Steuerentlastung nach § 12a StromStV
Begünstigte Entnahmezwecke
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom entlastet, der zu dem in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz (StromStG) genannten Zweck entnommen wurde.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Stromsteuerverordnung (StromStV) wird Strom dann zur Stromerzeugung entnommen, wenn er
- in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung und Rauchgasreinigung oder
- in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
Abrechnungszeitraum
Gemäß § 12a Abs. 4 StromStV ist der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweiligen ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.
Antrag
Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1454 "Antrag auf Steuerentlastung für die Stromerzeugung") für den innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommenen Strom einzureichen.
Der Antragsteller muss in der Anmeldung neben den Angaben zum Entnahmezweck (beizufügen ist eine Betriebserklärung nach Formular 1420a/Formular 1420az) auch seine Bankverbindung sowie die entnommene Strommenge eintragen und die Entlastung selbst berechnen (Entlastungsanmeldung).
Die Anmeldung ist nach § 12a Abs. 3 StromStV bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Auszahlung der Entlastung
In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.