Steuerentlastung nach § 12c StromStV
Begünstigte Entnahmezwecke
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom entlastet, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zu den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a Stromsteuergesetz (StromStG) genannten Zwecken entnommen worden ist.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuerbegünstigt, wenn er
- in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern (§ 2 Nr. 7 StromStG) erzeugt,
- am Ort der Erzeugung,
- vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage
zum Selbstverbrauch entnommen wird.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG ist Strom steuerbegünstigt, wenn er
- in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern (§ 2 Nr. 7 StromStG) erzeugt,
- im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage (§ 12b Abs. 5 StromStV),
- vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage
zum Selbstverbrauch entnommen wird.
Entlastungsberechtigt ist jeweils derjenige, der den Strom zum Selbstverbrauch entnommen hat.
Abrechnungszeitraum
Gemäß § 12c Abs. 4 StromStV ist der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweiligen ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.
Antrag
Für jede Stromerzeugungsanlage ist ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1470 "Antrag auf Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern") für den innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommenen Strom einzureichen.
Darüber hinaus ist bei erstmaliger Antragstellung für die Stromerzeugungsanlage eine Betriebserklärung nach Formular 1421a/Formular 1421az beizufügen. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen ergeben haben.
Die Anmeldung ist nach § 12c Abs. 3 StromStV bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Anträge für den Entlastungsabschnitt 2019 sind also bis zum 31. Dezember 2020 an das zuständige Hauptzollamt zu senden.
Anträge können erst für Stromentnahmen ab dem 1. Juli 2019 gestellt werden.
Auszahlung der Entlastung
In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.