Quotenverpflichteter ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, § 37a Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Dies ist insbesondere:
- der Steuerschuldner nach dem EnergieStG, der gewerbsmäßig Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt (§ 37a Abs. 3 Satz 1 BImSchG) oder
der vom Steuerlagerinhaber benannte kaufmännische Einlagerer (§ 1 der 36. Bundes-Immissionsschutzverordnung; § 7 Abs. 4 EnergieStG), der kein Steuerschuldner im Sinne des EnergieStG ist (§ 37a Abs. 3 Satz 2 BImSchG).
Anmerkung
Erforderlichenfalls ist das Formular 1102 "Benennung der für Einlagerer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG in Verkehr gebrachten Mengen Energieerzeugnisse nach Art und Menge (§ 1 der 36. Bundes-Immissionsschutzverordnung)" zu verwenden.
Informationen zur Lagerung von Energieerzeugnissen nach § 4 EnergieStG
Auf Ausführungen zu den diesbezüglichen Bestimmungen bei der Quote für Flugturbinenkraftstoffe, die zum Verpflichtungsjahr 2026 eingeführt wird, wird derzeit verzichtet. Sie können bei Bedarf § 37a Abs. 3 Satz 4 und 5 BImSchG entnommen werden.