Rechtsgrundlagen
Verbrauchsteuern im Besteuerungssystem des Grundgesetzes
Die sogenannte Verwaltungskompetenz ist in Art. 108 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes geregelt: Die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer werden durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet. Damit wird der Aufgabenbereich der Zollverwaltung beschrieben.
Die Bestimmungen zur Ertragskompetenz ergeben sich aus Art. 106 des Grundgesetzes: Das Aufkommen aus den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (Energie-, Tabak-, Strom-, Alkohol-, Schaumwein-, Kaffee- und Zwischenerzeugnissteuer) steht grundsätzlich dem Bund zu. Eine Ausnahme gilt für die Biersteuer. Deren Erträge fließen den Bundesländern zu.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Verbrauchsteuern ergibt sich aus Art. 105 des Grundgesetzes, da dem Bund das Aufkommen aus diesen Steuern zusteht. Hinsichtlich der Biersteuer folgt die Gesetzgebungskompetenz aus einem übergeordneten Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung.
Regelungen im Grundgesetz:
- Verwaltungskompetenz der Zollverwaltung für die Verbrauchsteuern
- Ertragskompetenz des Bundes für die Verbrauchsteuern (Ausnahme: Das Aufkommen der Biersteuer steht den Ländern zu.)
- Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Verbrauchsteuern
Recht der Europäischen Union
Die Schaffung des Binnenmarkts zum 1. Januar 1993, d.h. die Errichtung eines einheitlichen Wirtschaftsraums ohne Binnengrenzen, verlangte als Rahmenbedingung die Angleichung der jeweiligen nationalen Besteuerungssysteme.
Dies geschah in Form einer Einbeziehung aller relevanten Steuern in ein Harmonisierungskonzept. Hierzu gehörten diejenigen auf Mineralöl, Alkohol und Tabak. Infolgedessen sind auf dem Gebiet des Verbrauchsteuerrechts Gemeinschaftsrechtsakte in Form von EU-Richtlinien erlassen worden, die von allen Mitgliedstaaten zu beachten sind.
Zwar bleibt die Ertragshoheit den einzelnen Mitgliedstaaten erhalten, die Ausgestaltung der nationalen Verbrauchsteuergesetze wird aber maßgeblich durch das EU-Verbrauchsteuerrecht geprägt.
Die Vorschriften über die Verbrauchsteuern innerhalb der EU sind nun - bis auf die Höhe der Steuern - einander weitgehend angeglichen worden. Das gilt insbesondere für die Definition der Steuergegenstände (Was unterliegt der Steuer?), die Steuerbefreiungen (Welche Verwendung der Steuergegenstände ist steuerfrei?) und die steuerlichen Verfahren (Wie werden Steuergegenstände befördert, gelagert, bearbeitet?).
Nachfolgend sind die EU-Richtlinien und Verordnungen mit einer kurzen Inhaltsbeschreibung aufgelistet (Fundstellennachweis der EU-Kommission):
- Systemrichtlinie Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/118/EG): Festschreibung der Grundlagen des innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuersystems für Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, einschließlich Bestimmungen, nach denen Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ab dem 13. Februar 2023 mit EMCS ("Excise Movement and Control System") erfolgen
- Strukturrichtlinien (Richtlinie 92/83 -Alkohol und alkoholische Getränke-, Richtlinie 2011/64 -Tabakwaren-, Richtlinie 2003/96 -Energieerzeugnisse und elektrischer Strom-): Bestimmung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, Festlegung von verwendungsorientierten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen
- Steuersatzrichtlinien (Richtlinie 2011/64 -Tabakwaren-, Richtlinie 2003/96 -Energieerzeugnisse und elektrischer Strom-, Richtlinie 92/84 -Alkohol und alkoholische Getränke-): Von den EU-Mitgliedstaaten festgelegte Mindeststeuersätze für die einzelnen verbrauchsteuerpflichtigen Waren
- • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke
- EMCS-Durchführungsverordnung - Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 (DVO-EMCS) der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars
- Delegierte EMCS-Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren
Deutsches Verbrauchsteuerrecht
Der Wegfall der Steuergrenze zwischen den EU-Mitgliedstaaten machte eine Anpassung der nationalen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften zum 1. Januar 1993 notwendig. Im deutschen Verbrauchsteuerrecht wurden die Vorgaben der EU initial durch das Verbrauchsteuerbinnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 in nationales Recht umgesetzt.
Abgeschafft wurden dabei die Verbrauchsteuern auf Zucker, Salz, Tee und Leuchtmittel. Die verbliebenen Verbrauchsteuern sind in insgesamt acht verschiedenen Einzelverbrauchsteuergesetzen geregelt. Änderungen der EU-Richtlinien werden zumeist durch Gesetzespakete, wie zuletzt dem Siebten und dem Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz, die im Wesentlichen zum 13. Februar 2023 in Kraft getreten sind, durch entsprechende Anpassung der Einzelverbrauchsteuergesetzen in deutsches Recht umgesetzt.
Unterschieden wird zwischen den harmonisierten Verbrauchsteuern, d.h. denjenigen, die in Anpassung an das EU-Recht gemeinsame Grundsätze und Strukturen enthalten, nämlich die
- Energiesteuer, geregelt im Energiesteuergesetz (EnergieStG),
- Stromsteuer, geregelt im Stromsteuergesetz (StromStG),
- Tabaksteuer, geregelt im Tabaksteuergesetz (TabStG),
- Alkoholsteuer, geregelt im Alkoholsteuergesetz (AlkStG),
- Biersteuer, geregelt im Biersteuergesetz (BierStG), und
- Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer, geregelt im Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG),
und den rein national bestehenden nichtharmonisierten Verbrauchsteuern, nämlich der
- Kaffeesteuer, geregelt im Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) und der
- Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG).
Seit 1. Januar 2022 werden nach dem Tabaksteuergesetz nationale Zusatzsteuern auf Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak und seit 1. Juli 2022 eine nicht harmonisierte Verbrauchsteuer auf Substitute für Tabakwaren erhoben. Die Regelungen hierzu finden sich im Tabaksteuergesetz. Für Substitute für Tabakwaren gelten zum Teil auch die Vorschriften für die Kaffeesteuer sinngemäß (§ 1b Satz 2 TabStG).
Systemrichtlinie
Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 58 vom 27. Februar 2020 wurde die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) veröffentlicht.
Diese Richtlinie 2020/262/EU hat mit Wirkung vom 13. Februar 2023 die Richtlinie 2008/118/EG abgelöst.
Sie enthält als Neuerung unter anderem Bestimmungen, nach denen auch Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ab dem 13. Februar 2023 mit EMCS ("Excise Movement and Control System") erfolgen.
Im Wesentlichen wurde die Richtlinie 2020/262/EU mit dem Siebten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Ende 2021 und mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechenden Änderungen der Verbrauchsteuergesetze sind am 13. Februar 2023 in Kraft getreten.
Ergänzt werden die jeweiligen Verbrauchsteuergesetze durch Rechtsverordnungen, die nähere Einzelheiten regeln. Diese sogenannten Durchführungsverordnungen zeigen bezüglich Aufbau und inhaltlicher Ausführungen viele Gemeinsamkeiten.
Einzelne der oben genannten Rechtsvorschriften finden Sie im Servicebereich unter der Rubrik "Vorschriften".
Rubrik "Vorschriften"