Allgemeine Informationen zur Treibhausgasquote
Durch eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurden Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, vom 1. Januar 2007 an verpflichtet, einen Mindestanteil dieser Kraftstoffe in Form von Biokraftstoffen abzusetzen. Diese sogenannte Biokraftstoffquote orientierte sich an der energetischen Menge der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe.
Mit der vom Deutschen Bundestag im Jahr 2009 beschlossenen Umstellung der energetischen Biokraftstoffquote auf eine Treibhausgasquote zum 1. Januar 2015 sollte der Einsatz von Biokraftstoffen stärker auf die Minderung von Treibhausgasemissionen ausgerichtet werden.
Die Mineralölwirtschaft wurde verpflichtet, die Treibhausgasemissionen - bezogen auf die jährliche Gesamtabsatzmenge eines Unternehmens an Otto- und Dieselkraftstoff (einschließlich des Biokraftstoffanteils) - durch das Inverkehrbringen von (zunächst) Biokraftstoffen zu senken.
Die jeweilige Treibhausgaseinsparung ist prozentual festgelegt worden und steigt im Laufe der Jahre. Nach anfänglichen 3,5 Prozent soll sie bis zum Jahr 2030 auf 25 Prozent angehoben werden.
Informationen zur Höhe der Treibhausgasquote
Durch weitere grundlegende Änderungen im Bundesimmissionsschutzrecht sollten vom Jahr 2018 an Folgen indirekter Landnutzungsänderungen eingedämmt werden, indem die Anrechenbarkeit konventioneller Biokraftstoffe (die ab 2022 in den Rechtsnormen dann als "Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen" bezeichnet werden) beschränkt wurden und gleichzeitig das Inverkehrbringen eines kontinuierlich wachsenden Mindestanteils fortschrittlicher Kraftstoffe vorgeschrieben wurde.
Informationen zur Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
Zudem wurden im Verpflichtungsjahr 2018 neue Erfüllungsoptionen eingeführt:
erstmals konnten Treibhausgaseinsparungen angerechnet werden, die dadurch erzielt wurden, dass
- elektrischer Strom für die Elektromobilität,
- strombasierte Kraftstoffe,
- als weniger klimaschädlich geltende fossile Kraftstoffe (befristet bis zum Verpflichtungsjahr 2021) und
- biogene Flüssiggase
eingesetzt worden sind. Außerdem konnten zumindest bis 2020 biogene Öle angerechnet werden, die bei der sogenannten Co-Hydrierung mitverarbeitet worden sind.
Vom Verpflichtungsjahr 2020 an können darüber hinaus
- Maßnahmen, die zur Reduzierung von Upstream-Emissionen ergriffen wurden,
bis zum Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
Ergänzend dazu wird der Einsatz anrechenbarer Biokraftstoffe beginnend zum Verpflichtungsjahr 2022 durch die Einführung der folgenden Maßnahmen gesteuert:
- Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen und
- Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung.
Beginnend zum Kalenderjahr 2026 wird dann auch noch eine gesetzliche Quotenverpflichtung für Flugturbinenkraftstoffe eingeführt.
Bundesweit zuständig für die Berechnung und Überwachung der Treibhausgasquote ist das Fachgebiet Biokraftstoffquote ("Biokraftstoffquotenstelle") beim Hauptzollamt Frankfurt (Oder) mit Dienstsitz in Cottbus.