Der Zoll übernahm zum 1. Juli 2014 die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Landesfinanzbehörden. Das jährliche Steueraufkommen beträgt ca. 9,5 Milliarden Euro. Die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer sind nicht zweckgebunden, beispielsweise für den Bau und die Erhaltung des Straßennetzes. Wie alle Steuereinnahmen dienen sie als allgemeine Haushaltseinnahmen der Deckung aller Ausgaben.
Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine ökologisch ausgerichtete Steuerart, die beispielsweise durch Steuerbefreiungen für Schlüssel- und Zukunftstechnologien (z.B. für reine Elektrofahrzeuge) die Nutzung von alternativen Energien im Bereich des Personen- und Gütertransports fördern soll.
Gesetzliche Regelungen, die die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, enthalten
- das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und
- die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV).
Zudem sind die Regelungen
- der Abgabenordnung (AO),
- der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und
- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
bei der Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zu beachten.