Anmeldung der Stromsteuer
Steueranmeldung und Formular
Für Strom, für den die Stromsteuer nach den Vorschriften des Stromsteuergesetzes entstanden ist, hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung), § 8 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG).
Hierfür ist je nach Kalenderjahr die entsprechende Anmeldung (Formular 1400 "Stromsteueranmeldung") zu verwenden.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Abgabe der Steueranmeldung
Der Steuerschuldner kann zwischen jährlicher und monatlicher Steueranmeldung wählen (§ 8 Abs. 2 StromStG).
Das Wahlrecht kann durch die Abgabe einer formlosen Erklärung bis zum 31. Dezember für das folgende Kalenderjahr ausgeübt werden. Wird dem Hauptzollamt keine oder keine rechtzeitige Erklärung vorgelegt, ist die Steueranmeldung jährlich abzugeben und die Steuer zu entrichten.
Bei Ablesezeiträumen, die vom Kalenderjahr oder Kalendermonat abweichen, kann die Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Menge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume geschätzt werden (§ 8 Abs. 4a StromStG). Die Schätzung muss sachgerecht und auch für einen Dritten nachvollziehbar sein. Endet ein Ablesezeitraum später als ein Veranlagungszeitraum, so ist die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Strommenge zur Versteuerung anzumelden. Diese Menge muss der Steuerschuldner nach dem Ende des Ablesezeitraums entsprechend berichtigen.
Termine für die Abgabe der Steueranmeldung
Bei jährlicher Steueranmeldung
Die Steueranmeldung ist bis zum 31. Mai des auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 8 Abs. 4 StromStG).
Wird die Steueranmeldung jährlich abgegeben, sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten (§ 8 Abs. 6 StromStG). Die Vorauszahlungen werden vom Hauptzollamt mittels Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.
Die Höhe der Vorauszahlungen beträgt in der Regel ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Kalenderjahr der Steuerentstehung vorhergehenden Kalenderjahr entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die Summe der regelmäßig zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde. Dies ist ggf. durch den Steuerschuldner mitzuteilen.
Auf die Festsetzung der Vorauszahlungen kann das Hauptzollamt verzichten, wenn der monatliche Betrag nicht mehr als 200 Euro beträgt (§ 6 Stromsteuerverordnung).
Die Vorauszahlungen für einen Kalendermonat sind jeweils bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten.
Bei monatlicher Steueranmeldung
Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben (§ 8 Abs. 3 StromStG).
Für die im Mai entstandene Stromsteuer ist die Stromsteueranmeldung spätestens bis zum 15. Juni beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Unverzügliche Steueranmeldung
Ist die Stromsteuer in einem der nachfolgend dargestellten Fälle entstanden, so hat der Steuerschuldner gemäß § 8 Abs. 9 StromStG die Steueranmeldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern abzugeben:
Strom wurde
- ohne Erlaubnis geleistet,
- ohne Erlaubnis zum Selbstverbrauch entnommen,
- ohne Erlaubnis von außerhalb des Steuergebiets bezogen,
- widerrechtlich aus dem Versorgungsnetz entnommen,
- steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet oder
- zweckwidrig entnommen.
Zu beachten ist, dass die Steuer in allen Fällen ohne Aufforderung bis spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten ist. Sollte die Steuer verspätet, d.h. nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden, entsteht gemäß § 240 Abs. 1 AO kraft Gesetzes der Säumniszuschlag.