Rauchkristalle und Alginatkapseln als Ersatzprodukte für Wasserpfeifentabak
Auf dem sich dynamisch verändernden Markt für Wasserpfeifentabak sind ein immer breiteres Warenspektrum sowie viele Produktinnovationen zu finden.
Rauchkristalle
Unter anderem trifft man auf sogenannte Rauchkristalle (auch Dampfkristalle).
Diese erscheinen wie glasartige Steinchen (Kieselgel), die in einer zähen, klebrigen, aromatisierten Flüssigkeit (Wasser, Glycerin, Verdickungsmittel etc.) eingelegt sind.
Sie werden wie herkömmlicher Wasserpfeifentabak verwendet.
Alginatkapseln
Ein weiteres Ersatzprodukt für Wasserpfeifentabak können sogenannte Alginatkapseln sein.
Dabei handelt es sich um kleine, transparente, mit Flüssigkeit gefüllte Kugeln, die sich in einer leicht trüben Flüssigkeit befinden (Natriumalginat, Glycerin, Aromen etc.).
Diese können durch den Endkunden selbst mit herkömmlichen Wasserpfeifentabak gemischt und in einer Wasserpfeife konsumiert werden.
Tabaksteuerrechtliche Beurteilung
Tabaksteuerrechtlich sind beide Produkte dem Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse, die für die Verwendung in einer Wasserpfeife bestimmt sind, und damit Steuergegenstände nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 8 Tabaksteuergesetz (TabStG).
Ab dem 1. Januar 2022 unterliegen Rauchkristalle und Alginatkapseln darüber hinaus als Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten, auch den Regelungen des § 1 Abs. 2b TabStG (gültig ab 01.01.2022) und damit dem Zusatzsteuertarif für Wasserpfeifentabak (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 TabStG, gültig ab 01.01.2022).
Das bedeutet unter anderem, dass für sie Tabaksteuer entsteht, sobald sie zu gewerblichen Zwecken hergestellt oder eingeführt werden und sich im steuerrechtlich freien Verkehr (z.B. Handel) befinden.
Steuerschuldner ist der Hersteller, Einführer bzw. der Händler oder der Endkunde selbst. Für alle, die tabaksteuerpflichtige Rauchkristalle und Alginatkapseln herstellen, be- oder verarbeiten, lagern, beziehen, befördern oder damit Handel treiben, gelten sämtliche tabaksteuerrechtlichen Vorschriften.
Die Herstellung im Steuergebiet unter Steueraussetzung kann nur im Rahmen einer erteilten Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erfolgen.
Die Tabaksteuer für Rauchkristalle und Alginatkapseln ist wie bei allen anderen Tabakwaren durch die ordnungsgemäße Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Diese sind beim Hauptzollamt Bielefeld - Sachgebiet B, Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle zu beziehen.
Als Berechnungsgrundlage für die Tabaksteuer gilt der Steuertarif für Pfeifentabak.
Für die bereits im Handel befindlichen tabaksteuerpflichtigen Rauchkristalle und Alginatkapseln, an denen noch keine Steuerzeichen angebracht worden sind, besteht für redliche Wirtschaftsbeteiligte, die sich vor dem erstmaligen Verkauf über die tabaksteuerrechtliche Einordnung dieser Waren bei der Zollverwaltung informiert haben, ausnahmsweise eine Übergangsfrist zum Abverkauf von Restbeständen von sechs Monaten nach Veröffentlichungsdatum dieser Meldung.