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Erinnerung - Änderungen ab 1. Juli 2022

Substitute für Tabakwaren sind neuer Steuergegenstand

Wie in den vorangegangenen Informationsschreiben zur Umsetzung des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes (TabStMoG) bereits angekündigt, werden ab 1. Juli 2022 Substanzen als nichtharmonisierter Steuergegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. 2c Tabaksteuergesetz (TabStG) eingeordnet, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes genutzt werden. Dies sind beispielsweise die in E-Zigaretten oder in Wasserpfeifen verwendeten Substanzen. Bei entsprechender Zweckbestimmung sind das auch deren Mischkomponenten.

Substitute für Tabakwaren sind

  • Fertigprodukte, reine Nikotinlösungen und nikotinhaltige oder nikotinfreie Mischkomponenten sowie
  • Mischkomponenten in Gebinden mit "Leerraum", in denen auf einfache Weise weitere Mischkomponenten beigefügt werden können (sogenannte "Shortfill" oder "Long-fill"-Produkte).

Substitute für Tabakwaren sind bei entsprechender Zweckbestimmung als Mischkomponenten sowohl nikotinfreie Mischkomponenten in Form von Glyzerin, Propylenglykol (auch Mischungen hieraus; sogenannte Basen) als auch Aromen. Sie können ebenso in Verbindung mit Geräten für erhitzten Tabak wie auch als Zusatz in Wasserpfeifen zum Einsatz kommen.

Ausschlaggebend dafür, ob eine Substanz als ein solcher Steuergegenstand zu betrachten ist, ist ihre Zweckbestimmung als Mischkomponente, die sich aus der Art und Weise der Marktplatzierung, der Aufmachung bzw. der Gestaltung des Produkts ergibt.

Alle Substitute für Tabakwaren, die ab dem 1. Juli 2022 in den zollrechtlich freien Verkehr, also in den Handel gelangen, unterliegen der Tabaksteuerpflicht. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, insbesondere durch die Entnahme aus dem Steuerlager, bei der Einfuhr aus einem Drittland/Drittgebiet und beim Bezug aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken, müssen die Steuerzeichen bereits vor Entstehung der Tabaksteuer verwendet sein.

Für Substitute für Tabakwaren, die bereits vor dem 1. Juli 2022 nachweislich in den steuerrechtlich freien Verkehr also in den Handel gebracht wurden, ist derzeit gesetzlich keine Nachversteuerung vorgesehen. Jedoch entsteht die Tabaksteuer für solche Substitute für Tabakwaren ab 13. Februar 2023 nach den dann gültigen Rechtsnormen bereits durch bloßes Inbesitzhalten. Insofern besteht für diese "Altwaren" in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 12. Februar 2023 eine "Quasi - Abverkaufsfrist".

Wasserpfeifentabak in Packungen über 25 Gramm ist grundsätzlich nicht mehr zulässig

Ab. 1. Juli 2022 tritt die Neufassung des § 31 Abs. 4 Satz 2 Tabaksteuerverordnung (TabStV) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist der Vertrieb und der Handel mit Wasserpfeifentabak in Packungen über 25 Gramm, sofern sich dieser im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Um jedoch zu vermeiden, dass Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm, die nachweislich vor dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, flächendeckend aus dem Handel zurückgenommen werden bzw. evtl. vernichtet werden müssen, wird hierfür eine Abverkaufsfrist zugestanden.

Die Abverkaufsfrist beginnt am 1. Juli 2022 und endet am 31. Dezember 2022.

Die Nachweispflicht für die vorherige Überführung dieser Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr obliegt den Wirtschaftsbeteiligten.

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