IVVA
Die Internet-Verbrauch- und -Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) ist eine in das Zoll-Portal integrierte Online-Anwendung zur elektronischen Kommunikation zwischen Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung. Über das Zoll-Portal und die IVVA können Sie online verschiedene zentrale Anträge, Anzeigen und Anmeldungen aus dem Bereich der Energiesteuer und Stromsteuer abgeben sowie über die Postkorbfunktion des Zoll-Portals Ihnen bekanntzugebende Schreiben der Zollverwaltung (Erlaubnisse, Bescheide, Nachfragen etc.) abrufen.
IVVA im Zoll-Portal
Die Internet-Verbrauch- und -Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) ist in das Zoll-Portal integriert und ermöglicht die rechtsverbindliche elektronische Übermittlung von verschiedenen zentralen Anträgen aus dem Bereich der Energiesteuer und Stromsteuer. Zur IVVA gelangen Sie über das Zoll-Portal. Nach der Registrierung und Anmeldung im Zoll-Portal finden Sie dort im Kopfbereich unter "Dienstleistungen" auch das Auswahlfeld "Energie- und Stromsteuer (IVVA)". Hierüber können Sie die Funktionalitäten der IVVA nutzen.
Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus ein Auswahlfenster mit der Bezeichnung "Energie- und Stromsteuer (weitere Anträge)" bereitgestellt wird. Dieses ermöglicht einen Zugriff auf weitere Anträge aus dem Bereich der Energiesteuer und Stromsteuer, die im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes zur Verfügung stehen und nicht über die IVVA abgegeben werden können.
Unterstützung bei Fragen und Störungsmeldungen
Chatbot LinA für Fragen zur IVVA
Unser Chatbot "LinA" steht Ihnen rund um die Uhr zur Beantwortung Ihrer Fragen zur IVVA zur Verfügung.
Chatbot LinA
Störungsmeldungen zur IVVA
Beim ITZBund können Sie eine technische Störung der IVVA melden oder sich über bereits bestehende Störungsmeldungen informieren.
Störungsmeldung beim ITZBund
Inhalte der IVVA
Mit der Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie als natürliche oder juristische Person oder ein von Ihnen zugelassener Vertreter Anträge, Anzeigen oder Anmeldungen in elektronischen Formularen erfassen und gegenüber Ihrem zuständigen Hauptzollamt rechtsverbindlich abgeben. Ihnen bekannt zu gebende Schreiben der Zollverwaltung (Erlaubnisse, Bescheide, Nachfragen etc.) können Sie über die Postkorbfunktion des Zoll-Portals elektronisch abrufen.
Mit der Abgabe der Anträge, Anzeigen oder Anmeldungen erzeugt die IVVA unter Ihrer Beteiligten-Nr. (VVSt) einen Vorgang mit einer eindeutigen Vorgangsnummer und übergibt ihn automatisiert an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Sofern Sie sich im Zoll-Portal damit einverstanden erklärt haben, werden Ihnen Bescheide oder sonstige Schreiben des Hauptzollamts ebenfalls elektronisch übermittelt.
Die IVVA steht Ihnen derzeit für folgende energie- und stromsteuerrechtliche Tatbestände zur Verfügung:
- Antrag auf Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1170)
- Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1181)
- Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Lager ohne Lagerstätten; Formular 1181)
- Antrag auf Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (Formular 1182)
- Antrag auf Zulassung nach § 38 Absatz 4 EnergieStG (Formular 1192a)
- Anmeldung als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas (Formular 1192)
- Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100)
- Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101)
- Energiesteueranmeldung Erdgas (Formular 1103)
- Energiesteueranmeldung Kohle (Formular 1104)
- Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG (Formular 1115)
- Antrag auf Steuerentlastung für die Stromerzeugung nach § 53 EnergieStG (Formular 1131)
- Antrag auf Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a EnergieStG (Formular 1135)
- Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen nach § 54 EnergieStG (Formular 1118)
- Stromsteueranmeldung (Formular 1400)
- Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a StromStG (Formular 1452)
- Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG (Formular 1453)
- Erklärung zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung (Erdgas)
- Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen (Erdgas)
- Erklärung zur monatlichen Abgabe der Steueranmeldung (Strom)
- Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen (Strom)
- SEPA-Firmenlastschriftmandate - Mandatsreferenznummer beantragen
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie einen Antrag auf Änderung einer Erlaubnis nur außerhalb der IVVA in Papierform an ihr zuständiges Hauptzollamt richten können.
Voraussetzung zur Nutzung der IVVA
Voraussetzung für die Nutzung der IVVA ist die zuvor im Zoll-Portal erfolgte Anmeldung und Authentifizierung (Bürger- oder Geschäftskundenkonto). Für den Aufruf der IVVA aus dem Zoll-Portal heraus ist mindestens das Zugangsmittel (Authentisierungsmittel) "Elster-Organisationszertifikat" erforderlich und für Privatkunden mindestens das Zugangsmittel "Personalausweis (nPA)" oder "Elsterzertifikat".
Sind Sie bereits im Zoll-Portal entsprechend registriert, melden Sie sich bitte mit Ihren persönlichen Zugangsdaten ("Zugangsmittel") an.
Zusammenspiel von Zoll-Portal, IVVA und IT-Fachverfahren MoeVe sowie der Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (weitere Anträge)" und LOA
Die IVVA ist in das Zoll-Portal integriert. Im Zoll-Portal ist die IVVA als Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (IVVA)" aufrufbar. Das Zoll-Portal als Online-Anwendung ermöglicht natürlichen und juristischen Personen den direkten Zugang zu den Dienstleistungen der Zollverwaltung. Nach einmaliger Registrierung können Antragsverfahren und Geschäftsprozesse medienbruchfrei über das Internet abgewickelt werden.
Eine Navigation zur IVVA ist nur nach der Anmeldung im Zoll-Portal möglich.
In der IVVA können online verschiedene zentrale energie- und stromsteuerrechtliche Anträge, Anzeigen und Anmeldungen rechtsverbindlich abgegeben werden.
Weitere Anträge aus dem Bereich Energiesteuer und Stromsteuer, die nicht über die IVVA eingereicht werden können, können mit Hilfe der Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (weitere Anträge)" abgegeben werden, die auf das verwaltungsinterne Fachverfahren LOA (Leistungsbezogene Online-Anwendung) zugreift.
Die von dem Wirtschaftsbeteiligten in der IVVA erfassten Angaben werden mittels einer Schnittstelle mit seinen Beteiligtendaten unter Erzeugung einer eindeutigen Vorgangsnummer an das verwaltungsinterne IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) übergeben.
Der Status der Bearbeitung des entsprechenden Vorgangs im IT-Fachverfahren MoeVe wird dem Wirtschaftsbeteiligen in der IVVA angezeigt.
Den Wirtschaftsbeteiligten bekanntzugebende Schreiben der Zollverwaltung (Bescheide, Nachfragen etc.) können im Postkorb des Zoll-Portals abgerufen werden, wenn diese im Zoll-Portal der "Elektronischen Bereitstellung von Bescheiden zum Datenabruf" zugestimmt haben. Eine zusätzliche Übersendung der Schreiben in Papierform erfolgt dann nicht.
Beteiligten-Nr. (VVSt)
Im Zuge der Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs wurde die neue Nummer "Beteiligten-Nr. (VVSt)" für die Kommunikation mit der Zollverwaltung eingeführt. Diese wird den Wirtschaftsbeteiligten entweder direkt vom zuständigen Hauptzollamt oder nach erfolgreicher Registrierung im Zoll-Portal mitgeteilt. Die Ihnen bisher erteilte Unternehmensnummer bleibt neben der Beteiligten-Nr. (VVSt) für Sachverhalte weiterhin bestehen, die nicht vom IT-Fachverfahren MoeVe abgedeckt werden.
Eine von der Zollverwaltung mitgeteilte "Beteiligten-Nr. (VVSt)" kann auch für die IVVA und die Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (weitere Anträge)" genutzt werden, wenn sich der Wirtschaftsbeteiligte im Anschluss an den Eingang dieser Mitteilung zusätzlich im Zoll-Portal registriert und erfolgreich authentifiziert.
IVVA-Publikationen
Folgende wichtige Veröffentlichungen zur IVVA stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:
Hilfevideos
Login IVVA
Steueranmeldung abgegeben
Handeln als Vertreter
Beantragen einer Mandatsreferenznummer
Nachrichten im Postkorb lesen
Fragen und Antworten zur IVVA
Allgemeines
1. Was ist die IVVA?
IVVA ist die Abkürzung für "Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung". Hierbei handelt es sich um eine speziell auf die Bedürfnisse des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs zugeschnittene Online-Anwendung für die Wirtschaftsbeteiligten.
Um unsere Serviceorientierung weiter zu verbessern, wird Ihnen durch die IVVA eine umfassende Online-Lösung zur Kommunikation mit der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt.
2. Für welche Bereiche ist die IVVA vorgesehen?
Aktuell können Sie verschiedene Anträge oder Anmeldungen des Energie- und Stromsteuerrechts in elektronischen Formularen erfassen und durch die über das Zoll-Portal erfolgte Authentifizierung rechtsverbindlich abgeben. Folgende Anmeldungen und Anträge können vorgenommen werden:
- Antrag auf Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1170)
- Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1181)
- Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Lager ohne Lagerstätten; Formular 1181)
- Antrag auf Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (Formular 1182)
- Antrag auf Zulassung nach § 38 Abs. 4 EnergieStG (Formular 1192a)
- Anmeldung als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas (Formular 1192)
- Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100)
- Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101)
- Energiesteueranmeldung Erdgas (Formular 1103)
- Energiesteueranmeldung Kohle (Formular 1104)
- Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG (Formular 1115)
- Antrag auf Steuerentlastung für die Stromerzeugung nach § 53 EnergieStG (Formular 1131)
- Antrag auf Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a EnergieStG (Formular 1135)
- Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen nach § 54 EnergieStG (Formular 1118)
- Stromsteueranmeldung (Formular 1400)
- Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a StromStG (Formular 1452)
- Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG (Formular 1453)
- Erklärung zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung (Erdgas)
- Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen (Erdgas)
- Erklärung zur monatlichen Abgabe der Steueranmeldung (Strom)
- Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen (Strom)
- SEPA-Firmenlastschriftmandate - Mandatsreferenznummer beantragen
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie einen Antrag auf Änderung einer Erlaubnis nur außerhalb der IVVA in Papierform an ihr zuständiges Hauptzollamt richten können.
3. Wo werden die Einzelheiten zur IVVA genauer erklärt?
Ein Benutzerhandbuch inklusive Verfahrensanweisung sowie weitere Informationen finden Sie vorstehend im Abschnitt "IVVA-Publikationen". In die IVVA ist zudem eine Online-Hilfe integriert.
IVVA-Publikationen
4. Wie ist eine Nutzung der IVVA möglich?
Als natürliche oder juristische Person können Sie die IVVA nutzen, wenn Sie sich zuvor im Zoll-Portal registriert und authentifiziert haben. Mit den Angaben wird eine Beteiligten-Nr. (VVSt) generiert.
Nachdem Sie sich am Zoll-Portal angemeldet haben, navigieren Sie dort zur IVVA.
5. Was sind die Beteiligten-Nr. (VVSt) und das Kassenzeichen? Wie erhalte ich diese?
Im Zuge der Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs wurde die neue Nummer "Beteiligten-Nr. (VVSt)" für die Kommunikation mit der Zollverwaltung eingeführt. Den von der Einführung in der ersten Ausbaustufe betroffenen Wirtschaftsbeteiligten wurde die "Beteiligten-Nr. (VVSt)", das aufgrund der damit verbundenen Umstellung des Zahlungsverkehrs neue "Kassenzeichen" sowie die Bankverbindung mit einem Schreiben des für Sie zuständigen Hauptzollamts mitgeteilt.
Das zwölftstellige Kassenzeichen ist ein personen- und sachbezogener Ordnungsbegriff im Zahlungsverkehr mit der Zollverwaltung für Sachverhalte, die diese mittels des IT-Fachverfahrens MoeVe bearbeitet und ersetzt die bisher verwendeten Registrierkennzeichen.
Die Registrierkennzeichen sind für andere Zahlungen als mit dem IT-Fachverfahren MoeVe bearbeitete Sachverhalte weiterhin zu verwenden.
6. Welche Ausfallkonzeption ist vorgesehen, wenn die IVVA nicht erreichbar ist?
Bei Nichterreichbarkeit der IVVA sind die bekannten FMS-Formulare der Bundesfinanzverwaltung aus dem Bereich der Verbrauchsteuern zu nutzen. Diese Formulare finden Sie z.B. über die Formularsuche von www.zoll.de.
Formulare und Merkblätter
7. Ist die IVVA verpflichtend zu nutzen?
Die im Jahr 2021 mit der IVVA bereitgestellten Steueranmeldungen, Anträge und Anzeigen sind gemäß § 3 Abs. 2 Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV) ab dem Januar 2025 verpflichtend online über die IVVA abzugeben.
Hierbei handelt es sich um folgende Anträge:
- Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3, 4, 6a, § 9 Abs. 2, § 9a Abs. 5, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 18a Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 6, § 30 Abs. 2, den §§ 33, 34 i.V.m. § 15 Abs. 5 oder § 18 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 1, 3, 4, 7, § 40 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 5 oder § 18 Abs. 4, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes sowie nach § 61 Abs. 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;
- Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach den §§ 46, 47, 47a, 48, 49 und 52 des Energiesteuergesetzes;
- Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 6 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes;
- Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach § 7 Abs. 2, 5 und 6 des Energiesteuergesetzes;
- Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als zugelassener Einlagerer nach § 7 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes;
- Anmeldungen als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas nach § 38 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes;
- Anträge auf Erteilung einer Zulassung nach § 38 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes;
- Erklärungen zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung für Erdgas nach § 39 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes;
- Anträge zur Änderung der nach § 39 Abs. 5 des Energiesteuergesetzes festgesetzten Vorauszahlungen für Erdgas
Antragstellung
1. Wer kann Anträge stellen und rechtsverbindlich abgeben?
Sie oder ein von Ihnen zugelassener Vertreter können in der IVVA Anträge, Anzeigen oder Anmeldungen in elektronischen Formularen erfassen und durch die erfolgte Authentifizierung rechtsverbindlich abgeben.
2. Für eine Vielzahl von Unternehmen werden Dritte tätig. Welche Möglichkeiten sind hierfür vorgesehen?
Als Vertreter haben Sie die Möglichkeit, der Zollverwaltung Anträge auf Erlaubnis, Anzeigen, Steueranmeldungen und andere Nachrichten in Vertretung für einen anderen Beteiligten zu übermitteln. Ein Vertreter kann nur Vorgänge (ein)sehen, die er als Vertreter angelegt hat.
Nachdem Sie auf der Startseite der IVVA das Datenfeld "Vertretungsverhältnis auswählen" durch einfachen Klick mit der linken Maustaste gewählt haben, werden Sie zunächst zurück zur Seite "Auswahl des Beteiligten" geleitet. Beim Aufruf ist die Beteiligten-Nr. (VVSt) mit den Daten des Beteiligten vorbelegt, dem der aktuelle Benutzer im Zoll-Portal zugeordnet ist. Durch Eingabe der Beteiligten-Nr. (VVSt) sowie der Adressdaten können Sie den Beteiligten auswählen, für den Sie in der IVVA aktiv werden möchten. Wenn Sie keine abweichende Beteiligten-Nr. (VVSt) eingeben, werden Sie in der IVVA weiterhin für sich selbst tätig. Geben Sie jedoch eine abweichende Beteiligten-Nr. (VVSt) ein, werden Sie in der IVVA als Vertreter für einen Dritten tätig.
Zudem kann wie bisher eine Empfangsvollmacht erteilt werden.
3. Welche Nachrichten gibt es in der IVVA?
Sie können Steueranmeldungen und Anträge im Umfang der ersten Ausbaustufe der IVVA online stellen, medienbruchfrei an das zuständige Hauptzollamt übermitteln und Nachrichten in Ihrem elektronischen Postkorb im Zoll-Portal empfangen. Der Status Ihrer Anträge und Anmeldungen wird Ihnen in der IVVA angezeigt.
Ihnen bekannt zu gebende Schreiben der Zollverwaltung (Erlaubnisse, Bescheide, Nachfragen etc.) können Sie über den elektronischen Postkorb abrufen. Sie werden elektronisch über die Bereitstellung der Daten zum Abruf informiert. Diese Benachrichtigung erfolgt mit E-Mail außerhalb der IVVA bzw. des Zoll-Portals an die im Zoll-Portal von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse im Feld "E-Mail für die Benachrichtigung zum Datenabruf".
Wenn Sie im Zoll-Portal der "Elektronischen Bereitstellung von Bescheiden zum Datenabruf" zugestimmt haben, erfolgt keine zusätzliche Übersendung der Schreiben in Papierform.
4. Welche Möglichkeiten der Übermittlung von Unterlagen gibt es?
Für die Übermittlung von Unterlagen muss der Benutzer die entsprechende Datei von seinem Computer zur Zollverwaltung übertragen. Die Auswahl einer Datei auf dem eigenen Computer und die sichere Übertragung zum Server sind Funktionen, die durch das Zoll-Portal bereitgestellt werden und bei der Erstellung des jeweiligen Vorgangs integriert genutzt werden können. Die separate Einreichung von Unterlagen unabhängig von der Übermittlung eines Vorgangs ist für den Bereich der IVVA nicht möglich.
Die Schaffung einer Teilnehmerschnittstelle für das IT-Fachverfahren MoeVe ist Bestandteil der Planungen für die Weiterentwicklung.
Daneben steht die LOA zur Verfügung. Diese wurde zu den §§ 12a,12c und 12d StromStV an das IT-Fachverfahren MoeVe angebunden und ermöglicht eine elektronische Abgabe von Anträgen, die nicht über die IVVA gestellt werden können. Auch sie muss über das Zoll-Portal aufgerufen werden.
5. Besteht die Möglichkeit, die eingegebenen Daten zu speichern und weiterzuverwenden?
Eine Speicherung der Daten ist möglich. Der einzelne Vorgang kann über das Icon "Speichern" aus der Werkzeugleiste (zwischen-)gespeichert werden, wenn Sie z.B. die Arbeit an dem Vorgang unterbrechen möchten. Nach einem Zwischenspeichern wird der Vorgang in der Entwurfsliste angezeigt. Nach bereits erfolgter Zwischenspeicherung wird Ihnen im Feld "Status" entweder kein Eintrag oder nicht änderbar die Angabe "Entwurf" angezeigt. Der Vorgang erscheint dann in einer "Entwurfsliste" und Sie können ihn mit dem "Stift"-Icon wieder in die Bearbeitung nehmen bzw. mit dem "Papierkorb"-Icon löschen.
Die Entwurfsliste beinhaltet die noch nicht an die Zollverwaltung elektronisch übermittelten und damit der Zollverwaltung auch nicht bekannten Vorgänge. Durch einen Wechsel zur Startseite der IVVA gehen die bis dahin erfassten Angaben verloren, wenn Sie diese zuvor nicht (zwischen-)gespeichert haben.
Mit dem Speichern bleibt der Vorgang im zuletzt zwischengespeicherten Bearbeitungsstand erhalten. Eine dem Vorgang anzuhängende Datei kann auf dem lokalen Computer gesucht werden. Die eingegebenen Inhaltsdaten zu den Anträgen können jedoch nicht lokal auf dem Computer gespeichert werden. Die Speicherung und der Wiederaufruf erfolgt ausschließlich über die IVVA.
Neben dem Speichern eines einzelnen Vorgangs besteht auch die Möglichkeit, aus einem Vorgang eine Vorlage zu erzeugen, indem Sie im Vorgang auf die entsprechende Schaltfläche in der Werkzeugleiste klicken. Eine erzeugte Vorlage finden Sie anschließend in der entsprechenden Liste auf der IVVA-Startseite. Die Vorlage dient dazu, wiederkehrende Vorgänge mit gleichen Grunddaten einfach zu eröffnen, etwa bei monatlichen Steueranmeldungen mit denselben Tatbeständen und Steuergegenständen.
6. Welche Möglichkeiten gibt es, einen Vorgang zu suchen?
Auf der Startseite der IVVA steht Ihnen eine "Aktuelle Vorgangsübersicht" zur Verfügung. Darin enthalten sind Ihre Anträge, auch diejenigen, die bereits den Status "Abgeschlossen" erhalten haben. In einer gesonderten "Entwurfsliste" stehen Ihnen weiterhin Ihre Vorgangsentwürfe zur Verfügung, die nur Sie einsehen können. Ein Suchfeldbereich enthält zusätzlich vier verschiedenen Filtermöglichkeiten. Hier können Sie einen Vorgang über die Ihnen bekannte Vorgangsnummer direkt aufrufen, die Vorgangsart eingrenzen, den Vorgang nach Eingangsdatum aufrufen sowie den Bearbeitungsstatus eingrenzen. Über den Button "Aktualisieren" können Sie sich die Daten aktualisieren lassen.
7. Kann ein Vorgang offline bearbeitet werden?
Da die in die IVVA eingegebenen Vorgangsdaten nicht lokal auf dem Computer gespeichert werden, gibt es auch keine alternative Offline-Nutzung der in der IVVA gespeicherten Vorgänge.
8. Unterstützt das System Funktionen wie z.B. Berechnungen?
Erforderliche Berechnungen werden im Ausfüllvorgang anhand der eingegebenen Daten automatisch durchgeführt. Bei einer Anmeldung zur Versteuerung können Sie über den Button "+ Hinzufügen" und ein Pop-up-Fenster das Energieerzeugnis auswählen und mit "Ok" bestätigen. Danach wird die Art des Energieerzeugnisses mit dem dazugehörigen Steuersatz und der spezifischen Einheit angezeigt. Hier tragen Sie dann die anzumeldende Menge ein. Nachdem Sie die Eingabe bestätigt haben, wird der angemeldete Betrag angezeigt.
Alle Anträge auf Entlastung sind identisch aufgebaut. Sie verfahren wie bei der "Anmeldung zur Versteuerung".
Bei der Auswahl "Sonstige Energieerzeugnisse" müssen Sie diese beschreiben und selbstständig die Felder "angemeldeter Steuersatz" und die dazugehörige Einheit, als auch "angemeldete Menge" und die dazugehörige Einheit auswählen. Der angemeldete Betrag wird daraufhin berechnet und angezeigt.
9. Sind Steuerbeträge vor einer Eingabe in die IVVA manuell selbst zu berechnen?
Nein, sofern Berechnungen technisch vorgesehen wurden, werden diese im Ausfüllvorgang durchgeführt. Bei einer Anmeldung zur Versteuerung wird das jeweilige Energieerzeugnis ausgewählt. Danach wird die Art des Energieerzeugnisses mit dem dazugehörigen Steuersatz und der spezifischen Einheit angezeigt. Es erfolgt dann ein Eintrag der anzumeldenden Menge. Nach Bestätigung der Eingabe wird der angemeldete Betrag angezeigt.
10. Erhalte ich als Beteiligter eine Nachricht, dass eine Frist abgelaufen ist?
Eine Benachrichtigung über Fristabläufe ist in der Anwendung derzeit nicht vorgesehen.
11. Kann ich den Vorgang ausdrucken?
Der Navigationsbereich "Eigene Daten" stellt Ihnen grundlegende Informationen zu Ihren in der IVVA hinterlegten Daten zur Verfügung. Die Themenbereiche können jeweils einzeln oder in ihrer Gesamtheit (Vorgang) durch Bestätigung der Schaltfläche "Drucken" - nach der vorherigen Anzeige einer Druckvorschau im schreibgeschützten PDF-Format - ausgedruckt werden.
12. Gibt es eine zeitliche Begrenzung für den Ausfüllvorgang?
Nach 30 Minuten Inaktivität erfolgt systemseitig eine automatische Abmeldung, zuvor wird ein Hinweis über den möglichen Datenverlust mit Countdown von 5 Minuten angezeigt. Eine Verlängerung der Sitzung nach automatischer Abmeldung ist nicht möglich. Muss die Arbeit an einem Vorgang für unbestimmte Zeit unterbrochen werden, können Sie durch vorherige Betätigung des Icons "Speichern" die bereits erfassten Angaben speichern. Die Daten können dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt wieder aufgerufen und der Ausfüllvorgang fortgesetzt werden.
13. Müssen bei einer Berichtigung von Anmeldungen sämtliche Angaben - wie im Formular-Management-System für die papiermäßige Einreichung - neu erfasst werden?
Nein, die IVVA verfügt über eine Funktion "Daten aus dem Bezugsvorgang übernehmen", d.h. es müssen nur die Daten neu erfasst werden, die geändert werden sollen (z.B. die Menge).
14. Welche Aktionen sind in der IVVA möglich und wie verändert sich dabei der Status des Vorgangs?
Im Rahmen der Antragstellung haben Sie verschiedene Möglichkeiten, den Antrag zu bearbeiten. In welcher Form dies erfolgen kann, hängt von der Vorgangsart (Erlaubnis, Versteuerung/Entlastung etc.) und dem Bearbeitungsstatus ab.
Grundsätzlich steht Ihnen zunächst im Bereich "Versteuerung/Entlastung" folgende Aktion zur Verfügung:
Vorgang "Berichtigen":
Die vorgenannte Aktion steht in Abhängigkeit zum Bearbeitungsstatus. Sie steht ausschließlich für Vorgänge zur Verfügung, die sich im Status "Abgeschlossen" befinden (Vorgangübersicht). Ausschließlich zu einem solchen Vorgang kann über die Aktion "Berichtigen" (Icon "Haken") eine Steuerberichtigung eröffnet werden. Das "Berichtigen" zieht immer die Erzeugung eines neuen Vorgangs (mit neuer Vorgangsnummer) nach sich. Der Button "Daten aus Bezugsvorgang übernehmen" (Themenbereich Basisdaten) ist in diesem Zusammenhang eine Grundfunktion. Er ermöglicht die Übernahme der Daten aus dem zu berichtigenden Vorgang (Bezugsvorgang). In diesem neuen Vorgang können die ursprünglichen Versteuerungsangaben geändert werden sowie Entlastungstatbestände neu hinzugefügt oder gelöscht werden.
Über den Themenbereich "Anlagen" ist es dann auch möglich, eine oder mehrere Anlage(n) hochzuladen und zu verwalten, z.B. eine Begründung für die von Ihnen beabsichtigte Berichtigung sowie diese begründenden Unterlagen. Unterstützte Dateiformate sind ".pdf", ".jpg", ".jpeg" und ".png". Solange sich dabei der Vorgang noch bei Ihnen in Bearbeitung befindet, kann eine Anlage beliebig gelöscht bzw. ausgetauscht werden.
Die Vorgehensweise im Übrigen entnehmen Sie bitte den Darstellungen zu den jeweiligen Steueranmeldungen. Nach Abschluss der Bearbeitung (Steueranmeldung abgeben) erfolgt die Absendung. Die erfolgreiche Übermittlung wird mit einer Meldung bestätigt. In dieser wird Ihnen auch die dazugehörige Vorgangsnummer mitgeteilt. In der Vorgangsübersicht (Aktuelle Vorgänge) erscheint dann der neue Vorgang mit dem Status "Eingegangen". Der Bezugsvorgang wechselt nach Bearbeitung des Korrekturvorgangs in den Status "Berichtigt".
Aktion "Nachtrag senden":
Die vorgenannte Aktion ist grundsätzlich bei allen Vorgangsarten möglich. Umfasst ist hiervon das Nachreichen von Unterlagen ebenso wie das Nachreichen von Daten, die zunächst keine Pflichtangabe des originären Antrags waren. Beides ist zunächst nur auf Anforderung durch die Sachbearbeitung des Hauptzollamtes möglich. Sofern Sie eigene Nachträge einreichen wollen, teilen Sie diese bitte zunächst auf dem bisher üblichen Wege mit.
Zahlungsverkehr
1. Welche Änderungen ergeben sich im Zahlungsverkehr?
Mit der Einführung des IT-Fachverfahrens MoeVe hat sich für Sie insbesondere in den folgenden Fällen die Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der Erhebung der Energiesteuer geändert:
- Energiesteueranmeldung - ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100)
- Energiesteueranmeldung - Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101)
- Energiesteueranmeldung - Erdgas (Formular 1103)
- Energiesteueranmeldung - Kohle (Formular 1104)
- Vorauszahlungen auf die Energiesteuer für Erdgas
Die Umstellung des Zahlungsverkehrs erfolgt für alle vorgenannten Steueranmeldungen der Energiesteuer, die ab dem 1. Februar 2021, sowie der Stromsteuer, die ab dem 26. Juni 2023 abgegeben werden. Im Ergebnis betrifft die Umstellung damit Steueranmeldungen für Anmeldezeiträume ab Januar 2021 bzw. Juni 2023, sowie für frühere Anmeldezeiträume, wenn die Steueranmeldungen ab dem 1. Februar 2021 abgegeben werden (z.B. auch Jahressteueranmeldungen Erdgas für 2020, Entlastungsanträge für 2020). Eine Ausnahme gilt vorübergehend für Steueranmeldungen, die als zugelassener Einlagerer abgegeben werden (siehe nachstehende Frage 2 im Abschnitt "Zahlungsverkehr").
Der Zahlungsverkehr für Vorauszahlungen auf die Energiesteuer für Erdgas ist ab dem Veranlagungsjahr 2021 umgestellt worden. Die Vorauszahlungsbescheide für das Veranlagungsjahr 2021 werden deshalb von der Zollverwaltung bereits über das IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) erstellt. Der Zahlungsverkehr für Vorauszahlungen auf die Stromsteuer wird für erstmalige Festsetzungen für das Jahr 2023 ab dem 26.06.2023, im Übrigen für alle Festsetzungen zum Jahr 2024, umgestellt.
Die Umstellung des Zahlungsverkehrs erfordert die Vergabe neuer Kassenzeichen sowie eine Änderung der bisherigen Bankverbindung für Ihre Überweisungen. Das neue Kassenzeichen ersetzt in den o.g. Steueranmeldungen das Ihnen bisher bekannte Registrierkennzeichen. Es wird für jede Steuerart ein eigenes Kassenzeichen vergeben. Somit gibt es seit Release 2.1 Energiesteuerkassenzeichen sowie Stromsteuerkassenzeichen.
Das neue Kassenzeichen und die geänderte Bankverbindung wurden den von der ersten Ausbaustufe betroffenen Unternehmen in einem Schreiben mitgeteilt. Gleichzeitig wurden auch die im Zuge der Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs eingeführte Beteiligtennummer (VVSt) und deren künftige Verwendung mitgeteilt.
Mit der Umstellung des Zahlungsverkehrs werden die Zahlungen ausschließlich unter dem von der Zollverwaltung mitgeteilten Kassenzeichen verbucht, das folglich nicht von den Unternehmen verändert werden kann.
Aufgrund der dargestellten Änderungen können bereits bestehende Lastschriftmandate für Zahlungen im Rahmen der Erhebung der Energiesteuer für die vorgenannten Energiesteueranmeldungen und Vorauszahlungen sowie der Stromsteuer nicht weiterverwendet werden. Soweit bestehende Lastschriftmandate jedoch auch für andere Sachverhalte verwendet werden (z.B. Formular 1112), können diese weiterhin für die dortige Zahlungsabwicklung verwendet werden. Die SEPA-Lastschriftmandate für alle anderen Steuerarten behalten ihre Gültigkeit.
Das neue Kassenzeichen und damit auch die neuen SEPA-Firmenlastschriftmandate sind im Regelfall erstmalig für den Anmeldezeitraum Januar 2021 bzw. Juni 2023 im Zahlungsverkehr anzugeben. Wenn für die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Energiesteuer für Erdgas weiterhin ein SEPA-Firmenlastschriftmandat verwendet werden soll, muss das neue Lastschriftmandat dem Hauptzollamt rechtzeitig vor dem ersten Fälligkeitstermin vorliegen.
Im IT-Fachverfahren MoeVe (sind ausschließlich SEPA-Firmenlastschriftmandate zulässig. Die Nutzung eines SEPA-Basislastschriftmandats ist nicht möglich.
Damit auch nach der Umstellung auf das neue IT-Fachverfahren MoeVe der Zahlungsverkehr im Bereich der Energiesteuer sowie der Stromsteuer wie gewohnt zuverlässig abgewickelt werden kann, erteilen Sie der Zollverwaltung bitte ein neues SEPA-Firmenlastschriftmandat.
Bitte beantragen Sie dafür bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt mit formlosem Schreiben oder nach dem Start der IVVA elektronisch eine Mandatsreferenznummer.
2. Wann erfolgt die Mitteilung der Kassenzeichen für zugelassene Einlagerer und wie sieht das weitere Vorgehen bei der Abgabe von Steueranmeldungen aus?
Die Mitteilung der Kassenzeichen für zugelassene Einlagerer ist derzeit aus technischen Gründen noch nicht möglich. Bis Ihnen diese mitgeteilt werden können, findet das bisherige Vorgehen bei der Abgabe von Steueranmeldungen durch zugelassene Einlagerer Anwendung.
Ein Kassenzeichen ist auf diesen Anmeldungen bis auf Weiteres nicht zu vermerken, bitte nutzen Sie die Ihnen bekannten Registrierkennzeichen.
Zahlungen leisten Sie bitte weiterhin auf die Ihnen bekannte Bankverbindung Ihres Hauptzollamts.
Erst mit der Bekanntgabe Ihres Kassenzeichens als zugelassener Einlagerer finden dann auch für diese Steueranmeldungen die Veränderungen im Zahlungsverkehr Anwendung.
3. Wie erfolgt bei der Steueranmeldung der Einzug einer Steuerschuld, wenn parallel eine Entlastung beantragt wurde?
Mit der Einführung des IT-Fachverfahrens MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) haben sich Änderungen in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs bei der Erhebung der Energiesteuer sowie der Stromsteuer ergeben, soweit die Bearbeitung im IT-Fachverfahren MoeVe erfolgt.
Wenn Sie mit demselben Antrag Beträge sowohl zur Versteuerung als auch zur Entlastung anmelden, wird Ihnen grundsätzlich eine Zusammenfassung der Summen aus den Bereichen "Anmeldung zur Versteuerung" und "Antrag auf Entlastung" angezeigt. Eventuelle Summen von Entlastungen werden mit den Summen der Versteuerung verrechnet. Dies ergibt einen zu entrichtenden oder einen zu entlastenden Gesamtbetrag. Hier können von Ihnen keine Eingaben gemacht werden. Ausnahme: Bei einer Steueranmeldung für den Monat Dezember haben Sie die Möglichkeit, einen ggf. bereits entrichteten Durchschnittsbetrag abzuziehen.
Sofern Sie darüber hinaus andere Entlastungen mit gesondertem Vorgang elektronisch oder papiergebunden beantragen (z.B. für KWK-Anlagen), erfolgt im IT-Fachverfahren MoeVe keine automatische Verrechnung des Steueranspruchs aus der Anmeldung zur Versteuerung mit Ihrem Entlastungsanspruch aus dem gesonderten Antrag. Eine Verrechnung kann derzeit nur manuell durch Beschäftigte der Zollverwaltung initiiert werden. Bitte weisen Sie daher bei der Einreichung des Entlastungsantrags auf einen eventuellen Zahlbetrag aus einer zeitgleich abgegebenen Steueranmeldung zur Vermeidung von Fehlbuchungen hin.
Sonstiges
1. Gibt es schon einen Zeitplan für die Anbindung der weiteren Verbrauchsteuern?
Die Bereitstellung der zahlreichen Verwaltungsleistungen zur Energiesteuer und Stromsteuer wird für die IVVA nicht über die aktuelle Ausbaustufe hinaus erweitert.
Die Bereitstellung der übrigen Verwaltungsleistungen aus dem Verbrauchsteuerbereich erfolgt zwar sukzessive, allerdings wird dies außerhalb der IVVA in der LOA (Leistungsbezogene-Online-Anwendung) stattfinden.
2. Entsprechen die Rechtsfiguren in der IVVA den Formularen im Formular-Management-System?
Die Inhalte der Rechtsfiguren und Formulare sind identisch. Die Erfassungsmöglichkeiten in der IVVA sind jedoch vorgangsbezogen gestaltet. Zudem müssen Sie in der IVVA nicht alle Angaben, die im FMS-Formular enthalten sind, erneut gesondert angeben. So werden z.B. die Ihrer Beteiligten-Nr. (VVSt) zugeordneten Informationen bei der Auswahl einer Anmeldung oder eines Antrags automatisiert bereitgestellt und müssen nicht erneut erfasst werden. Darüber hinaus sind in der IVVA Plausibilitätsprüfungen integriert, die Sie bei einer zutreffenden Erfassung durch Hinweis- und Fehlermeldungen sowie Sicherheitsabfragen unterstützen.
3. Erhalten ausländische Beteiligte Informationsschreiben zur IVVA?
Übersandte Informationsschreiben für Wirtschaftsbeteiligte enthalten wichtige Informationen zur IVVA. Über die damit verbundenen Änderungen werden auch die betroffenen ausländischen Wirtschaftsbeteiligten unterrichtet.
Hilfe und Service
1. Warum kann ich den Vorgang nicht versenden?
Sie können durch Betätigung des Buttons "Eingabe abschließen" den Antrag elektronisch an das Hauptzollamt versenden. Wurden verpflichtende Eingaben nicht getätigt oder konnte der Antrag aus technischen Gründen nicht weitergeleitet werden, erhalten Sie eine Fehlermeldung. Wurde der Antrag erfolgreich übermittelt, werden Sie anschließend automatisch wieder zur Startseite der IVVA weitergeleitet. Der Antrag befindet sich nun in der Liste der aktuellen Vorgänge. Bis zum Abschluss der Eingabe ist über die Toolbar zu jedem Zeitpunkt ein Zurücksetzen oder Speichern der gemachten Angaben möglich. Der gespeicherte Vorgang findet sich dann in der Entwurfsliste wieder.
2. Gibt es einen barrierefreien Modus in der IVVA?
Die Anforderungen zur Barrierefreiheit wurden in der IVVA beachtet. Bei Betätigung des Navigationseintrags Barrierefreiheit gelangen Sie zur Erklärung zur Barrierefreiheit, die folgenden Inhalt hat:
"Die Generalzolldirektion ist bemüht, die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) im Einklang mit dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) und der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website zoll.de."
3. Gibt es die Anträge in anderen Sprachen?
Die Steueranmeldungen und Anträge gibt es in der IVVA ausschließlich in deutscher Sprache.
4. Was sollte ich veranlassen, wenn mir die "Beteiligten-Nr. (VVSt)", das Kassenzeichen und die neue Bankverbindung bislang nicht zugegangen sind?
Wenden Sie sich bitte zeitnah an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder den
Service Desk Zoll (fachlicher Anwendersupport)
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen):
Telefon: 0800 8007-5452 oder +49 228 303-26090
Fax: +49 228 303-97925
Kontaktformular des Service Desk Zoll
5. Was sollte ich veranlassen, wenn mir als angemeldetem Lieferer, Entnehmer oder Bezieher von Erdgas noch kein Vorauszahlungsbescheid für die Energiesteuer auf Erdgas (Erdgasvorauszahlungen) für das Jahr 2021 zugegangen ist?
Wenden Sie sich bitte zeitnah an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder den
Service Desk Zoll (fachlicher Anwendersupport)
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen):
Telefon: 0800 8007-5452 oder +49 228 303-26090
Fax: +49 228 303-97925
Kontaktformular des Service Desk Zoll
6. Welche Ansprechpartner gibt es für Rückfragen?
Für Fragen, Probleme und Verbesserungsvorschläge steht ein zentraler Service Desk, bestehend aus dem Service Desk Zoll und dem Service Desk ITZBund zur Verfügung.
Der Service Desk Zoll ist für alle fachlichen Anwenderfragen ansprechbar.
Der Service Desk ITZBund steht für alle technischen Fragen und Störungsmeldungen zur Verfügung.
Service Desk Zoll (fachlicher Anwendersupport):
Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen):
Telefon: 0800 8007-5452 oder +49 228 303-26090
Fax: +49 228 303-97925
Kontaktformular des Service Desk Zoll
Service Desk ITZBund (technischer Anwendersupport):
Montag bis Sonntag: 00:00 - 24:00 Uhr
Telefon: 0800 8007-5451
Kontaktformular des ITZBund
7. Warum kann ich die IVVA nicht nutzen, obwohl ich im Zoll-Portal mit Elster-Zertifikat angemeldet bin?
Die Nutzung der IVVA ist aktuell nicht möglich, wenn die im Zoll-Portal hinterlegten Adressdaten des Beteiligten keine Postleitzahl beinhalten. Dies kann bei Elster-Zertifikaten von ausländischen Beteiligten auftreten.
In diesem Fall sind die bekannten FMS-Formulare der Bundesfinanzverwaltung aus dem Bereich der Verbrauchsteuern zu nutzen. Diese Formulare finden Sie z.B. über die Formularsuche von www.zoll.de.
Formulare und Merkblätter
IT-Fachverfahren MoeVe
Was ist das IT-Fachverfahren "MoeVe"?
"MoeVe" steht für "Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs". Die Anwendung unterstützt in der aktuellen Ausbaustufe die Bearbeitung verschiedener Anträge, Anmeldungen und Anzeigen aus dem Bereich des Energie- und Stromsteuerrechts, die der Zollverwaltung medienbruchfrei elektronisch mittels der Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA), der Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (Weitere Anträge)" oder in Papierform übermittelt werden.
Am 23.11.2020 ist in der Zollverwaltung das IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) in einer ersten Ausbaustufe in Betrieb gegangen. Gegenstand der ersten Ausbaustufe sind verschiedene Fachprozesse aus dem Bereich der Energiesteuer.
Das IT-Fachverfahren MoeVe ermöglicht der Zollverwaltung, Anträge, Anzeigen und Anmeldungen, die über die IVVA oder Dienstleistung "Energie- und Stromsteuer (Weitere Anträge)" abgegeben wurden, zu bearbeiten. Für bei der Zollverwaltung eingegangene Papieranträge, die im IT-Fachverfahren MoeVe manuell erfasst werden, gilt dies gleichermaßen.
Mit dem IT-Fachverfahren MoeVe soll der Zollverwaltung in mehreren Entwicklungszyklen sukzessive eine umfassende, zeitgemäß moderne und einheitliche IT-Lösung zur Unterstützung der Arbeitsprozesse im Aufgabenbereich der Verbrauch- und Luftverkehrsteuer zur Verfügung gestellt werden, die sowohl den Anforderungen der Verwaltung als auch der Wirtschaft gerecht wird.