Behandlung von Abfindungsanmeldungen ab dem 1. Januar 2019
Abfindungsanmeldungen werden vom Hauptzollamt Stuttgart mit einer Brenngenehmigung beschieden, sofern die enthaltenen Angaben vollständig und schlüssig sind. Bitte beachten Sie als Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer die nachfolgend beschriebenen Modalitäten hinsichtlich der Behandlung von Abfindungsanmeldungen.
Sie finden Anwendung für Abfindungsanmeldungen, mit denen die Durchführung von Brennverfahren ab dem 1. Januar 2019 beantragt wird.
Zurückweisung von Abfindungsanmeldungen
Abfindungsanmeldungen sind grundsätzlich korrekt auszufüllen. Insbesondere in den folgenden Fällen weist das Hauptzollamt Stuttgart für beantragte Brennverfahren, die ab dem 1. Januar 2019 stattfinden sollen, künftig die Abfindungsanmeldungen zurück:
- In Abfindungsanmeldungen 1219 und 1220 dürfen die beiden Felder "Rohstoffe zugekauft" und "selbstgewonnen ja" nicht mehr gleichzeitig angekreuzt sein, da sich die Aussagen dieser Felder gegenseitig ausschließen.
- Seit dem 1. Januar 2018 werden Stoffbesitzer unter anderem anhand ihrer Stoffbesitzer-Nummer identifiziert. Diese wird beziehungsweise wurde den Stoffbesitzern mit der ersten Brenngenehmigung für Brennverfahren ab dem 1. Januar 2018 bekannt gegeben. Auf allen folgenden Abfindungsanmeldungen muss die Stoffbesitzer-Nummer zwingend angegeben werden, vergleiche hierzu auch den Ausfüllhinweis 4 auf der Rückseite der Abfindungsanmeldung. Abfindungsanmeldungen für Stoffbesitzer (Formular 1221) werden ab dem 1. Januar 2019 zurückgewiesen, wenn der Stoffbesitzer die ihm bereits bekanntgegebene Stoffbesitzer-Nummer nicht vermerkt hat.
Wortgetreue Anmeldung von bestimmten Rohstoffen gemäß der Rohstoffliste
Die Rohstoffliste wurde zum 1. Oktober 2018 um die Positionen 104 - "Traubenweinrückstände (Trester), höchstzulässig ausgepresst", 105 - "Gemisch Trester und Traubenweinhefe 80/20" und 121 - "Honig mit Ursprung in der EU i.S.d. Anlage 1 HonigV" erweitert.
Diese Rohstoffe unterliegen der Einhaltung bestimmter Bedingungen. Daher hat eine nicht wortgetreue Anmeldung gemäß der Rohstoffliste bei diesen Rohstoffen künftig eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung zur Folge.
Verwendung alter Formulare 1219, 1220, 1221 (Versionierung 2018)
Mit der Veröffentlichung der Formulare 1219, 1220 und 1221 der Versionierung 7/2018 (gültig ab 01.07.2018) wurde angekündigt, dass die Verwendung von Formularen der Versionierung 2018 (gültig ab 01.01.2018) nur noch bis zum 31. Dezember 2018 zulässig sei.
Entgegen dieser ursprünglichen Information dürfen Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer auch nach dem 31. Dezember 2018 bis auf Weiteres vorhandene Restbestände von Formularen der Versionierung 2018 (gültig ab 01.01.2018) aufbrauchen.