Mit dem Informationsschreiben vom 14. Oktober 2021 wurden erste Antworten auf häufig gestellte Fragen und Hinweise zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz - TabStMoG) gegeben.
Anknüpfend an dieses Informationsschreiben finden Sie ergänzende Informationen und Hinweise zur weiteren Umsetzung des TabStMoG sowie zur Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchssteuerverordnungen (7. VStÄndV) in einem ergänzenden Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten (Stand: 23. Dezember 2021).
- Ergänzendes Informationsschreiben für die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten (Stand: 23. Dezember 2021)
- Anlage: Berechnungstabelle Steuerzeichenschuld für Substitute für Tabakwaren
Wesentliche Neuerungen werden sein:
Richtmengen und Reisefreimengen für Privatpersonen
- beim Verbringen von erhitztem Tabak, Wasserpfeifentabak und Substituten für Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten für ihren Eigenbedarf
- bei Einfuhren von erhitztem Tabak, Wasserpfeifentabak und Substituten für Tabakwaren aus Drittländern/Drittgebieten als Reisemitbringsel
- Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak mit einer Packungsgröße über 25 Gramm
(Neufassung des § 31 Abs. 4 Tabaksteuerverordnung - gültig ab 1. Juli 2022) - Berechnungstabelle Steuerzeichenschuld für Substitute für Tabakwaren