), ein föderatives Steuersystem zu errichten. Dem Reich als Bundesstaat wurden sämtliche Zölle und die großen Verbrauchsteuern (auf Tabak, Salz und Zucker) - von einigen Ausnahmen auf Branntwein und Bier abgesehen - zugewiesen. Ergänzt wurden die Reichsverbrauchsteuern um die Schaumwein-, Leuchtmittel- und Zündwarensteuer.

Die Finanznot nach dem Ersten Weltkrieg machte eine grundlegende Umgestaltung des deutschen Steuerrechts notwendig, die neben einer erheblichen Stärkung der Steuerkompetenz des Reichs auch ein einheitliches Steuerrecht brachte. Zu den wichtigsten Reichssteuern gehörten neben der Umsatzsteuer auch die Verbrauchsteuern.

Derzeitiges deutsches Steuersystem

Das in der Weimarer Republik vereinheitlichte deutsche Steuersystem blieb in seinen Grundzügen bis in die Zeit der Bundesrepublik erhalten. Dem Bund stehen hierbei - mit Ausnahme der Biersteuer - alle Steuereinnahmen aus den Verbrauchsteuern zu.

Mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarkts zum 1. Januar 1993 brach bei den Verbrauchsteuern ein neues Zeitalter an. Zunächst galt es, die unterschiedlichen Verbrauchsteuersysteme in den Ländern der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Hierzu wurden nur die aufkommensstärksten Verbrauchsteuern harmonisiert, nämlich die auf Alkohol und alkoholische Getränke, Mineralöle, Erdgas, Tabakwaren und seit dem 1. April 1999 auch auf elektrischen Strom. Die Steuern auf Leuchtmittel, Salz, Zucker und Tee wurden abgeschafft.

Neben den harmonisierten Verbrauchsteuern wird die Besteuerung von Kaffee national fortgeführt. Seit dem 2. August 2004 wird eine Sondersteuer auf Alkopops erhoben. Als ebenfalls nationale nicht harmonisierte Verbrauchsteuer wurde in den Jahren 2011 bis 2016 die Kernbrennstoffsteuer erhoben. Im Juni 2017 ordnete das Bundesverfassungsgericht die Rückzahlung der eingenommenen Steuern an.

Des Weiteren wird seit dem 1. Januar 2022 neben der Tabaksteuer eine nationale Zusatzsteuer auf Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak erhoben und ab dem 1. Juli 2022 wird eine weitere nichtharmonisierte Verbrauchsteuer auf Substitute für Tabakwaren eingeführt.

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