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Verkündung des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes

Im Bundesgesetzblatt vom 17. August 2021 (Teil I Nr. 53, Seite 3411) wurde das Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz -TabStMoG) verkündet. Es tritt am 1. Januar 2022 (Artikel 1 und 3) und am 1. Juli 2022 (Artikel 2 und 4) in Kraft.
Die daraus resultierende Änderung des Tabaksteuergesetzes dient der zeit- und sachgerechten sowie angemessenen Besteuerung von Tabakwaren und neuartigen Produkten. Zudem wird das im Jahr 2011 erstmals eingeführte Tabaksteuermodell unter Beibehaltung der bisherigen Gesetzessystematik fortgeschrieben.
Aufgrund des TabStMoG ergeben sich folgende Veränderungen:

  1. Einführung eines zusätzlichen Steuertarifes für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak zum 1. Januar 2022,
  2. Einführung eines Steuertarifes für den neuen Steuergegenstand Substitute für Tabakwaren zum 1. Juli 2022,
  3. stufenweise Erhöhung der Steuertarife

    • ab 1. Januar 2022 für Zigaretten und Feinschnitt,
    • ab 1. Januar 2022 für Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak: lediglich die Mindeststeuer betreffend,
    • ab 1. Januar 2023 für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak und
    • ab 1. Januar 2024 für Substitute für Tabakwaren.

Informationen zur Umsetzung des Gesetzes finden Sie im Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 14. Oktober 2021.

Informationsschreiben vom 14. Oktober 2021PDF | 38 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Beteiligte, die erstmals mit dem Tabaksteuerrecht in Berührung kommen, finden in den Fachthemen im Verbrauchsteuerbereich in der Thematik "Alkohol, Tabakwaren und Kaffee" grundsätzliche Ausführungen und Hinweise zu gesetzlichen Pflichten und Regelungen.

Verbrauchsteuern: Alkohol, Tabakwaren und Kaffee (Fachthemen)

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