Neben Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen sieht das Stromsteuerrecht für bestimmte Verwendungszwecke auch eine Befreiung von der Steuer vor. Die meisten dieser Steuerbefreiungen sind in § 9 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt. In einigen Fällen ist eine förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern (Anlagen größer als 2 Megawatt)
Strom ist von der Steuer befreit, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung entnommen wird. Die elektrische Nennleistung der Anlage muss 2 Megawatt übersteigen.
Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn der Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom (öffentliches Netz) eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell (rechnerisch/fiktiv) in das öffentliche Netz weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.
Erlaubnisverfahren
Um diese Steuerbegünstigung zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dazu sind die Formulare 1421 (Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis) und 1421a (Betriebserklärung) zu verwenden.
Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz hat. Weicht der Ort der Geschäftsleitung vom Geschäfts- oder Wohnsitz ab, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt den Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Das Hauptzollamt erteilt schriftlich eine (förmliche) Einzelerlaubnis, in der die Pflichten des Erlaubnisinhabers aufgeführt sind.
Einzelheiten zur Steuerbefreiung können dem Informationsschreiben entnommen werden.
Strom zur Stromerzeugung
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, ist ebenfalls steuerfrei. Definitionsgemäß wird Strom dann zur Stromerzeugung entnommen, wenn er
- in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit, insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung und Rauchgasreinigung, oder
- in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StromStV.
Erlaubnisverfahren
Um diese Steuerbegünstigung zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dazu sind die Formulare 1420 (Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis), 1420a (Betriebserklärung) und 1420az (Zusatzblatt - Betriebserklärung) zu verwenden.
Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz hat. Weicht der Ort der Geschäftsleitung vom Geschäfts- oder Wohnsitz ab, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt den Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Das Hauptzollamt erteilt schriftlich eine (förmliche) Einzelerlaubnis, in der die Pflichten des Erlaubnisinhabers aufgeführt sind. Wird der Strom als Letztverbraucher und nicht als Versorger bezogen, stellt das Hauptzollamt zudem einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Dem Stromversorgungsunternehmen, mit dem der Stromliefervertrag abgeschlossen worden ist, wird damit nachgewiesen, dass der Erlaubnisinhaber berechtigt ist, steuerfrei Strom zu beziehen.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienten KWK-Anlagen (Anlagen bis zu 2 Megawatt)
Strom ist von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt wird und im "räumlichen Zusammenhang"
- entweder vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht wird oder
- von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt (Contracting-Fälle), an einen Letztverbraucher zum Verbrauch geleistet wird.
Nach § 12b Abs. 5 StromStV umfasst der räumliche Zusammenhang Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit. Die elektrische Nennleistung der Anlage darf 2 Megawatt nicht übersteigen.
Erlaubnisverfahren
Um diese Steuerbegünstigung zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dazu sind die Formulare 1422 (Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis) und 1422a (Betriebserklärung) zu verwenden.
Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz hat. Weicht der Ort der Geschäftsleitung vom Geschäfts- oder Wohnsitz ab, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt den Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Das Hauptzollamt erteilt schriftlich eine (förmliche) Einzelerlaubnis, in der die Pflichten des Erlaubnisinhabers aufgeführt sind.
Einzelheiten zur Steuerbefreiung können dem Informationsschreiben entnommen werden.
Strom aus Notstromaggregaten
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die zur vorübergehenden Versorgung bei Ausfall oder Störung der üblichen Stromversorgung dienen, ist steuerfrei (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG).
Erlaubnisverfahren
Für die steuerfreie Stromentnahme ist weder ein Erlaubnis- noch ein Antragsverfahren vorgesehen. Die Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt wird
Strom, der auf Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugt und dort auch verbraucht wird, ist steuerfrei. Strom, der in Schienenfahrzeugen erzeugt wird und für den Betrieb im Schienenbahnverkehr genutzt wird, ist steuerfrei. Hiervon ausgenommen sind betriebsinterne Werkverkehre und Bergbahnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG).
Erlaubnisverfahren
Für die steuerfreie Stromentnahme ist weder ein Erlaubnis- noch ein Antragsverfahren vorgesehen. Die Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Strom aus Anlagen, die nicht an das öffentliche Netz angeschlossen sind (Anlagen bis zu 2 Megawatt)
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, ist von der Steuer befreit, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom (öffentliches Netz) angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden.
Erlaubnisverfahren
Für die steuerfreie Stromentnahme ist weder ein Erlaubnis- noch ein Antragsverfahren vorgesehen. Die Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Strom für ausländische Streitkräfte und internationale Einrichtungen
Strom, der an ausländische Streitkräfte und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte nach Art. XI des NATO-Truppenstatutes und internationale Einrichtungen geleistet wird, ist steuerfrei (vergleiche § 11 Nr. 12 und Nr. 14 StromStG).
Erlaubnisverfahren
Für die steuerfreie Stromentnahme ist weder ein Erlaubnis- noch ein Antragsverfahren vorgesehen. Die Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.