Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Nachweis der Berechtigung für die Steuerbegünstigung

Steuerentlastung

Entlastungsberechtigte sind verpflichtet, mit jedem Antrag auf Steuerentlastung für den ersten Entlastungsabschnitt jedes Kalenderjahres die Anlage "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Die Selbsterklärung ist eine zwingende Antragsvoraussetzung. Sofern ein Unternehmen für mehrere Tatbestände Anträge auf Steuerentlastung stellt, ist eine Selbsterklärung ausreichend. Weiteren Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versicherung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Versicherung ergeben haben.

Hinweis

Angesichts des erforderlichen Bürokratieabbaus wird bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2025 auf die Vorlage der "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" (Formular 1139) bei einer jährlichen Entlastungssumme von maximal 10.000 Euro je Tatbestand verzichtet. Eine Vorlage ist dann nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts notwendig.

Bei unterjährigen Entlastungsanträgen ist die Summe von 10.000 Euro entsprechend herunterzubrechen (z.B. ein Antragsteller stellt einen Antrag auf Entlastung für das 1. Halbjahr 2025 mit einer Entlastungsumme von 5.000 Euro. Hier wäre die Selbsterklärung beizufügen, auch wenn im 2. Halbjahr voraussichtlich weniger als 5.000 Euro beantragt werden.

Eine Steuerentlastung kann nicht gewährt werden, wenn sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befindet. Eine Betrachtung des Verwendungszeitraums ist mit Antragstellung ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr notwendig.

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

Die als staatliche Beihilfe geltenden stromsteuerrechtlichen Steuerermäßigungen werden nach einer förmlich oder allgemein erteilten Erlaubnis in Anspruch genommen. Daher ist dem Hauptzollamt in dem Fall, dass das Unternehmen in Schwierigkeiten ist, unverzüglich eine Meldung hierüber mit Formular 1139 abzugeben.

Ab dem Zeitpunkt der Schwierigkeiten entsteht für den entnommenen Strom die Steuer nach dem gemäß § 3 StromStG geltenden Steuersatz, § 1e Abs. 1 StromStV.

Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt dies nur für den ermäßigten Teil der Steuer (Differenz zwischen Regelsteuersatz und reduziertem Steuersatz).

Der Steuerschuldner hat für den entnommenen Strom, für den die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer für Strom ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Dafür steht Ihnen Formular 1403 "Stromsteueranmeldung - für Unternehmen in Schwierigkeiten und bei Vorliegen einer offenen Rückforderungsanordnung" zur Verfügung.

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Wird die Mitteilung über den Ausschlussgrund nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.

Für den versteuerten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in § 9 Abs. 2 und 3 StromStG genannten Steuersätzen gewährt werden, wenn der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat.

Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Auch hierfür kann das Formular 1403 verwendet werden.

Vorauszahlungen

Auf Antrag können dem Versorger, Eigenerzeuger oder dem Letztverbraucher, der Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets bezieht, bei der Festsetzung der Höhe der monatlichen Vorauszahlungen die voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigt werden.

Da die Vorauszahlungen für das anstehende Steuerjahr sind und die für den gleichen Zeitraum zu gewährenden (beihilferechtlich relevanten) Entlastungen angerechnet werden sollen, ist eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen abzugeben, da für den ersten Entlastungsabschnitt des Kalenderjahres zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorauszahlungsbescheide regelmäßig noch kein entsprechender Antrag vorliegen wird. Da das europäische Beihilferecht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Entlastung abstellt, wird die Begünstigung bereits mit Anrechnung einer voraussichtlichen Steuerentlastung gewährt.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen