Was sind Inhalt und Zweck der Regelung?
Die Unterquote für fortschrittliche Kraftstoffe ist mit der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (38. BImSchV) eingeführt worden. Sie zwingt Verpflichtete, bei denen die in Verkehr gebrachte Menge von fossilen Otto- und/oder Dieselkraftstoffen eine bestimmte energetische Menge übersteigt, seit dem Verpflichtungsjahr 2020 jährlich einen kontinuierlich steigenden Mindestanteil an sogenannten fortschrittlichen Kraftstoffen im Sinne von § 2 Abs. 6 der 38. BImSchV a.F. in Verkehr zu bringen.
Zum Verpflichtungsjahr 2022 wurde die Unterquote insoweit umgestellt, als zu ihrer Erfüllung nur noch fortschrittliche Biokraftstoffe eingesetzt werden dürfen.
Der Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe muss zusätzlich zur Treibhausgasquote erfüllt werden.
Die Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe zielt - ebenso wie die Obergrenzen für die Verwendung bestimmter Biokraftstoffe nach den §§ 13 bis 13b der 38. BImSchV - u.a. darauf ab, sogenannten indirekten Landnutzungsänderungen (kurz: ILUC, aus dem Englischen "indirect land use change") entgegenzuwirken. Von indirekten Landnutzungsänderungen ist die Rede, wenn das Rohmaterial (d.h. die Biomasse) für die Herstellung agrarischer Biokraftstoffe auf Flächen gewonnen wird, die zwar ihrerseits als nachhaltig zertifiziert sind, dadurch aber der Anbau von Nahrungsmittelpflanzen auf ökologisch wertvolle Flächen (z.B. solche mit hohem Naturschutzwert) verdrängt wird.
Auf diesem Wege ist zwar den Nachhaltigkeitsbestimmungen vordergründig Genüge getan, letztlich aber derselbe Schaden verursacht worden, als wenn die Energiepflanzen unmittelbar auf schützenswerten Flächen angebaut worden wären. Die bei der Umwandlung dieser natürlichen Lebensräume in Ackerland entstehenden Emissionen sind bislang unberücksichtigt geblieben, denn über Jahre war es umstritten, wie diese Verdrängungseffekte angemessen berücksichtigt werden können. Daher wurde eine generalistische Lösung angestrebt und - neben den Obergrenzen für die Verwendung bestimmter Biokraftstoffe - ein Unterziel für fortschrittliche Biokraftstoffe ins Gesetz aufgenommen.
Was sind fortschrittliche Biokraftstoffe nach § 14 der 38. BImSchV?
Fortschrittliche Biokraftstoffe sind nach der ab dem Verpflichtungsjahr 2022 geltenden Fassung der 38. BImSchV:
- Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 der 38. BImSchV genannten Rohstoffen hergestellt wurden (beispielsweise aus Stroh, Weintrub, Nussschalen, Gülle etc.).
Die dortige Aufzählung ist abschließend. Fortschrittliche Biokraftstoffe müssen im dazugehörigen Nachhaltigkeitsnachweis zwingend mit dem Attribut "Adv" (advanced) gekennzeichnet sein.
Welche Unterquote muss erfüllt werden?
Die Höhe des Mindestanteils beträgt:
Verpflichtungsjahr | Kraftstoffmenge*, die das Unternehmen im Vorjahr in Verkehr gebracht haben muss, um quotenpflichtig zu sein | Erforderlicher Anteil fortschrittlicher Kraftstoffe** |
---|---|---|
ab 2020 | 20 Petajoule | 0,05% |
ab 2021 | 10 Petajoule | 0,1% |
ab 2022 | 10 Petajoule | 0,2% |
ab 2023 | 2 Petajoule | 0,3% |
ab 2024 | 2 Petajoule | 0,4% |
ab 2025 | keine Mindestmenge | 0,7% |
ab 2026 | keine Mindestmenge | 1,0% |
ab 2028 | keine Mindestmenge | 1,7% |
ab 2030 | keine Mindestmenge | 2,6% |
* bezogen auf energetische Menge der bei der Referenzwertberechnung zu berücksichtigenden fossilen Otto- und Dieselkraftstoffe
** bezogen auf energetische Menge der bei der Referenzwertberechnung zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen (fortschrittliche Biokraftstoffe als einfache Menge)
Informationen zur Referenzwertberechnung
Was ist bei der Unterquote zu beachten?
Wie der vorhergehenden Tabelle zu entnehmen ist, steigt die Höhe der Unterquote kontinuierlich an. Gleichzeitig sinkt die Kraftstoffmenge, die ein Unternehmen in Verkehr gebracht haben muss, um der (Unter-)Quotenpflicht zu unterliegen, sodass sich eine stetig größer werdende Zahl an Unternehmen mit der Frage befassen muss, wie die Verpflichtung erfüllt werden kann.
Die Erfüllung kann auch im Wege des sogenannten Quotenhandels erfolgen. Die für die Treibhausgasquote geltenden Vorschriften sind sinngemäß anwendbar.
Informationen zur Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung (Quotenhandel) erhalten Sie auf der Seite "Erfüllung der Quotenverpflichtung".
Erfüllung der Quotenverpflichtung
Was passiert bei Übererfüllung oder Untererfüllung der Unterquote?
Übererfüllung
Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den vorgeschriebenen Mindestanteil kann der zu seiner Einhaltung Verpflichtete die Übertragung und Anrechnung der energetischen Menge (Gigajoule) auf den Mindestanteil des Folgejahres beantragen.
Beginnend mit dem Verpflichtungsjahr 2022 kann der zur Erfüllung des Mindestanteils Verpflichtete anstelle der Übertragung in das Folgejahr alternativ die Anrechnung dieser Menge auf die eigene Treibhausgasquote des aktuellen Verpflichtungsjahres in doppelter Höhe beantragen. In diesem Fall scheidet dann eine Übertragung der Übererfüllung auf den Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe des Folgejahres aus.
Weil die Übertragungsmenge in diesem Fall innerhalb der Treibhausgasquotenberechnung als in Verkehr gebrachte Biokraftstoffmenge mit den zugehörigen tatsächlichen Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen ist, ist die Zuordnung der maßgeblichen Nachhaltigkeits(teil)nachweise der Biokraftstoffquotenstelle mitzuteilen. Die Menge wird dann mit dem Faktor 2 in die Berechnung (Referenzwert, tatsächliche Emissionen) aufgenommen (Doppelanrechnung).
Die Möglichkeit, die Übererfüllungsmenge doppelt auf die Treibhausgasquote anzurechnen, anstatt sie zu übertragen, besteht nicht für Biokraftstoffe, die aus Rohstoffen der Anlage 1 Nr. 7 der 38. BImSchV (Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel) hergestellt worden sind!
Untererfüllung (Ausgleichsabgabe)
Sofern Verpflichtete den erforderlichen Mindestanteil nicht erreichen, setzt die Biokraftstoffquotenstelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Ausgleichsabgabe fest.
Diese beträgt
- 19 Euro pro Gigajoule bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 und
- 45 Euro pro Gigajoule vom Verpflichtungsjahr 2022 an.
Für die Entstehung und Erhebung der Abgabenschuld gelten die für die Treibhausgasquote anzuwendenden Vorschriften entsprechend.