Anrechnung von Elektromobilität und strombasierten Kraftstoffen
Elektrischer Strom, der in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verwendet wurde
Antragsverfahren
Elektrischer Strom,
- der durch Letztverbraucher
- zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb
- im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes aus dem Netz entnommen worden ist,
ist seit dem 1. Januar 2018 auf die Treibhausgasquote anrechenbar (vgl. §§ 5 ff. der 38. BImSchV).
Beginnend mit dem Verpflichtungsjahr 2022 wurde im Bereich der Anrechnung von Elektromobilität ein wichtiger Systemwechsel vollzogen. Als so genannte "Dritte" (also die Person, die entsprechende Strommengen geltend machen und im Wege des Quotenhandels vermarkten kann) treten anstelle der bis zum Verpflichtungsjahr 2021 hier involvierten "Stromanbieter" nunmehr erstmals die "Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2 Nr. 8 der Ladesäulenverordnung oder eine von ihnen bestimmte Person in Erscheinung.
Grundsätzlich müssen zur Anrechnung von Strommengen der Elektromobilität im Straßenverkehr drei Verfahrensschritte absolviert werden:
- ein Mengenmelde- und Feststellungsverfahren beim Umweltbundesamt (UBA-Bescheinigung),
- der Abschluss eines schriftlichen Quotenübertragungsvertrages mit einem Quotenverpflichteten und
- die entsprechende Meldung bei der Biokraftstoffquotenstelle.
Soweit es sich um elektrischen Strom aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten handelt, muss der Dritte für jedes Verpflichtungsjahr über die einzelnen Ladepunkte Aufzeichnungen führen, aus denen sich ergeben:
- der genaue Standort,
- die zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommene Strommenge (in Megawattstunden),
- der Entnahmezeitraum (sofern dieser nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst).
Zur Anrechnung von Strom, der aus nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen worden ist, führt der Dritte
- Aufzeichnungen über Personen, auf die reine Batterieelektrofahrzeuge zugelassen sind.
Vorzulegen sind:
- eine Kopie der Fahrzeugzulassung/Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs,
- bis zum Verpflichtungsjahr 2021: ein Nachweis, dass der Halter im Privathaushalt des Stromkunden lebt (war erforderlich, sofern das Fahrzeug nicht auf den Stromkunden zugelassen war).
Bei den nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten setzt die Anrechnung auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen außerdem voraus, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen bzw. mehrere Schätzwerte für die anrechenbare energetische Menge elektrischen Stroms eines reinen Batterieelektrofahrzeugs im Bundesanzeiger bekannt gegeben hat (also Strommenge/Fahrzeug). Der Schätzwert basierte bis zum Verpflichtungsjahr 2021 ausschließlich auf jeweils aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland. Beginnend mit dem Verpflichtungsjahr 2022 wird zusätzlich der höhere Stromverbrauch schwererer Fahrzeuge berücksichtigt und neben einem Durchschnittswert für Pkw zusätzlich je ein Schätzwert für größere Fahrzeuge der Klassen N1 (leichte Nutzfahrzeuge) und M3 (Busse) angewandt.
Vereinfacht ausgedrückt: Mengen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten werden nach der tatsächlich "vertankten" Menge ermittelt (§ 6 der 38. BImSchV), Mengen von anderen Ladepunkten über einen rechnerischen Durchschnittswert je zugelassenem Fahrzeug (§ 7 der 38. BImSchV).
Einzelheiten sind den jeweiligen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger bzw. den diesbezüglichen Bekanntmachungen des Umweltbundesamts im Internet zu entnehmen.
- Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten werden reine Batterieelektrofahrzeuge und bestimmte Hybridfahrzeuge erfasst, bei den nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten hingegen nur reine Batterieelektrofahrzeuge, da bei den von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen die elektrische Fahrleistung vom Nutzerverhalten abhängt, sodass die bei nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten erforderliche Schätzung nicht möglich ist.
- Für den Betrieb von Pedelecs, E-Bikes etc. verwendeter Strom ist nicht auf die Treibhausgasquote anrechenbar.
- Der Dritte legt die entsprechenden Angaben dem Umweltbundesamt vor bzw. meldet ihm die erforderlichen Angaben.
- Das Umweltbundesamt erteilt dem Dritten daraufhin eine Bescheinigung über die - zur Verwendung in Elektrofahrzeugen - entnommene Strommenge und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen.
- Der Dritte legt diese Bescheinigung zusammen mit der Kopie des Übertragungsvertrags und dem Formular 1199 der Biokraftstoffquotenstelle vor.
Vollzug 38. BImSchV: Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge
Formular 1199ZIP | 108 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Hinweise zur Erteilung der Bescheinigungen durch das Umweltbundesamt
Der Dritte muss dem Umweltbundesamt die Strommengen zwar erst
- bis zum 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres (bei nicht öffentlich zugänglichen Ladesäulen auf Grundlage der Zulassungsbescheinigungen sowie von Schätzwerten gemäß § 7 der 38. BImSchV) bzw.
- bis zum 28. Februar des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres (bei öffentlich zugänglichen Ladesäulen auf Grundlage der tatsächlichen Mengen gemäß § 6 der 38. BImSchV)
mitteilen. Es empfiehlt sich jedoch, die Mitteilung möglichst frühzeitig zu versenden, da das Umweltbundesamt die Vorlage von Unterlagen verlangen kann, wodurch sich die Erteilung der Bescheinigungen über die entnommene Strommenge verzögern kann.
Diese Bescheinigungen sind Voraussetzung für den Abschluss von Quotenverträgen zwischen Dritten und Verpflichteten. Die Verträge müssen spätestens bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres abgeschlossen sein, damit eine Anrechnung auf die Verpflichtung des Vorjahres möglich ist. Andernfalls bleibt nur die Anrechnung auf die Verpflichtung des laufenden Jahres, die dann im Folgejahr abgerechnet wird.
Als Folge des zuvor beschriebenen Systemwechsels können ab dem Verpflichtungsjahr 2022 auch Privatpersonen für die Quotenerfüllung geeignete Strommengen in Elektrofahrzeugen generieren und am Quotenhandel teilnehmen. Inwieweit es einer Privatperson, die regelmäßig nur die mit wenigen Elektrofahrzeugen erzielte Emissionseinsparung anbieten kann, allerdings möglich sein wird, Verpflichtete zu gewinnen, um mit diesen einen Quotenvertrag abzuschließen, bleibt abzuwarten. Alternativ können Ladepunktbetreiber auch andere als Dritte bestimmen, die dann diese Mengen und die diesbezüglichen Unterlagen von mehreren Ladepunktbetreibern zusammenfassen und ihrerseits am Quotenhandel teilnehmen (so genanntes "Pooling").
Das Pooling setzt voraus, dass die Dritten für die Quotenerfüllung geeignete Strommengen aus reinen Batterieelektrofahrzeugen in ihrer Person generieren (§§ 5 ff. der 38. BImSchV), d.h. sie müssen diese selbst beim Umweltbundesamt melden.
Auch im Rahmen des Poolings ist es nicht zulässig, dass Dritte lediglich die den Ladepunktbetreibern bereits erteilten Bescheinigungen des Umweltbundesamts einsammeln und diese dann zusammengefasst im Quotenhandel verkaufen (Am Quotenhandel teilnehmen kann nur der Inhaltsadressat der Bescheinigung des Umweltbundesamts).
Beim Pooling ist außerdem zu beachten, dass bei Mengenmeldungen nach § 7 der 38. BImSchV jeweils eine Menge von mindestens 500 MWh gemeldet werden muss, sofern weitere Meldungen für das laufende Verpflichtungsjahr erfolgen sollen.
Auskünfte dazu, ob und ggf. welche Mengen geltend gemacht werden können, welche Fristen zu beachten und welche Vordrucke zu verwenden sind, erteilt das Umweltbundesamt.
Vollzug 38. BImSchV: Anrechnung von Strom für Elektrofahrzeuge
Mit der vom Umweltbundesamt erteilten Bescheinigung über entsprechende Mengen und Emissionen kann der Inhaltsadressat dieser Bescheinigung (Quotenverkäufer) mit einem Quotenverpflichteten nach § 37a BImSchG einen (zivilrechtlichen) schriftlichen Übertragungsvertrag nach § 37a Abs. 6 BImSchG abschließen. Der Abschluss eines solchen Vertrages über Mengen, die das laufende Verpflichtungsjahr betreffen, muss bis zum 15. April des Folgejahres erfolgen [d.h. Verträge für 2022 müssen spätestens bis zum 15. April 2023 abgeschlossen und beim Hauptzollamt Frankfurt (Oder) - Fachgebiet Biokraftstoffquote - eingereicht worden sein].
Quotenverpflichteter nach § 37a BImSchG
Vom Quotenverkäufer aus diesem Anlass vorzulegen sind:
- der Anmeldevordruck 1199,
- der Quotenvertrag,
- die Bescheinigung des Umweltbundesamts.
Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung ("Quotenhandel")
Berechnung der Treibhausgasemissionen des Stroms
Die Formel zur Berechnung lautet:
Treibhausgasemissionen des Stroms
= energetische Menge des entsprechend eingesetzten Stroms (bei nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten beruhend auf dem Schätzwert)
x durchschnittliche Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland (wird vom Umweltbundesamt ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben)
x Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)
Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Anpassungsfaktor
für die Antriebseffizienz |
---|
Verbrennungsmotor | 1 |
batteriegestützter Elektroantrieb | 0,4 |
wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |
Um den Einsatz von Elektromobilität zu fördern, werden - beginnend zum Verpflichtungsjahr 2022 - in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb eingesetzte Strommengen bzw. die hierdurch erzielte Treibhausgasminderung in dreifacher Höhe angerechnet.
Der Faktor 3 ist demzufolge sowohl in der Berechnung des Referenzwerts als auch bei der Ermittlung der tatsächlichen Emissionen zu berücksichtigen.
Sofern nicht bereits auf der Bescheinigung des Umweltbundesamts eine entsprechende Ausweisung erfolgt, wird der Faktor im Rahmen der Quotenabrechnung berücksichtigt.
Strombasierte Kraftstoffe
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) können seit dem 1. Januar 2018 bestimmte im Straßenverkehr verwendete strombasierte Kraftstoffe auf die Treibhausgasquote angerechnet werden.
Anrechenbar sind zum einen komprimiertes synthetisches Methan, das in einem Sabatier-Prozess mit Wasserstoff gewonnen wurde, sowie komprimierter Wasserstoff, der in einer Brennstoffzelle verwendet wird. In beiden Fällen muss der Wasserstoff aus einer durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse stammen ("Kraftstoffe, zu deren Herstellung ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs eingesetzt wurde"). Es handelt sich also um Kraftstoffe, die typischerweise im Wege der Power-to-Gas-Technologie gewonnen werden.
Komprimierter Wasserstoff ist bei Verwendung in einer Brennstoffzelle außerdem auch dann anrechenbar, wenn die Elektrolyse zur Wasserstoffgewinnung mit Kohlestrom gespeist wird. Die in diesem Fall anrechenbare Treibhausgaseinsparung fällt allerdings sehr gering aus, es sei denn, bei der Gewinnung der Kohle wird das CO2 aus Prozessemissionen abgeschieden und gespeichert.
Auch bei der Anrechnung strombasierter Kraftstoffe findet der Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz Verwendung.
Dem Umweltbundesamt kommt auch bei der Anrechnung strombasierter Kraftstoffe eine maßgebliche Rolle zu. Ihm gegenüber ist der folgende Nachweis zu erbringen:
- Nachweis der Kraftstoffherstellung aus Strom.
Auf der Grundlage dieses Nachweises teilt das Umweltbundesamt dann der Biokraftstoffquotenstelle mit, ab welchem Zeitpunkt eine Anrechnung möglich ist.
Gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle sind dann vom Verpflichteten zu erbringen:
- Nachweis der in Verkehr gebrachten Mengen,
- Herstellererklärung,
- Herkunftsnachweis.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite "Nachweispflichten bei der Anrechnung von Biokraftstoffen auf die Treibhausgasquote".
Beginnend zum Verpflichtungsjahr 2022 werden erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs in doppelter Höhe auf die Quotenerfüllung angerechnet, um den Einsatz derartiger Kraftstoffe besonders zu fördern. Sowohl in der Berechnung des Referenzwerts als auch bei der Ermittlung der tatsächlichen Emissionen ist demzufolge der Faktor 2 zu berücksichtigen.
Nachweispflichten
Das energiesteuerrechtliche Inverkehrbringen ist bei den Kraftstoffen, die Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuerrechts sind, unverzichtbare Anrechnungsvoraussetzung.
Der Einsatz in einer Brennstoffzelle ist indessen keine energetische Verwendung im Sinne des Energiesteuerrechts (= Antrieb von Verbrennungskraftmaschinen).
Kraftstoffe, die keine Energieerzeugnisse sind, gelten daher durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr als in Verkehr gebracht. Als Verpflichteter oder "quotenrechtlicher Dritter" (also die Person, die Quotenverträge abschließen darf) gilt die Person, in deren Name und auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.
Ansprechpartner für Fragen zur Anrechnung strombasierter Kraftstoffe und von elektrischem Strom, der in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verwendet wurde, ist das Umweltbundesamt. Die Zollverwaltung ist in diesem Bereich nur insoweit involviert, als sie die vom Umweltbundesamt bescheinigten Mengen bei der Quotenabrechnung berücksichtigt.
Vollzug der 37. BImSchV: Anrechnung strombasierter Kraftstoffe