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Fälligkeit der Steuer

Der Zeitpunkt, bis zu dem die Steuer zu entrichten ist, wird "Fälligkeit" genannt. Die Regelungen ergeben sich im Einzelnen aus § 8 Stromsteuergesetz.

  • Jährliche Steueranmeldung
    Die Steuer muss bis zum 25. Juni des auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres entrichtet werden. Die geleisteten Vorauszahlungen werden dabei berücksichtigt. Überbezahlte Beträge werden erstattet, zu wenig bezahlte Beträge ergeben sich aus der Steueranmeldung und sind zum 25. Juni ohne weitere Aufforderung an das Hauptzollamt zu entrichten.
  • Monatliche Steueranmeldung
    Die Steuer muss bis zum 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet werden.
  • Unverzügliche Steueranmeldung
    Die Steueranmeldung ist unverzüglich abzugeben. Die entstandene Steuer muss sofort, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, entrichtet werden.

Zu beachten ist, dass die Steuer in allen Fällen ohne Aufforderung bis spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten ist. Sollte die Steuer verspätet, das heißt nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden, entsteht gemäß § 240 Abs. 1 Abgabenordnung kraft Gesetzes der Säumniszuschlag.

Beispiel

Einzuhaltende Stromsteuer-Termine bei jährlicher Steueranmeldung, wenn die Stromsteuer im Kalenderjahr 2009 entstanden ist:

Art des TerminsTermine
Maßgebendes Jahr für die Höhe der VorauszahlungenKalenderjahr 2007
Vorauszahlung für im Januar 2009 entstandene Steuer25.02.2009
Vorauszahlung für im Februar 2009 entstandene Steuer25.03.2009
Vorauszahlung für im Dezember 2009 entstandene Steuer25.01.2010
Abgabe der jährlichen Steueranmeldung für in 2009 entstandene Steuer31.05.2010
Fälligkeit der in 2009 entstandenen Steuer25.06.2010

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