Besonders wichtige Pflichten
Die Erteilung der Erlaubnis führt dazu, dass der Erlaubnisinhaber einige Pflichten zu erfüllen hat. Zu den Pflichten zählen zum Beispiel Aufbewahrungspflichten, Aufzeichnungspflichten und Mitteilungspflichten.
Eine Erlaubnis als Versorger, Eigenerzeuger oder Letztverbraucher nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) berechtigt nicht zu einer steuerbegünstigten Entnahme von Strom.
Eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 StromStG ist gesondert zu beantragen.
Weitere Informationen zu Aufzeichnungspflichten
- Informationsschreiben
- Formular 1418 - Aufzeichnungen über die von Versorgern geleisteten oder selbst entnommenen Strommengen
- Formular 1418a - Merkblatt zur Struktur und zum Inhalt der Felder des Datenextrakts im Rahmen betrieblicher Aufzeichnungen in elektronischer Form (Strom) - Stand 17.02.2020
- Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den neuen Aufzeichnungspflichten - Stand 16.12.2019
- Informationenschreiben "Rollierendes Verfahren" - Stand 16.12.2019
- Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung
- Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung
- Hilfestellung zur Verfahrensdokumentation Stromsteuer - Stand Oktober 2018
- Hilfestellung zur Verfahrensdokumentation Stromsteuer - Stand Oktober 2018
- Abgrenzungskennzeichen - Stand 25.10.2018
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD 2014) - bis 31.12.2019
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD 2019) - ab 01.01.2020