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Quotenverpflichteter

Quotenverpflichteter ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, § 37a Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Dies ist insbesondere:

  • der Steuerschuldner nach dem EnergieStG, der gewerbsmäßig Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt (§ 37a Abs. 3 Satz 1 BImSchG) oder
  • der vom Steuerlagerinhaber benannte kaufmännische Einlagerer (§ 1 der 36. Bundes-Immissionsschutzverordnung; § 7 Abs. 4 EnergieStG), der kein Steuerschuldner im Sinne des EnergieStG ist (§ 37a Abs. 3 Satz 2 BImSchG).
    Anmerkung
    Erforderlichenfalls ist das Formular 1102 "Benennung der für Einlagerer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG in Verkehr gebrachten Mengen Energieerzeugnisse nach Art und Menge (§ 1 der 36. Bundes-Immissionsschutzverordnung)" zu verwenden.

    Formular 1102

Informationen zur Lagerung von Energieerzeugnissen nach § 4 EnergieStG

Auf Ausführungen zu den diesbezüglichen Bestimmungen bei der Quote für Flugturbinenkraftstoffe, die zum Verpflichtungsjahr 2026 eingeführt wird, wird derzeit verzichtet. Sie können bei Bedarf § 37a Abs. 3 Satz 4 und 5 BImSchG entnommen werden.

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