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Verbrauchsteuersätze
(Stand 01.07.2022)

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Verbrauchsteuersätze
(Stand 01.07.2022)

  • Hinweis

    Vom 1. Juni bis zum 31. August  2022 wurde die Energiesteuer für Kraftstoffe befristet für drei Monate gesenkt. Weitere Informationen sowie die entsprechenden Steuersätze erhalten Sie in der Fachmeldung vom 31. Mai 2022 "Vorübergehende Senkung der Energiesteuer zum 1. Juni 2022".

    SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Benzin, Schwefelgehalt
    höchstens 10 mg/kg
    § 2 Abs. 1 Nr. 1b654,50 Euro für 1.000 Liter
    Diesel, Schwefelgehalt
    höchstens 10 mg/kg
    § 2 Abs. 1 Nr. 4b470,40 Euro für 1.000 Liter
    leichtes Heizöl,
    Schwefelgehalt mehr als 50 mg/kg
    § 2 Abs. 3 Nr. 1a
    (ab 01.01.2009)
    76,35 Euro für 1.000 Liter
    leichtes Heizöl,
    Schwefelgehalt höchstens 50 mg/kg
    § 2 Abs. 3 Nr. 1b61,35 Euro für 1.000 Liter
    Erdgas§ 2 Abs. 3 Nr. 45,50 Euro für 1 Megawattstunde
    Strom§ 320,50 Euro für 1 Megawattstunde
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Zigaretten§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b)10,88 Cent je Stück und 19,84 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 22,276 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
    Zigarren/Zigarillos§ 2 Abs. 1 Nr. 2 b)1,4 Cent je Stück und 1,47 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 6,632 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos
    Feinschnitt§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b)49,65 Euro je Kilogramm und 16,00 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 102,65 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
    Pfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 4 b)15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 24 Euro je Kilogramm
    Erhitzter Tabak§ 2 Abs. 1 Nr. 5die Steuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Tabaksteuergesetz (TabStG) zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 % des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG abzüglich des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG. Für die Berechnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette
    Wasserpfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a)die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich 15 Euro je Kilogramm
    Substitute für Tabakwaren§ 2 Abs. 1 Nr. 7 a)0,16 Euro je Milliliter
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Zigaretten§ 2 Abs. 1 Nr. 1 c)11,15 Cent je Stück und 19,84 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 22,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
    Zigarren/Zigarillos§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a)1,4 Cent je Stück und 1,47 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos
    Feinschnitt§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c)54,39 Euro je Kilogramm und 17,00 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 111,78 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
    Pfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a)15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 26 Euro je Kilogramm
    Erhitzter Tabak§ 2 Abs. 1 Nr. 5die Steuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Tabaksteuergesetz (TabStG) zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 % des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG abzüglich des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG. Für die Berechnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette
    Wasserpfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 6 b)die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich 19 Euro je Kilogramm
    Substitute für Tabakwaren§ 2 Abs. 1 Nr. 7 a)0,16 Euro je Milliliter
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Zigaretten§ 2 Abs. 1 Nr. 1 c)11,15 Cent je Stück und 19,84 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 22,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
    Zigarren/Zigarillos§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a)1,4 Cent je Stück und 1,47 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos
    Feinschnitt§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c)54,39 Euro je Kilogramm und 17,00 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 111,78 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
    Pfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a)15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 26 Euro je Kilogramm
    Erhitzter Tabak§ 2 Abs. 1 Nr. 5die Steuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Tabaksteuergesetz (TabStG) zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 % des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG abzüglich des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG. Für die Berechnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette
    Wasserpfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 6 b)die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich 19 Euro je Kilogramm
    Substitute für Tabakwaren§ 2 Abs. 1 Nr. 7 b)0,20 Euro je Milliliter
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Zigaretten§ 2 Abs. 1 Nr. 1 d)11,71 Cent je Stück und 19,84 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
    Zigarren/Zigarillos§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a)1,4 Cent je Stück und 1,47 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos
    Feinschnitt§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d)57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 121,51 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
    Pfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a)15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 26 Euro je Kilogramm
    Erhitzter Tabak§ 2 Abs. 1 Nr. 5die Steuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Tabaksteuergesetz (TabStG) zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 % des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG abzüglich des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG. Für die Berechnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette
    Wasserpfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 6 c)die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich 21 Euro je Kilogramm
    Substitute für Tabakwaren§ 2 Abs. 1 Nr. 7 c)0,26 Euro je Milliliter
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Zigaretten§ 2 Abs. 1 Nr. 1 e)12,28 Cent je Stück und 19,84 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 25,106 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette
    Zigarren/Zigarillos§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a)1,4 Cent je Stück und 1,47 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos
    Feinschnitt§ 2 Abs. 1 Nr. 3 e)61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 128,83 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts
    Pfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a)15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 26 Euro je Kilogramm
    Erhitzter Tabak§ 2 Abs. 1 Nr. 5die Steuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Tabaksteuergesetz (TabStG) zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 % des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG abzüglich des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG. Für die Berechnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette
    Wasserpfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 6 d)die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich 23 Euro je Kilogramm
    Substitute für Tabakwaren§ 2 Abs. 1 Nr. 7 d)0,32 Euro je Milliliter
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Zigaretten§ 2 Abs. 1 Nr. 1 a)12,28 Cent je Stück und 19,84 % des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt
    Zigarren/Zigarillos§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a)1,4 Cent je Stück und 1,47 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos
    Feinschnitt§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a)61,58 Euro je Kilogramm und 17,40 % des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt
    Pfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a)15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens 26 Euro je Kilogramm
    Erhitzter Tabak§ 2 Abs. 1 Nr. 5die Steuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Tabaksteuergesetz (TabStG) zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 % des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG abzüglich des Steuerbetrags nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG. Für die Berechnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette
    Wasserpfeifentabak§ 2 Abs. 1 Nr. 6 d)die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich 23 Euro je Kilogramm
    Substitute für Tabakwaren§ 2 Abs. 1 Nr. 7 d)0,32 Euro je Milliliter
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Bier§ 2 Abs. 1pro Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato
    Bier§ 2 Abs. 2Abhängig von der Jahreserzeugung kann
    sich der Regelsteuersatz anhand einer
    Mengenstaffel um bis zu 44 % reduzieren.
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Alkoholerzeugnisse§ 2 Abs. 11.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols
    Alkoholerzeugnisse§ 2 Abs. 2 Nr. 11.022 Euro je Hektoliter reinen Alkohols
    Alkoholerzeugnisse§ 2 Abs. 2 Nr. 2730 Euro je Hektoliter reinen Alkohols
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Alkopops§ 25.550 Euro je Hektoliter reinen Alkohols
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Schaumwein§ 2 Abs. 1136 Euro je Hektoliter
    Schaumwein§ 2 Abs. 251 Euro je Hektoliter
    Zwischenerzeugnisse§ 30 Abs. 1153 Euro je Hektoliter
    Zwischenerzeugnisse§ 30 Abs. 2102 Euro je Hektoliter
    Zwischenerzeugnisse§ 30 Abs. 3136 Euro je Hektoliter
  • SteuergegenstandGesetzSteuersatz
    Röstkaffee§ 2 Abs. 1 Satz 12,19 Euro je Kilogramm
    löslicher Kaffee§ 2 Abs. 1 Satz 14,78 Euro je Kilogramm
    Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee§ 2 Abs. 1 Satz 2Steuer nach Satz 1 entsprechend den in den Mischungen enthaltenen Kaffeearten
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 10,12 Euro je Kilogramm
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 20,43 Euro je Kilogramm
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 30,86 Euro je Kilogramm
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 41,32 Euro je Kilogramm
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 51,76 Euro je Kilogramm
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 60,26 Euro je Kilogramm
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 70,94 Euro je Kilogramm
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 81,91 Euro je Kilogramm
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 92,86 Euro je Kilogramm
    kaffeehaltige Waren§ 2 Abs. 2 Nr. 103,83 Euro je Kilogramm

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