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Steuerfreie Verwendung

Neben Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen sieht das Stromsteuerrecht für bestimmte Verwendungszwecke auch eine Befreiung von der Steuer vor. Die meisten dieser Steuerbefreiungen sind in § 9 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt. In einigen Fällen ist eine förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.

Strom aus erneuerbaren Energieträgern (Anlagen größer als 2 Megawatt)

Strom ist von der Steuer befreit, wenn er aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung entnommen wird. Die elektrische Nennleistung der Anlage muss 2 Megawatt übersteigen.

Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn der Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom (öffentliches Netz) eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell (rechnerisch/fiktiv) in das öffentliche Netz weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

Erneuerbare Energieträger

Gemäß § 2 Nr. 7 StromStG sind erneuerbare Energieträger:

  • Wasserkraft, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über 10 Megawatt
  • Windkraft
  • Sonnenenergie
  • Erdwärme
  • Deponiegas
  • Klärgas
  • Biomasse (z.B. Abfall- und Restholz, Stroh, Gras, Dung)

Biomasse im Sinne des StromStG sind nach der Definition in § 1b Abs. 2 Stromsteuerverordnung (StromStV) ausschließlich solche Stoffe, die nach der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. Die Regelung des § 2 Abs. 4 der Biomasseverordnung findet jedoch keine Anwendung.

Für Altholz, das in Biomasseanlagen eingesetzt wird, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

Für Ablaugen der Zellstoffherstellung, die in vor dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommenen Anlagen zur Stromerzeugung eingesetzt werden, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Keine erneuerbaren Energieträger sind z.B. Klärschlamm und Grubengas. Wird jedoch für die anaerobe Vergärung von Biogas nicht mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt, so gilt dieses Biogas als Biomasse, § 2 Abs. 3 Nr. 2 Biomasseverordnung.

Erlaubnisverfahren

Um diese Steuerbegünstigung zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dazu sind die Formulare 1421 (Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis) und 1421a (Betriebserklärung) zu verwenden.

Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz hat. Weicht der Ort der Geschäftsleitung vom Geschäfts- oder Wohnsitz ab, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt den Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Das Hauptzollamt erteilt schriftlich eine (förmliche) Einzelerlaubnis, in der die Pflichten des Erlaubnisinhabers aufgeführt sind.

Einzelheiten zur Steuerbefreiung können dem Informationsschreiben entnommen werden.

Hinweis

Die Steuerbegünstigung kann grundsätzlich auch in Form einer Steuerentlastung gemäß § 12c StromStV gewährt werden.

Weitere Informationen zur Steuerentlastung nach § 12c StromStV

Strom zur Stromerzeugung

Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, ist ebenfalls steuerfrei. Definitionsgemäß wird Strom dann zur Stromerzeugung entnommen, wenn er

  • in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit, insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung und Rauchgasreinigung, oder
  • in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien

zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StromStV.

Erlaubnisverfahren

Um diese Steuerbegünstigung zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dazu sind die Formulare 1420 (Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis), 1420a (Betriebserklärung) und 1420az (Zusatzblatt - Betriebserklärung) zu verwenden.

Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz hat. Weicht der Ort der Geschäftsleitung vom Geschäfts- oder Wohnsitz ab, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt den Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Das Hauptzollamt erteilt schriftlich eine (förmliche) Einzelerlaubnis, in der die Pflichten des Erlaubnisinhabers aufgeführt sind. Wird der Strom als Letztverbraucher und nicht als Versorger bezogen, stellt das Hauptzollamt zudem einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Dem Stromversorgungsunternehmen, mit dem der Stromliefervertrag abgeschlossen worden ist, wird damit nachgewiesen, dass der Erlaubnisinhaber berechtigt ist, steuerfrei Strom zu beziehen.

Hinweis

In folgenden Fällen wird die Steuerbegünstigung nicht in Form einer Steuerbefreiung mit förmlicher Einzelerlaubnis, sondern in Form einer Steuerentlastung nach § 12a StromStV gewährt:

  • Der Strom wird nicht selbst erzeugt oder nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher bezogen. Es sind jedoch keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen.
  • Es liegt ein Fall nach § 12 Abs. 4 StromStV i.V.m. § 1a Abs. 6 oder 7 StromStV vor.

Das zuständige Hauptzollamt verlangt, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung gewährt werden kann, weil Steuerbelange gefährdet erscheinen.

Es sollte daher vor Antragstellung geprüft werden, ob ein entsprechender Fall vorliegt und ob die Steuerbegünstigung in Form eines Antrags auf Steuerentlastung nach § 12a StromStV geltend gemacht wird.

Weitere Informationen zur Steuerentlastung nach § 12a StromStV

Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienten KWK-Anlagen (Anlagen bis zu 2 Megawatt)

Strom ist von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt wird und im "räumlichen Zusammenhang"

  • entweder vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht wird oder
  • von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt (Contracting-Fälle), an einen Letztverbraucher zum Verbrauch geleistet wird.

Nach § 12b Abs. 5 StromStV umfasst der räumliche Zusammenhang Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit. Die elektrische Nennleistung der Anlage darf 2 Megawatt nicht übersteigen.

Hinweis

Der Begriff der Anlage ist in § 12b StromStV definiert. Es ist zu beachten, dass

  • nach § 12b Abs. 1 StromStV mehrere miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu betrachten sind und
  • nach § 12b Abs. 2 StromStV Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gelten, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. (Eine zentrale Steuerung der einzelnen Stromerzeugungseinheiten ist insbesondere dann gegeben, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen zwecks Erhalt der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz fernsteuerbar sind, ausgenommen die Fälle des § 12 Abs. 3 S. 2 StromStV.)

Die Summe der elektrischen Nennleistungen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten in Fällen der Absätze 1 und 2 gilt als elektrische Nennleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.

Hinweis zur Inanspruchnahme des Lieferkettenmodells

Wird der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 im Rahmen des so genannten Lieferkettenmodells in Anspruch genommen, ist eine Stromsteuerbefreiung für den an die Mieter bzw. Letztverbraucher zum Verbrauch geleisteten Strom in vielen Fällen nicht mehr möglich.


Erlaubnisverfahren

Um diese Steuerbegünstigung zu erlangen, ist ein schriftlicher Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dazu sind die Formulare 1422 (Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis) und 1422a (Betriebserklärung) zu verwenden.

Zuständig ist jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- bzw. Wohnsitz hat. Weicht der Ort der Geschäftsleitung vom Geschäfts- oder Wohnsitz ab, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt den Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Das Hauptzollamt erteilt schriftlich eine (förmliche) Einzelerlaubnis, in der die Pflichten des Erlaubnisinhabers aufgeführt sind.

Einzelheiten zur Steuerbefreiung können dem Informationsschreiben entnommen werden.

Hinweis zur Erlaubnisbeantragung

Bitte prüfen Sie vor einer Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt zunächst, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen.

Sie sind von den neuen Anforderungen in der Regel nicht betroffen, wenn Sie Strom in Stromerzeugungsanlagen mit bis zu 1 Megawatt Nennleistung aus erneuerbaren Energieträgern erzeugen (z.B. in Photovoltaikanlagen) und bislang keinen Kontakt zu Ihrem zuständigen Hauptzollamt hinsichtlich der Stromsteuer hatten (z.B. im Rahmen der Erlaubnis als Versorger, kleiner Versorger oder Eigenerzeuger).

Sie sind von den neuen Anforderungen in der Regel auch nicht betroffen, wenn Sie Strom in hocheffizienten und ausschließlich wärmegeführten KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt Nennleistung erzeugen und bislang keinen Kontakt zu Ihrem zuständigen Hauptzollamt hinsichtlich der Stromsteuer hatten (z.B. im Rahmen der Erlaubnis als Versorger, kleiner Versorger oder Eigenerzeuger).

Hinweis

Die Steuerbegünstigung kann in Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStV auch in Form einer Steuerentlastung gemäß § 12c StromStV (Strom aus erneuerbaren Energieträgern) oder § 12d StromStV (Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen) gewährt werden.

Weitere Informationen zur Steuerentlastung nach § 12c StromStV
Weitere Informationen zur Steuerentlastung nach § 12d StromStV

Strom aus Notstromaggregaten

Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die zur vorübergehenden Versorgung bei Ausfall oder Störung der üblichen Stromversorgung dienen, ist steuerfrei (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG).

Erlaubnisverfahren

Für die steuerfreie Stromentnahme ist weder ein Erlaubnis- noch ein Antragsverfahren vorgesehen. Die Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Strom, der auf Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt wird

Strom, der auf Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugt und dort auch verbraucht wird, ist steuerfrei. Strom, der in Schienenfahrzeugen erzeugt wird und für den Betrieb im Schienenbahnverkehr genutzt wird, ist steuerfrei. Hiervon ausgenommen sind betriebsinterne Werkverkehre und Bergbahnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG).

Erlaubnisverfahren

Für die steuerfreie Stromentnahme ist weder ein Erlaubnis- noch ein Antragsverfahren vorgesehen. Die Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Strom aus Anlagen, die nicht an das öffentliche Netz angeschlossen sind (Anlagen bis zu 2 Megawatt)

Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, ist von der Steuer befreit, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom (öffentliches Netz) angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden.

Erlaubnisverfahren

Für die steuerfreie Stromentnahme ist weder ein Erlaubnis- noch ein Antragsverfahren vorgesehen. Die Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis

Eine Erlaubnis als Eigenerzeuger ist in diesen Fällen nicht erforderlich.


Strom für ausländische Streitkräfte und internationale Einrichtungen

Strom, der an ausländische Streitkräfte und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte nach Art. XI des NATO-Truppenstatutes und internationale Einrichtungen geleistet wird, ist steuerfrei (vergleiche § 11 Nr. 12 und Nr. 14 StromStG).

Erlaubnisverfahren

Für die steuerfreie Stromentnahme ist weder ein Erlaubnis- noch ein Antragsverfahren vorgesehen. Die Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

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