Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr nach § 9c StromStG
Begünstigte Verwendungszwecke
Auf Antrag wird die Stromsteuer in Höhe von 9,08 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9c Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet.
Voraussetzung ist die Verwendung des Stroms im öffentlichen Personennahverkehr
- in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr (§§ 42, 43 PBefG)
- in Spezialverkehren, z.B. Schüler-, Kindergarten- oder Behindertenverkehr (§ 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i Freistellungs-Verordnung).
Verkehrsmittel werden dem öffentlichen Personennahverkehr zugeordnet, wenn die Beförderungsstrecke 50 Kilometer oder die Reisezeit von einer Stunde nicht überschritten werden.
Der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr muss mindestens 50 Euro betragen (Sockelbetrag).
Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
Die Steuerentlastung nach § 9c StromStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Beihilferechtliche Vorgaben
Antrag
Der Antrag ist nach § 17d Abs. 1 Stromsteuerverordnung (StromStV) beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Formular 1121 "Antrag auf Steuerentlastung für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr") für den innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommenen Strom einzureichen.
Zum Antrag auf Entlastung der Stromsteuer im öffentlichen Personennahverkehr gibt es nachfolgende Berechnungsbögen:
- Formular 1122, Berechnungsbogen A (Durchschnittsverbrauch des Gesamtfuhrparks der im genehmigten Linienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge)
- Formular 1123, Berechnungsbogen B (Durchschnittsverbrauch für die Fahrzeuggruppe)
- Formular 1124, Berechnungsbogen C (Durchschnittsverbrauch des im genehmigten Linienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugs)
- Formular 1125, Berechnungsbogen D (Pauschalierter Durchschnittsverbrauch des im Anrufsammeltaxenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugs)
- Formular 1126, Berechnungsbogen E (Pauschalierter Durchschnittsverbrauch des im genehmigten Linienverkehr (außer Anrufsammeltaxenverkehr) eingesetzten Kraftfahrzeugs)
Seit dem 1. Januar 2017 ist neben dem Formular 1120 bzw. 1121 zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).
Pflichten des Antragstellers
Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt für jedes Fahrzeug, für das Strom steuerbegünstigt verwendet worden ist, folgende Angaben ergeben müssen:
- das amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
- der Tag des Einsatzes,
- die Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen,
- die entnommene Strommenge.
Alternativ kann der buchmäßige Nachweis auch mit folgenden Angaben geführt werden:
- dem amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
- den begünstigungsfähigen Einsatztagen während des jeweiligen Entlastungsabschnitts,
- der Zahl der während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Kilometer,
- dem Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr,
- der während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen entnommenen Strommenge; für die Mengenermittlung kann der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsverbrauchs zugrunde gelegt werden.
Darüber hinaus hat der Antragsteller Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben des § 17e Abs. 1 StromStV maßgeblich sind, dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.