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Besteuerungsverfahren

Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen verwendet werden sollen, müssen bei der zuständigen Zulassungsbehörde angemeldet werden. Entsprechendes gilt bei der Umschreibung von bereits zugelassenen Fahrzeugen auf einen neuen Halter und der Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen.

Bei der Zulassungsbehörde werden die für das jeweilige Fahrzeug geltenden besteuerungsrelevanten Daten festgestellt. Von Bedeutung bei der Besteuerung von Pkw sind:

  • Antriebsart (Otto-, Diesel-, Wankel- oder Elektroantrieb)
  • CO2-Normprüfwerte des Fahrzeugs
  • der Hubraum bzw. das doppelte Nennkammervolumen bei Fahrzeugen mit Wankelantrieb
  • die Emissionsklasse des Fahrzeugs

Bei sonstigen Fahrzeugen gelten weitere Besteuerungsgrundlagen. Insbesondere ist dabei das zulässige Gesamtgewicht relevant.

Bevor die erhobenen Daten an das zuständige Hauptzollamt weitergeleitet werden, überprüft die Zulassungsbehörde, ob der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer hat. In diesem Fall wird das Fahrzeug erst auf den Halter zugelassen, wenn die Steuerrückstände beglichen wurden.

Die Fahrzeuganmeldung bei der Zulassungsbehörde gilt als Steuererklärung.

Diese Daten werden dem zuständigen Hauptzollamt zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer übermittelt und dienen als rechtsverbindlicher Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG.

Bei der Anmeldung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers ist es außerdem zwingend notwendig, dass bei der Zulassungsbehörde oder über deren Online-Portal ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben wird. Diese Daten werden ebenfalls an die Zollverwaltung übermittelt.

Das zuständige Hauptzollamt setzt die Kraftfahrzeugsteuer durch einen Steuerbescheid fest. Dieser Steuerbescheid hat solange Bestand, bis ein neuer Steuerbescheid ergeht (z.B. bei Änderung der besteuerungsrelevanten Daten).

Informationen zum Kraftfahrzeugsteuerbescheid
Informationen zur Fälligkeit und Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer

Hinweis

Ein Fahrzeug kann nicht verkehrsrechtlich zugelassen werden, solange Rückstände bei der Kraftfahrzeug-Steuerschuld bestehen.

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