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Anrechnung von Biokraftstoffen

Was sind Biokraftstoffe?

Biokraftstoffe im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomassenverordnung (BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung.
Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe.

In Verkehr gebrachte Biokraftstoffe können ausnahmslos nur dann auf die Erfüllung der Quotenverpflichtung angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) entsprechen.

Folgende Kraftstoffe sind nur dann Biokraftstoffe, wenn sie zusätzlich die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Fettsäuremethylester (FAME, Biodiesel), wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach § 5 der 10. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen.
    § 5 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN 14214, Stand Mai 2019, vor.
    Hiervon abweichend regelt § 5 der 36. BImSchV, dass für FAME zur Beimischung die CFPP-Werte nach Anhang NB Punkt 3 der DIN EN 14214, Stand April 2010, erfüllt werden müssen. Im Zeitraum 16.11. bis 28.02. bzw. 29.02. genügt für FAME in der Beimischung ein CFPP-Wert von -10°C, sofern der Beteiligte nachweist, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive der Wert von -20°C erreicht werden könnte.
    Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen ist Biodiesel in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.
  • Bioethanol, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1a Satz 1 Nr. 2 EnergieStG - also unvergällt - handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgaben März 2008, November 2009 oder April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der 10. BImSchV entsprechen. § 6 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018, vor. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entsprechend.
  • Pflanzenöl, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der 10. BImschV entsprechen.
    § 9 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN 51605, Ausgabe Januar 2016, für Rapsölkraftstoffe bzw. der DIN SPEC 51623, Ausgabe Dezember 2015, für Pflanzenölkraftstoff aller Saaten vor.
  • Hydrierte biogene Öle (HVO), wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Hydrierte biogene Öle sind unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.

    Abweichend hiervon galten (nur für die Verpflichtungsjahre 2018 bis 2020) auch die biogenen Öle als Biokraftstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind (cp-HVO), soweit die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Herstellung der biogenen Ölen verwendet werden, nachhaltig erzeugt worden sind (§ 10 der 37. BImSchV).

  • Biomethan (Biogas; als Zumischung zu Erdgaskraftstoff in jedem Verhältnis oder in Reinform), wenn es den Anforderungen des § 8 der 10. BImSchV entspricht. § 8 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, insbesondere die Anwendung der Tabelle D.1 vor. Biogas der Qualität "L" muss davon abweichend einen unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweisen.
  • Biogene Flüssiggase, deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Flüssiggaskraftstoff nach § 7 der 10. BImSchV entsprechen. § 7 der 10. BImSchV sieht die Erfüllung der DIN EN 589, Ausgabe März 2019, vor.
  • Verflüssigtes Biomethan, dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen nach Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, entspricht.
  • Energieerzeugnisse, die aus den in Anlage 1 der 38. BImSchV genannten Rohstoffen hergestellt wurden.

Wann gelten die DIN-Normen als erfüllt?

Die in der zweiten Spalte aufgeführten DIN-Normen gelten als erfüllt, wenn die in der dritten Spalte angegebenen Normparameter nachgewiesen werden:

EnergieerzeugnisNormNormparameter
Fettsäure­methylester

DIN EN 14214 
(Ausgabe: Mai 2019)

[für den CFPP-Wert:
DIN EN 14214
(Ausgabe: April 2010)]

  • Dichte bei 15 °C
  • Schwefelgehalt
  • Wassergehalt
  • Monoglycerid-Gehalt
  • Diglycerid-Gehalt
  • Triglycerid-Gehalt
  • Gehalt an freiem Glycerin
  • Gehalt an Alkali
  • Gehalt an Erdalkali
  • Phosphorgehalt
  • CFPP
  • Jodzahl
Pflanzenöl

DIN V 51605 Rapsölkraftstoff 
(Ausgabe: Januar 2016)

bzw.

DIN SPEC 51623 Pflanzenölkraftstoff aller Saaten
(Ausgabe: Dezember 2015)

  • Dichte bei 15 °C
  • Schwefelgehalt
  • Wassergehalt
  • Säurezahl
  • Phosphorgehalt
  • Magnesiumgehalt
  • Calciumgehalt
  • Jodzahl
Ethanolkraftstoff (E 85)DIN EN 15293 
(Ausgabe: Oktober 2018)
  • Ethanolgehalt
  • Wassergehalt
  • Methanol
  • Ethergehalt (5 oder mehr C‑Atome)
  • Höhere Alkohole
    (C3-C5)
BioethanolDIN EN 15376
(Ausgaben: März 2008, November 2009 oder April 2011)
  • Ethanolgehalt
  • Wassergehalt

(siehe Anlage zu § 4 der 36. BImSchV)

Für hydrierte biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wurden (cp-HVO), musste gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle im Zuge der Quotenanmeldung die in Verkehr gebrachte Menge nachgewiesen werden. Neben den weiteren in § 2 der 36. BImSchV vorgesehenen Nachweisen waren hierzu Analysezertifikate nach DIN 51637, Ausgabe Februar 2014, vorzulegen.

Hinweis
  • Werden die biogenen Öle in Umwandlungsprozessen verarbeitet, die ohne Hydrierung auskommen, wie etwa das "Fluid Catalytic Cracking" (FCC), erfüllt dies nicht die Anforderungen der 37. BImSchV für eine Anrechnung auf die Treibhausgasquote (bis zum Verpflichtungsjahr 2020).
  • Wegen der geforderten Normerfüllung kommt die Anrechnung von cohydrierten Ölen in anderen Produkten als der Gasölfraktion (Dieselkraftstoff) nicht in Betracht (bis zum Verpflichtungsjahr 2020).
 

Welche Biokraftstoffe können zur Quotenerfüllung eingesetzt werden?

Die Quotenverpflichtung kann nach § 37a Abs. 5 erfüllt werden durch das Inverkehrbringen von:

  • Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, welcher nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EnergieStG zu versteuern ist, beigemischt wurde
  • reinem Biokraftstoff, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EnergieStG zu versteuern ist
  • Biokraftstoff nach § 37b Abs. 6  BImSchG, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu versteuern ist, zugemischt wurde (Biomethan in der Beimischung, Steuersatz bis 31. Dezember 2023: 13,90 Euro je MWh)
  • reinem Biokraftstoff nach § 37b Abs. 6 BImSchG, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu versteuern ist (Biomethan in Reinform, Steuersatz bis 31. Dezember 2023: 13,90 Euro je MWh)
  • biogenem Flüssiggas nach § 12 der 38. BImSchV, welches nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 oder Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG zu versteuern ist
  • verflüssigtem Biomethan nach § 12a der 38. BImSchV, welches nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu versteuern ist

Weitere Informationen zum anzuwendenden Steuersatz bei verflüssigtem Biomethan erhalten Sie im BMF-Erlass vom 12. September 2019 - III B 3 – V 8405/19/10006:001 - (DOK 2019/0785211).

BMF-Erlass vom 12. September 2019 - III B 3 – V 8405/19/10006:001 - (DOK 2019/0785211)PDF | 84 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Um eine sachgerechte und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen, sind die Ausführungen dieses Erlasses unter Ziffer II. Nr. 3 auch bei der Einfuhr von verflüssigtem Biomethan aus einem Drittland anzuwenden, sodass sich der Energiesteuersatz verwendungsabhängig nach dem Steuersatz für verflüssigtes Erdgas (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG) bemisst.

Hinweis

Mit Urteil vom 15. März 2023, AZ 1 K 1168/20 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Biomethan, das in EU-Mitgliedstaaten in das Erdgasleitungsnetz eingespeist worden ist und diesem dann in Deutschland kaufmännisch-bilanziell als Kraftstoff entnommen wird, auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet werden kann. Das Urteil wird von der Zollverwaltung bereits vollumfänglich umgesetzt und sinngemäß auch angewendet, soweit verflüssigtes Biomethan im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union bei Entnahme aus dem Erdgasleitungsnetz erzeugt wird. Darüber hinaus gilt dies sinngemäß auch bei der Methanolherstellung in Anlagen zur Methanolsynthese.

Eine Übertragung auf die Einspeisung oder Verflüssigung in Drittländern findet nicht statt.

Die DV THG-Quote wird derzeit überarbeitet.

Die folgenden Biokraftstoffe werden nicht auf die Quotenerfüllung angerechnet, sondern wie fossile Otto- oder Dieselkraftstoffe behandelt:

  • Biokraftstoffe, die in den Verkehr gebracht wurden und für die keine nach § 8 Biokraft-NachV anerkannten Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise vorgelegt werden können,
  • Biokraftstoffe, die in den Verkehr gebracht wurden und für die nur Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 8 Biokraft-NachV ohne ausgewiesene Treibhausgasemissionen vorgelegt werden können oder die nicht die für einen Kraftstoffeinsatz erforderliche Treibhausgas-Minderung aufweisen,
  • Biokraftstoffe, die in den Verkehr gebracht wurden und für die nur unwirksame Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 8 Biokraft-NachV vorgelegt werden können,
  • in § 37b Abs. 2 bis 6 BImSchG genannte Energieerzeugnisse (z.B. FAME, Bioethanol, Pflanzenöl etc.), wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne des Gesetzes sind (z.B. weil die DIN nicht erfüllt wird),
  • Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 9099 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden (sogenanntes Downblending von E85),
  • Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen hergestellt wurden;

    Abweichend hiervon können nunmehr grundsätzlich auch Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestehen, auf die Erfüllung der Treibhausgasquote angerechnet werden. Hierfür ist ebenfalls ein gültiger Nachhaltigkeitsnachweis und ggfs. ein Qualitätsnachweis (DIN) zu erbringen. Bei diesen Biokraftstoffen ist allerdings die Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen nach § 13a der 38. BImSchV zu beachten.

  • Wasserstoff aus biogenen Quellen;
    Abweichend hiervon wird Wasserstoff aus biogenen Quellen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001), der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung der Treibhausgasquote angerechnet. Eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 BImSchG soll hierzu das Weitere regeln.

Weder bei der Berechnung des Referenzwertes noch bei der Berechnung der tatsächlichen Treibhausgasemissionen werden berücksichtigt:

  • Biokraftstoffe, die in begünstigten Anlagen nach § 3 bzw. § 3a EnergieStG eingesetzt werden,
  • Biokraftstoffe, die nach anderen als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EnergieStG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnergieStG genannten Steuersätzen zu versteuern sind,
  • Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde nach:

    • § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EnergieStG (Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken oder Verbringen bzw. Ausfuhr aus dem Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken) oder
    • § 47 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 6 EnergieStG (Aufnahme ins Steuerlager; Einspeisung von versteuertem Biomethan in ein Leitungsnetz).

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Grundsätzliches

Mit § 14 der 38. BImSchV wurde eine Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe eingeführt, nach der bestimmte Verpflichtete vom Verpflichtungsjahr 2020 an einen sukzessiv steigenden Mindestanteil sogenannter fortschrittlicher Kraftstoffe in Verkehr bringen müssen. Ab dem Verpflichtungsjahr 2022 muss es sich bei diesen fortschrittlichen Kraftstoffen zwangsläufig um Biokraftstoffe handeln.

Daneben gibt es folgenden Obergrenzen für bestimmte Biokraftstoffe:

  1. Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13 der 38. BImSchV (in den Verpflichtungsjahren 2018 bis 2021 als Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe bezeichnet),
  2. Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen nach § 13a der 38. BImSchV (ab dem Verpflichtungsjahr 2022),
  3. Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b der 38. BImSchV (ab dem Verpflichtungsjahr 2022).

Hintergrund der Obergrenzenregelungen

Die Einführung von Nachhaltigkeitskriterien hat im Ergebnis zur Folge, dass nur Biokraftstoffe auf die Treibhausgasquote angerechnet werden dürfen, die aus bereits landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen. Die dennoch - auch auf die Biokraftstoffförderung zurückzuführende - weltweit wachsende Nachfrage nach biogenen Rohstoffen bringt indessen die Gefahr mit sich, dass für den Anbau von Energiepflanzen Flächen in Beschlag genommen werden, die zwar die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, bis dahin aber der Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln dienten, sodass deren Anbau auf schützenswerte Flächen verlagert wird (indirekte Landnutzungsänderungen; kurz: ILUC, aus dem Englischen "indirect land use change"). Auf diesem Wege ist zwar den Nachhaltigkeitsbestimmungen vordergründig Genüge getan, letztlich aber derselbe Schaden verursacht worden, als wenn die Energiepflanzen unmittelbar auf schützenswerten Flächen angebaut worden wären.

Über Jahre war es umstritten, wie diese Verdrängungseffekte angemessen berücksichtigt werden können. Daher wurde zunächst, neben einem Unterziel für fortschrittliche Biokraftstoffe, eine Obergrenze für die Verwendung von konventionellen Biokraftstoffen - also von solchen Kraftstoffen, die unmittelbar aus Biomasse aus der Land- und Forstwirtschaft gewonnen werden - in die 38. BImSchV aufgenommen. Beginnend mit dem Verpflichtungsjahr 2022 ist die Bezeichnung "Obergrenze für konventionellen Biokraftstoffe" durch "Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen" ersetzt worden. Flankierend wurde eine Obergrenze für Biokraftstoffe eingeführt, die aus Rohstoffen mit hohem ILUC-Risiko gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/807 hergestellt werden (aktuell ist hiervon insbesondere Palmöl betroffen).

Mit diesen Maßnahmen sollen prinzipiell Anreize gesetzt werden, Biokraftstoffe vermehrt aus Abfall- und Reststoffen herzustellen. Da bestimmte Abfallstoffe - wie zum Beispiel gebrauchte Speiseöle - allerdings nur begrenzt zur Verfügung stehen, soll ihr Anteil in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 ab dem Verpflichtungsjahr 2022 wiederum beschränkt werden, weshalb eine weitere Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe geschaffen worden ist.

Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13 der 38. BImSchV

Bei den von der Obergrenze nach § 13 der 38. BImSchV aus Biomasse aus der Land- und Forstwirtschaft gewonnenen Kraftstoffen, die von der Regelung erfasst werden, handelt es sich insbesondere um die derzeit am Markt befindlichen Biokraftstoffe aus Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, aus Öl- und Zuckerpflanzen sowie aus Pflanzen, die als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden (sogenannte "Kraftstoffe vom Acker").

Quotenhöhe:

  • 6,5 Prozent bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 und
  • 4,4 Prozent ab dem Verpflichtungsjahr 2022

Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen nach § 13a der 38. BImSchV (ab dem Verpflichtungsjahr 2022)

Unter die Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen nach § 13a der 38. BImSchV fallen Biokraftstoffe, die aus den folgenden, in der Anlage 4 dieser Verordnung aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden:

  • gebrauchtes Speiseöl,
  • tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingestuft sind.

Quotenhöhe: 1,9 Prozent

Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b der 38. BImSchV (ab dem Verpflichtungsjahr 2022)

Quantitativ weisen einige Energiepflanzen ein besonders hohes Risiko für indirekte Landnutzungsänderungen auf. Unter Zugrundelegung von Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/807 unterliegt derzeit "Palmöl" dieser Regelung.

Quotenhöhe:

  • 0,9 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022
  • 0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023

Inhalt der Obergrenzenregelungen

Die betreffenden Biokraftstoffe der jeweiligen Unterquote dürfen bis zum jeweils genannten prozentualen Anteil (Quotenhöhe) - bezogen auf die energetische Menge der im Referenzwert zu berücksichtigenden Kraftstoffe (einschließlich der eingesetzten Erfüllungsoptionen) - mit ihren tatsächlichen, im Nachhaltigkeitsnachweis festgestellten Emissionswerten auf die Treibhausgasquote angerechnet werden.

Nichteinhaltung der Obergrenzen

Die Feststellung, ob die Unterquote eingehalten wurde, erfolgt anhand der energetischen Menge in der Einheit Gigajoule.

Bei Überschreiten der jeweiligen Obergrenze werden die übersteigenden Biokraftstoffanteile anstelle ihrer tatsächlichen Treibhausgasemissionen nur noch mit dem Basiswert (94,1 kg CO2eq/GJ) angerechnet, sind also - für sich betrachtet - neutral. Für Biomethan und verflüssigtes Biomethan gelten diesbezüglich besondere Bestimmungen.

Hinweis: Bei Überschreitung einer Obergrenze ist die Rückrechnung des übersteigenden und zunächst als energetische Menge festgestellten Biokraftstoffanteils in die ursprüngliche Mengengröße (Liter 15°C, MWh) notwendig, um die Berechnung der tatsächlichen Emissionen anpassen zu können.

Quotenhandel

Die Erfüllung kann auch im Wege des sogenannten Quotenhandels erfolgen. Die für die Treibhausgasquote geltenden Vorschriften in Bezug auf die Verträge mit einem nicht quotenpflichtigen Dritten (§ 37a Abs. 6 BImSchG) sind anwendbar.

Grundsätzliche Informationen zur Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung (Quotenhandel) erhalten Sie auf der Seite "Erfüllung der Quotenverpflichtung".

Erfüllung der Quotenverpflichtung

Hinweis

An Quotenhandelsverträge zwischen Quotenverpflichteten zu den Obergrenzen nach den §§ 13, 13a und 13b der 38. BImSchV werden besondere Anforderungen gestellt. Diese Verträge müssen als Solches explizit gekennzeichnet sein und die Mindestangaben eines Vertrags nach § 37a Abs. 6 BImSchG enthalten (also auch die Biokraftstoffart, die konkrete Biokraftstoffmenge und die tatsächlichen Emissionen, d.h. Angaben, die in Verträgen zwischen Quotenverpflichteten normalerweise nicht erforderlich sind). Zusätzlich sind die konkret betroffenen Nachhaltigkeits(-Teil)nachweise zu benennen.

Der Quotenkäufer muss diese Menge im Referenzwert berücksichtigen.

Nachweis der Biokraftstoffart

Ob ein Biokraftstoff unter eine Obergrenzenregelung fällt, ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken im Nachhaltigkeitsnachweis bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweis.

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