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Quotenverpflichtung auslösende Kraftstoffe

Das Inverkehrbringen folgender Kraftstoffe löst eine Quotenverpflichtung gemäß § 37a Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) aus:

  • Ottokraftstoff nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
    Hierbei handelt es sich um Benzin der Unterpositionen (UPos) 2710 1241 bis 2710 1249 der Kombinierten Nomenklatur (KN), aber:

    • kein Flugbenzin (UPos 2710 1231 der KN);
      § 2 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG,
    • bis zum Verpflichtungsjahr 2025 kein Flugturbinenkraftstoff (UPos 2710 1921 der KN);
      § 2 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG.
  • Dieselkraftstoff nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG
    Hierunter fallen Gasöle der UPos 2710 1943 bis 2710 1948 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der KN, aber:

    • keine Schiffsbetriebsstoffe, wenn nach § 27 EnergieStG steuerbefreit,
    • keine gekennzeichneten Gasöle, wenn nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 EnergieStG versteuert (Heizstoffe, Kraftstoffe für begünstigte Anlagen).

Im Rahmen der Quotenberechnung wird bei der Ermittlung des Referenzwertes für fossile Otto- und Dieselkraftstoffe sowie für alle anderen zu berücksichtigenden Kraftstoffe jeweils der sogenannte Basiswert zugrunde gelegt. Er beträgt 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule (kg CO2eq/GJ) gemäß § 37a Abs. 4 Satz 4 BImSchG i.V.m. § 3 der 38. BImSchV. Bei der Berechnung der tatsächlichen Emissionen kommt für fossile Ottokraftstoffe hingegen ein Wert von 93,3 kg CO2eq/GJ zur Anwendung (§ 10 Abs. 1 der 38. BImSchV) und für fossile Dieselkraftstoffe ein Wert von 95,1 kg CO2eq/GJ (§ 10 Abs. 2 der 38. BImSchV).

Zusatzinformation

Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nummer 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 geänderten, am 01.01.2018 geltenden Fassung.

Werden ausschließlich andere Kraftstoffe als Otto- oder Dieselkraftstoffe (z.B. fossiles Erdgas, fossiles Flüssiggas, Biodiesel usw.) in Verkehr gebracht, löst dies keine Quotenverpflichtung aus. Diese anderen Kraftstoffe können aber unter Umständen auf die Erfüllung der Treibhausgasquote angerechnet werden (zum Teil jedoch nur bis zum Verpflichtungsjahr 2021).

Beginnend zum Verpflichtungsjahr 2026 wird darüber hinaus eine gesetzliche Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen von Flugturbinenkraftstoffen eingeführt (§ 37a Abs. 2 und 4a BImSchG).

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