Welche fossilen Kraftstoffe können quotenmindernd angerechnet werden?
§ 11 der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ermöglichte es, in den Verpflichtungsjahren 2018 bis 2021 die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen durch Inverkehrbringen der nachfolgend aufgeführten fossilen Kraftstoffe zu erfüllen:
Kraftstoff | Rohstoffquelle und Verfahren | Spezifische Treibhausgasemissionen (in kg CO2-Äquivalent pro GJ) |
---|---|---|
Flüssiggaskraftstoff (LPG) | alle fossilen Quellen | 73,6 |
komprimiertes Erdgas (CNG) | EU-Mix | 69,3 |
verflüssigtes Erdgas (LNG) | EU-Mix | 74,5 |
komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Erdgas mit Dampfreformierung | 104,3 |
komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Kohle | 234,4 |
komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen | 52,7 |
Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoff | Altkunststoff aus fossilen Rohstoffen | 86 |
Was ist bei der Anrechnung zu berücksichtigen?
Wie zu erkennen ist, liegen die (anzurechnenden) spezifischen Treibhausgasemissionen einiger dieser Kraftstoffe sogar deutlich über dem Basiswert (94,1 kg CO2eq/GJ). In diesen Fällen macht die Anrechnung nur Sinn, wenn die Kraftstoffe im Zuge bestimmter Antriebsarten verwendet werden. Denn bei der Anrechnung von Fossilkraftstoffen muss ein Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz berücksichtigt werden.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite "Anrechnung von Elektromobilität und strombasierten Kraftstoffen".