Anwendungsfälle
Strom im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen, § 9 Abs. 2 StromStG
Für Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder im Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen entnommen wird, gilt ein Steuersatz von 11,42 Euro je Megawattstunde (MWh).
Ausgenommen sind jedoch die Fälle, in denen der Strom bereits unter einen Befreiungstatbestand fällt.
Die Steuerbegünstigung im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen gilt nach der Definition in § 13 Stromsteuerverordnung (StromStV) für Strom, der wie folgt verwendet wird:
- zum Antrieb der Fahrzeuge
- zum Betrieb von sonstigen elektrischen Anlagen der Fahrzeuge
- bei Schienenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung, Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege
Die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 StromStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, § 9 Abs. 3 StromStG
Der Rat der Europäischen Union hat Deutschland ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 0,50 Euro je Megawattstunde anzuwenden. Die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 3 StromStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Nach § 9 Abs. 3 StromStG unterliegt Strom dann einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird.
Die Durchführungsbestimmungen sind in § 14 StromStV enthalten.