Steuerentlastung nach § 14a StromStV
Begünstigte Verwendungszwecke
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom entlastet, der für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. § 14 Stromsteuerverordnung (StromStV) enthält hierzu die näheren Bestimmungen.
Entlastungsberechtigt ist
- im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
- andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.
Die Steuerentlastung nach § 14a StromStV gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Beihilferechtliche Vorgaben
Abrechnungszeitraum
Gemäß § 14a Abs. 4 StromStV ist dies nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
Antrag
Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1455 "Antrag auf Steuerentlastung für die Landstromversorgung") für den innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts entnommenen Strom einzureichen.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Der Antragsteller muss in der Anmeldung neben den Angaben zu den Wasserfahrzeugen und zum Verwendungszweck auch seine Bankverbindung sowie die geleistete oder entnommene Strommenge eintragen und die Vergütung selbst berechnen (Vergütungsanmeldung).
Die Anmeldung ist nach § 14a Abs. 1 StromStV spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro oder mehr ist neben dem Formular 1455 zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen." (Formular 1139a).
Auszahlung der Vergütung
In der Regel wird die auszuzahlende Vergütung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.