Steuerentlastung für Unternehmen nach § 9b StromStG
Begünstigte Verwendungszwecke
Auf Antrag wird die Stromsteuer in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet. Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt online zu stellen.
Voraussetzung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft. Der Strom darf nicht schon aus anderen Gründen nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit sein. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.
Ausgenommen hiervon sind allerdings Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben. Diese Unternehmen müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft abgeben, um die Voraussetzung für die Steuerentlastung zu erfüllen.
Die Entlastung wird gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Beihilferechtliche Vorgaben
Nutzenergie
Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben wird, gelten stromsteuerrechtlich als Nutzenergie, § 17b Abs. 7 Stromsteuerverordnung (StromStV).
Antrag
Der Antrag ist nach § 17b Abs. 1 StromStV seit dem 1. Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt für den innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommenen Strom zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Für den Zugang zur Dienstleistung "Entlastung Energie/Strom für Unternehmen" benötigt der Antragsteller ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Entlastung Energie/Strom für Unternehmen" [Anmeldung notwendig]
Der Antragsteller muss in der Anmeldung neben den Angaben zum Unternehmen und zum Verwendungszweck auch seine Bankverbindung sowie die entnommenen Strommengen eintragen und die Entlastung selbst berechnen (Entlastungsanmeldung).
Die Anmeldung ist nach § 17b Abs. 1 StromStV spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Im Regelfall ist der Antrag bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, zu stellen.
Unterlagen
Eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten") muss der Antragsteller nur vorlegen, wenn das Hauptzollamt ihn dazu auffordert.
Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 StromStG verwendet worden ist, beantragt wird, hat der Antragsteller nach § 17c Abs. 1 StromStV vorzulegen:
- für jedes die Nutzenergie verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach § 17c Abs. 2 StromStV und
- eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.
Die Vorlage der Selbsterklärung ist nicht erforderlich, wenn diese dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.
Die Selbsterklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie") abzugeben. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.
Ab einem jährlichen Entlastungsbetrag von 10.000 Euro oder mehr ist die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).
Pflichten des Antragstellers
Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
Nach § 17c Abs. 3 StromStV hat der Antragsteller sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Falls die jeweils bezogene Nutzenergiemenge vollständig von diesem anderen Unternehmen verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung ohne Mengenangabe aus. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
Wer eine solche Bestätigung ausstellt, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Nutzenergiemengen herleiten lassen. Diese Unternehmen unterliegen nach § 17c Abs. 4 StromStV im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht.
Abrechnungszeitraum
Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Abs. 3 Satz 1 StromStV, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderjahrhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann in diesen Fällen auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Voraussetzung für eine unterjährige Entlastung ist, dass der Entlastungsbetrag nach § 9b Abs. 2 Satz 2 StromStG bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschritten wird. Eine unterjährige Entlastung für ab dem 1. Januar 2024 entnommenen Strom wird nur gewährt, sofern die Höhe der Entlastung (vor Berücksichtigung des gegebenenfalls in Abzug zu bringenden Minderungsbetrag von 250 Euro) mindestens 1.000 Euro beträgt und die voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde. Praktisch bedeutet dies, dass ab einer entlastungsfähigen Strommenge von 50 MWh eine unterjährige Entlastung möglich ist.
Auszahlung der Entlastung
In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.