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Allgemeines

Als staatliche Beihilfen im Sinne der Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung (VO (EG) 651/2014) sowie der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01) sind folgende Tatbestände des Stromsteuerrechts zu bewerten:

  • die Steuerermäßigungen nach

    • § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes (Strom aus erneuerbaren Energieträgern, erzeugt in Anlagen über 2 MW)
    • § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienten KWK-Anlagen, erzeugt in Anlagen bis zu 2 MW)
    • § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen)
    • § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (Landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt)
  • die Steuerentlastungen nach

    • § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen)
    • § 9c des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
    • § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen)
    • § 12c Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern)
    • § 12d Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen)
    • § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für die Landstromversorgung)

Diese Beihilfen sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

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