Die Quotenverpflichtung entsteht mit dem Inverkehrbringen einer Mindestmenge von mindestens 5.000 Litern fossilem Diesel- oder fossilem Ottokraftstoff (bezogen auf das gesamte Verpflichtungsjahr). Wird eine geringere Menge in Verkehr gebracht, entsteht keine Verpflichtung.
Nach § 37a Abs. 1 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt Kraftstoff (auch Biokraftstoff) mit dem Entstehen der Energiesteuer nach den folgenden Vorschriften des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) als in Verkehr gebracht:
Vorschrift | Sachverhalt |
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§ 8 Abs. 1 EnergieStG | Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr |
§ 9 Abs. 1 EnergieStG | Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs |
§ 9a Abs. 4 EnergieStG | Registrierte Empfänger |
§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 auch jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 4 EnergieStG | Verbringen zu gewerblichen Zwecken |
§ 19b Abs. 1 EnergieStG | Einfuhr |
§ 22 Abs. 1 EnergieStG | Auffangtatbestand für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 EnergieStG |
§ 23 Abs. 1 oder Abs. 2 EnergieStG | Steuerentstehung für sonstige Energieerzeugnisse (auch Biomethan) |
§ 38 Abs. 1 EnergieStG | Entstehung der Steuer für Erdgas mit Entnahme aus dem Erdgasnetz (auch Biomethan) |
§ 42 Ab. 1 EnergieStG | Differenzversteuerung für Erdgas (auch Biomethan) |
§ 43 Abs. 1 EnergieStG | Auffangtatbestand für Erdgas (auch Biomethan) |
Beginnend zum Verpflichtungsjahr 2026 wird darüber hinaus eine gesetzliche Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen von Flugturbinenkraftstoffen eingeführt (§ 37a Abs. 2 und 4a BImSchG).