Der häufigste Fall, durch den das Entstehen einer Quotenverpflichtung begründet wird, ist das Inverkehrbringen von Kraftstoffen unter Steuerentstehung nach § 8 Abs. 1 Energiesteuergesetz.
Ausgenommen sind - bei Beachtung der weiteren Bestimmungen - unter anderem:
- direkte Lieferungen an die Bundeswehr - ohne Zwischenhändler - (§ 37a Abs. 1 Satz 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Lieferungen aufgrund völkerrechtlicher Verträge an in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen (§ 37a Abs. 1 Satz 5 BImSchG)
- Abgabe von Kraftstoff aus dem Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes aufgrund einer Freigabe nach § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes (§ 37a Abs. 1 Satz 6 und 7 BImSchG)
- Abgabe von Kraftstoff aus dem Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes, wenn dieser keine Rücklieferung am Abgabeort gegenübersteht oder dafür Produkte erworben werden, die nicht der Quotenverpflichtung unterliegen (§ 37a Abs. 1 Satz 9 und 10 BImSchG)
- Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen (§ 37a Abs. 1 Satz 8 BImSchG)