Zoll

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Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union

Das Verbrauchsteuergebiet entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten. Das Verbrauchsteuergebiet der EU ist jedoch nicht mit dem Zollgebiet der Gemeinschaft gleichzusetzen. Historische, wirtschaftliche oder geografische Gegebenheiten führen bei einigen der 27 Mitgliedstaaten zu Besonderheiten.

Folgende 27 Staaten gehören der Europäischen Union an:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn und
  • Zypern

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten.

Hinweis zu Nordirland

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 gilt Nordirland beim Nachrichtenaustausch im IT-Verfahren EMCS als Mitgliedstaat. Die hierbei zu beachtenden Regelungen wurden mit der EMCS-Teilnehmerinformation 09/20 veröffentlicht.

EMCS-Teilnehmerinformation 09/20PDF | 205 KB

Zum Verbrauchsteuergebiet der EU zählen nicht die folgenden Gebiete:

  • die Ålandinseln für die Republik Finnland
  • die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland
  • Livigno für die Italienische Republik
  • die Kanalinseln
  • die überseeischen Departements (Martinique, Guadeloupe, Réunion, Mayotte, Französisch-Guayana, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) für die Französische Republik
  • der Berg Athos für die Republik Griechenland
  • Ceuta und Melilla und die Kanarischen Inseln für das Königreich Spanien

Diese Besonderheiten führen dazu, dass z.B. bei der Einreise von den Kanarischen Inseln nach Deutschland nur die geringeren Drittlandsfreigrenzen für verbrauchsteuerpflichtige Produkte, wie z.B. Alkohol oder Zigaretten, gelten.

Gleichzeitig werden bestimmte Gebiete verbrauchsteuerrechtlich so behandelt, als gehörten sie zum Verbrauchsteuergebiet der EU:

  • das Fürstentum Monaco
  • San Marino
  • die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia
  • die Insel Man

Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in Art. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems.

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