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Erlaubnisverfahren bei der Steuerermäßigung

Antragstellung

Um Strom

  • im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen und im Fahrbetrieb mit Schienenbahnen oder
  • im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt,

zum ermäßigten Steuersatz entnehmen zu dürfen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschrieben Vordruck (Formular 1432 bzw. Formular 1457) beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Weicht der Ort der Geschäftsleitung vom Geschäfts- oder Wohnsitz ab, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt den Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Erlaubniserteilung

Wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Hauptzollamt eine schriftliche (förmliche) Einzelerlaubnis, in der die Pflichten des Erlaubnisinhabers aufgeführt sind, § 9 StromStV.
Zudem stellt das Hauptzollamt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Das Stromversorgungsunternehmen wird dadurch in Kenntnis gesetzt, dass der Erlaubnisinhaber berechtigt ist, steuerbegünstigt Strom zu den dort aufgeführten Zwecken zu entnehmen.

Allgemeine Pflichten des Erlaubnisinhabers

Zu den Pflichten des Erlaubnisinhabers gehört unter anderem das Führen eines Belegheftes. Es dient als Sammlung aller stromsteuerrelevanten Schriftstücke. Dazu gehören zum Beispiel die Erlaubnis sowie der sämtliche Schriftverkehr zwischen Hauptzollamt und Unternehmen, § 11 StromStV.

Sobald die beihilferechtlichen Voraussetzungen (siehe "Nachweis der Antragsberechtigung") beim Erlaubnisinhaber nicht mehr bzw. vorübergehend nicht gegeben sind (siehe "Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beihilfen (Nachweis der Berechtigung auf Steuerbegünstigung)"), ist er verpflichtet, das zuständige Hauptzollamt mit der Selbsterklärung "Staatliche Beihilfe" (Formular 1139) zu informieren. Die Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Der Erlaubnisinhaber hat darüber auch seinen Stromversorger zu informieren.

Beihilferechtliche Voraussetzungen (Nachweis der Antragsberechtigung)
Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beihilfen (Nachweis der Berechtigung auf Steuerbegünstigung)

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