Antrag
Formulare und beizufügende Unterlagen
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen (Formular 1450).
Hinweise zur Berechnung der Entlastung nach § 10 StromStG können dem Formular 1451 entnommen werden.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Wurde Strom zur Erzeugung von sogenannter "Nutzenergie", d.h. von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie, entnommen und diese durch andere Unternehmen als das des Antragstellers verwendet, sind zusätzlich zu dem Antrag vorzulegen:
- eine Selbsterklärung von jedem die Nutzenergie verwendenden anderen Unternehmen (Formular 1456) und
- eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.
Es sei denn, die Selbsterklärung liegt dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vor. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.
Zusammen mit dem Antrag auf Steuerentlastung sind darüber hinaus grundsätzlich vorzulegen:
- Eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402), es sei denn diese liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor; und
- ein Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems, Umweltmanagementsystems oder bei kleinen und mittleren Unternehmen - alternativen Systems vorzulegen, der von einer Konformitätsbewertungsstelle, einem Umweltgutachter, einer Umweltgutachterorganisation oder einer EMAS-Registrierungsstelle auf amtlichem Vordruck (Formular 1449) ausgestellt worden ist.
Kleine und mittlere Unternehmen, die ein alternatives System zur Energieeinsparung betreiben, das den Anforderungen gemäß § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung entspricht, müssen zusätzlich zum Nachweis (Formular 1449) eine Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgeben, mit dem das jeweilige Unternehmen erklärt, dass es unter die Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) fällt.
Dazu werden zwei Formularvarianten zur Verfügung gestellt:
Formular 1458 "Vereinfachte Selbsterklärung für KMU"
Dieses Formular kann nur verwendet werden, wenn es sich bei dem erklärenden Unternehmen um ein eigenständiges Unternehmen handelt.
Formular 1459 "Selbsterklärung für KMU"
Wenn es sich bei dem erklärenden Unternehmen nicht um ein eigenständiges Unternehmen handelt, ist dieses Formular zu verwenden.
Der Antragsteller muss in dem Antrag auf Steuerentlastung außer den Angaben zum Unternehmen und seiner Bankverbindung insbesondere auch die entnommenen Strommengen und die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung eintragen.
Die Steuerentlastung nach § 10 StromStG sowie die Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG gelten als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Seit dem 1. Januar 2017 ist neben diesen Formularen zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).
Beihilferechtliche Vorgaben
Frist
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Anträge für den Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2013 sind bis zum 31. Dezember 2014 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Pflichten des Antragstellers
Buchmäßiger Nachweis
Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ergeben müssen:
Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Falls die jeweils bezogene Nutzenergiemenge vollständig von diesem anderen Unternehmen verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung ohne Mengenangabe aus.
Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
Wer eine solche Bestätigung ausstellt, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Nutzenergiemengen herleiten lassen. Diese Unternehmen unterliegen nach im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht, § 17c Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 4 Stromsteuerverordnung (StromStV).
Abgabe eines zusammenfassenden Antrags
Der Antragsteller hat einen zusammenfassenden Antrag abzugeben, wenn ihm das Hauptzollamt
- einen vorläufigen Abrechnungszeitraum zugelassen oder
- die voraussichtliche Entlastung bei der Berechnung der Vorauszahlungen berücksichtigt hat.
Der zusammenfassende Antrag für das Kalenderjahr ist bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahrs abzugeben. Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die Steuerentlastung zurück, § 19 Abs. 3 StromStV.
Auch bei Abgabe des zusammenfassenden Antrages ist die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfe" (Formular 1139) abzugeben.