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Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kraftfahrzeugsteuer

Folgende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), denen grundsätzliche Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt und die von der Zollverwaltung angewandt werden, werden hiermit bekannt gegeben:

  • Antragsrecht bei Schwerbehinderung
    (BFH-Urteil vom 10. Februar 2021 - IV R 38/19)
    Das Antragsrecht für die Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte steht nach dem Tod des Berechtigten seinen Erben zu. Der Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale ist hinsichtlich dieser Feststellungen Grundlagenbescheid für den Kraftfahrzeugsteuerbescheid über Vergünstigungen für Schwerbehinderte.
    BFH-Urteil vom 10. Februar 2021 - IV R 38/19
  • Abgrenzung Krankentransporte
    (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2020 - IV R 40/19)
    Der für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG erforderliche Zusammenhang zwischen der Beförderung eines Kranken und dessen medizinischer Behandlung liegt nicht vor, wenn Personen zu einer Tagespflegestätte befördert werden. Die Steuerbefreiung kann damit nicht für den Transport von Personen in Anspruch genommen werden, die lediglich pflegebedürftig oder (geh-)behindert sind ohne gleichzeitig auch im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches behindert zu sein.
    BFH-Urteil vom 17. Dezember 2020 - IV R 40/19
  • Ärztliche Verordnung bei Krankentransporten ausreichend
    (BFH-Urteile vom 13. September 2018 - III R 10/18 sowie vom 17. Dezember 2020 - IV R 37/19 und IV R 41/19)
    Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG ist als Nachweis für die Beförderung einer erkrankten Person eine ärztliche Verordnung ausreichend. Ein dringender Soforteinsatz ist nicht (mehr) erforderlich.
    BFH-Urteil vom 13. September 2018 - III R 10/18
    BFH-Urteil vom 17. Dezember 2020 - IV R 37/19
    BFH-Urteil vom 17. Dezember 2020 - IV R 41/19
  • Prüfungszeiträume im Linienverkehr
    (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2020 - IV R 39/19)
    Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses im Sinne des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären. Eine steuerbegünstigte Verwendung im Sinne des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt dabei voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.
    BFH-Urteil vom 3. Dezember 2020 - IV R 39/19
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Sattelanhängern
    (BFH-Urteil vom 12. November 2020 - IV R 36/19)
    Sattelanhänger (§ 2 Nr. 19 FZV) sind auch dann von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ausgenommen, wenn diese ausschließlich zu begünstigten Zwecken im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG verwendet und dabei hinter land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mitgeführt werden.
    BFH-Urteil vom 12. November 2020 - IV R 36/19
  • Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz
    (BFH-Urteil vom 21. März 2019 - III R 30/18)
    Die nach Insolvenzeröffnung für ein Fahrzeug entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist dann eine Masseverbindlichkeit, wenn das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. Ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung zerstört oder anderweitig untergegangen ist, fällt nicht unter den Insolvenzbeschlag. Die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer verbleibt beim Insolvenzschuldner bzw. gegebenenfalls bei einem Dritten.
    BFH-Urteil vom 21. März 2019 - III R 30/18
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von "LOF.Sattelzugmaschinen"
    (BFH-Urteil vom 21. Februar 2019 - III R 20/18)
    Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer nicht befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als "Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 88), oder "LOF.Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 90) zugelassen wurden.
    BFH-Urteil vom 21. Februar 2019 - III R 20/18
  • Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektrofahrzeug
    (BFH-Urteil vom 5. Juli 2018 - III R 41/17 und inhaltsgleich BFH-Urteil vom 5. Juli 2018 - III R 42/17)
    Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG in der am 5. November 2008 geltenden Fassung (KraftStG a.F.) beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des Pkws. An dem verkehrsrechtlich bestimmten Datum der erstmaligen Zulassung im Sinne des § 18 Abs. 4b KraftStG und § 3d Satz 1 KraftStG a.F. ändert sich nichts durch eine spätere Umrüstung des Fahrzeugs auf einen Elektroantrieb. Dies gilt für Fahrzeuge, die bis zur Einführung des § 3d Abs. 4 KraftStG in der seit dem 17. November 2016 geltenden Fassung (KraftStG n.F.) umgerüstet wurden.
    BFH-Urteil vom 5. Juli 2018 - III R 41/17
    BFH-Urteil vom 5. Juli 2018 - III R 42/17
  • Kraftfahrzeugsteuer bei sogenannten Registrierzulassungen
    (BFH-Urteil vom 14. Juni 2018 - III R 26/16)
    Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird.
    BFH-Urteil vom 14. Juni 2018 - III R 26/16
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen im Schaustellerbetrieb
    (BFH-Urteil vom 25. April 2018 - III R 40/17)
    Die Steuerbefreiung für Zugmaschinen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a KraftStG setzt nur voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb oder einen Betrieb nach Schaustellerart verwendet wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe im Sinne der §§ 55 ff. der GewO ausübt.

    BFH-Urteil vom 25. April 2018 - III R 40/17

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