Steuerentstehung und Steuerschuldner
Die Stromsteuer entsteht durch die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Stroms. Wer Steuerschuldner ist, richtet sich danach, wer den Strom leistet oder erzeugt und wer ihn entnimmt.
Entnahme aus dem Versorgungsnetz eines inländischen Versorgers
In der Regel wird Strom durch einen Letztverbraucher dem Versorgungsnetz entnommen. Steuerschuldner ist dabei der Versorger. Entnimmt der Versorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, wird er ebenfalls Steuerschuldner (§ 5 StromStG).
Stromverbrauch durch Eigenerzeuger
Wer Strom als Eigenerzeuger, das heißt zum Selbstverbrauch, erzeugt hat, ist Steuerschuldner für den von ihm entnommenen Strom (§ 5 StromStG).
Leistung von Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebietes
Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebietes, wird der Letztverbraucher Steuerschuldner für den von ihm im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommenen Strom (§ 7 StromStG).
Widerrechtliche Entnahme von Strom
Die Steuer entsteht auch dadurch, dass Strom widerrechtlich aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer Strom widerrechtlich entnimmt (§ 6 StromStG). Diese Bestimmung ist erforderlich, um zu verhindern, dass bei festgestellten Manipulationen der betroffene Versorger nach § 5 StromStG in Anspruch genommen wird.
Zweckwidrige Entnahme steuerbegünstigten Stroms
Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz, wenn er beispielsweise im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr oder im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt entnommen wird.
Wird Strom zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen, entsteht die Steuer nach dem Regelsteuersatz. Steuerschuldner für die zu Unrecht gewährte Ermäßigung ist der Erlaubnisinhaber (§ 9 Abs. 6 StromStG).
Strom gilt auch dann als zweckwidrig entnommen, wenn die Erlaubnis aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder fortbesteht.
Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, wird neben dem Versorger auch der nichtberechtigte Empfänger Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner (§ 9 Abs. 8 StromStG).
Steuerbefreiung
Die Steuer entsteht nicht, soweit eine Steuerbefreiung vorliegt und eine ggf. erforderliche Erlaubnis zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erteilt wurde.