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Vorübergehende Senkung der Energiesteuer zum 1. Juni 2022

Fachmeldung vom 31.05.2022 aus dem Bereich Steuern

Ab dem 1. Juni 2022 wird die Energiesteuer für Kraftstoffe befristet für drei Monate gesenkt. Die Steuersenkungen betragen bei

  • Benzin 29,55 Cent pro Liter,
  • Diesel 14,04 Cent pro Liter,
  • Erdgas (CNG und LNG) 4,54 Euro pro Megawattstunde und bei
  • Flüssiggas (LPG) 2,39 Cent pro Kilogramm.

Die abgesenkten Steuersätze haben somit folgende Höhen:

  • Benzin 359,00 Euro pro 1000 Liter,
  • Diesel 330,00 Euro pro 1000 Liter,
  • Erdgas (CNG und LNG) 9,36 Euro pro Megawattstunde und
  • Flüssiggas (LPG) 125 Euro pro 1000 Kilogramm.

Die Absenkung der Energiesteuersätze hat auch Auswirkungen auf die Energiesteuerentlastungen.

So werden für die vorgenannten versteuerten Energieerzeugnisse, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August 2022 bezogen wurden, keine Steuerentlastung nach § 47a Energiesteuergesetz (EnergieStG) für den Eigenverbrauch und keine Steuerentlastung nach § 56 EnergieStG für den Öffentlichen Personennahverkehr gewährt. Die Aussetzung der Entlastung für diesen Zeitraum ist aus beihilferechtlichen Gründen erforderlich.

Bezüglich der Energiesteuerentlastungen nach den § 8 Abs. 7 EnergieStG und §§ 46, 47, 48, 49, 52, 58 (ab 1. Juli 2022), 58a (ab 1. Juli 2022), 59 und 60 EnergieStG sowie § 105a Energiesteuer-Durchführungsverordnung (bis 30. Juni 2022) gilt die Regelung, dass sich die Steuerentlastung für die vorgenannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den vorgenannten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Allerdings müssen die verwendeten Mengen getrennt nach den betroffenen Zeiträumen in den buchmäßigen Nachweisen und den Entlastungsanmeldungen erfasst werden.

Bezüglich der Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ergeben sich durch das Energiesteuersenkungsgesetz keine Änderungen in der Durchführung, so dass die Entlastungssätze unverändert bleiben und die Entlastung weiterhin in unveränderter Höhe beantragt und ausgezahlt werden kann.

Die für die Steueranmeldungen und die betroffenen Entlastungen zu verwendenden amtlichen Formulare 1100 (2022), 1100_ze (2022), 1103 (2022), 1112, 1114, 1138a und 1144 wurden angepasst und enthalten ab dem 30. Mai 2022 zusätzlich die abgesenkten Steuersätze. Auch in der Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) stehen die Energiesteueranmeldungen 1100 und 1103 mit den abgesenkten Steuersätzen als Online-Formulare zur Verfügung. Die zusätzlichen Einträge mit den abgesenkten Steuersätzen sind hierbei jeweils an der Nennung des § 68 EnergieStG in der Rechtsgrundlage erkennbar.

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